TE Vwgh Erkenntnis 2013/10/25 2013/02/0027

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Veröffentlicht am 25.10.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §99 Abs2e;
VStG §44a;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des G. in S., vertreten durch Dr. Markus Komarek, Rechtsanwalt in 6060 Hall/Tirol, Sparkassengasse 1 (Sparkassenhaus), gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 26. November 2012, Zl. uvs-2012/23/2609-3, betreffend Übertretung der StVO 1960 (weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft I. vom 26. Juli 2012 bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft I. vom 26. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1) für schuldig befunden, er habe am "Tatzeit: 16.01.2012, 01.31- 01.33 Uhr" in "Tatort: Innsbruck/Igls, Lanserstraße-Hilberstraße-Iglerstraße bis Gluirschegg" mit einem dem Kennzeichen nach näher bezeichneten Pkw "im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes" liege, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 64 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

Er habe dadurch eine Übertretung des § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Ferner wurde der Beschwerdeführer unter den Spruchpunkten 2 bis 8 dieses Straferkenntnisses weiterer Übertretungen der StVO 1960 für schuldig befunden und bestraft.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. November 2012 wurde der Berufung hinsichtlich der Spruchpunkte 2 bis 8 Folge gegeben, diese Spruchpunkte ersatzlos aufgehoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Hinsichtlich Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses wurde die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Spruch des Straferkenntnisses zu lauten habe: "Tatzeit:

16.01.2012, 01.31 Uhr, Tatort: Innsbruck/Igls, Lanserstraße."

In der Begründung dieses Bescheides wird zu Spruchpunkt 1 (des Straferkenntnisses) u.a. ausgeführt, diese Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 64 km/h sei durch dienstliche Wahrnehmung im Zuge des Funkstreifendienstes von RI B. und Insp. H. festgestellt worden, indem diese dem Beschwerdeführer auf der genannten Strecke in gleich bleibendem Abstand gefolgt seien. Die Beamten hätten in der Anzeige vom 17. Februar 2012 sowie anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung am 24. Oktober 2012 geschildert, dass die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mittels vier entsprechender Verkehrsschilder deutlich sichtbar angebracht sei, sie jedoch im Zuge der Verfolgung des Beschuldigtenfahrzeuges das Leistungslimit des Funkstreifenwagens erreicht hätten und die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Zuge der Verfolgung habe festgestellt werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird u.a. ausgeführt, es entspreche der angefochtene Bescheid nicht den Erfordernissen des § 44a VStG, weil hier als Tatort "Innsbruck/Igls, Lanserstraße" bezeichnet sei, die Lanserstraße aber von der Ortschaft Lans bis zur Kreuzung mit der Hilberstraße (mitten im Ortsgebiet von Igls) führe, und - soweit bekannt - die 30 km/h Beschränkung nur im Ortsgebiet von Igls bestehe und in der Anzeige noch ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass der Tatort "außerhalb eines Ortsgebietes" liege. Die von der belangten Behörde vorgenommene Präzisierung sei unzulässig und es werde eine Tat zur Last gelegt, die vor Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht Gegenstand einer Verfolgungshandlung gewesen sei.

Anhand von Straßenkarten ist für den Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbar, dass die Lanserstraße von Lans bis zur Hilberstraße in Igls reicht.

Bereits in der Berufung wurde vom Beschwerdeführer hinsichtlich der zu Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses vom 26. Juli 2012 zur Last gelegten Tat bestritten, dass der Tatort - wie im Spruch festgehalten worden sei - "außerhalb des Ortsgebietes" liege. Es sei nach Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht angeführt, wo außerhalb des Ortsgebietes die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h gelten solle.

Aus der den Verwaltungsakten zuliegenden Anzeige der PI R. vom 17. Februar 2012 ist zu entnehmen, dass ab der Lanserstraße Nr. 38 "mittels Verkehrsschildern" die Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h kundgemacht sei.

Zutreffend wird vom Beschwerdeführer gerügt, dass ihm innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist hinsichtlich der zu Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses zur Last gelegten Tat, lediglich eine Strecke auf der Lanserstraße "außerhalb des Ortsgebietes" vorgeworfen worden sei. Auch im Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses findet sich ausdrücklich der Hinweis "… im angeführten Bereich, welcher außerhalb des Ortsgebietes liegt, …".

Die von der belangten Behörde vorgenommene Spruchänderung hinsichtlich des Tatortes auf "Innsbruck/Igls, Lanserstraße" legt jedoch bereits aufgrund der so gewählten Formulierung nahe, dass damit nicht (nur) ein außerhalb des Ortsgebietes, sondern (auch) ein im Ortsgebiet liegender Teil der Lanserstraße umfasst werden soll.

Feststellungen darüber, ob die ab Hausnummer 38 der Lanserstraße geltende Geschwindigkeitsbeschränkung noch außerhalb der Ortsgebietes von Igls liegt und wo das durch Verkehrszeichen kundgemachte Ortsgebiet von Igls auf der Lanserstraße beginnt, sind im Zuge des Berufungsverfahrens unterblieben.

Indem die belangte Behörde durch die vorgenommene Spruchänderung den Tatort erweiterte, erkannte sie den Beschwerdeführer einer anderen Tat für schuldig, als ihm im erstinstanzlichen Straferkenntnis zur Last gelegt worden war.

Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund im dargelegten Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 25. Oktober 2013

Schlagworte

Mängel im SpruchBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013020027.X00

Im RIS seit

28.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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