RS OGH 2013/9/19 2Ob211/12m

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Veröffentlicht am 19.09.2013
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Norm

ASchG §8

Rechtssatz

Keine Schutzpflichten des Bauaufsichtsführenden zugunsten der Werkunternehmer: Rechtsstellung eines Arbeitgebers im Sinne des § 8 ASchG nur für Arbeitgeber bauausführender Arbeitnehmer, nicht jedoch bei den Baufortschritt kontrollierender und überwachender Funktion ohne Einbindung mit eigenen Arbeitnehmern in die Ausführung des Bauvorhabens.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 211/12m
    Entscheidungstext OGH 19.09.2013 2 Ob 211/12m
    Veröff: SZ 2013/86

Schlagworte

Baustelle, Koordination, Sicherheit, Gesundheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129042

Im RIS seit

03.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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