TE Vwgh Erkenntnis 2013/10/29 2012/17/0467

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Veröffentlicht am 29.10.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
34 Monopole;

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1;
GSpG 1989 §52 Abs2;
GSpG 1989 §53;
StGB §168;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde der Bundesministerin für Finanzen in 1010 Wien, Johannesgasse 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22. August 2012, Zlen. UVS-06/11/8820/2012-2, UVS- 06/V/11/8938/2012, UVS-06/11/8823/2012, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (mitbeteiligte Parteien:

1. V Gesellschaft m.b.H. und 2. W GmbH, beide vertreten durch Dr. Martin Mahrer, Rechtsanwalt in 1140 Wien, Flötzersteig 157), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der mitbeteiligten Parteien gegen die erstinstanzlichen Bescheide der Bundespolizeidirektion Wien - Büro für Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, mit welchen die Beschlagnahme von insgesamt fünf Glücksspielgeräten angeordnet worden war, Folge und hob die bekämpften Beschlagnahmebescheide auf.

Begründend führte die belangte Behörde aus, "(…) da gegenständlich kein Verwaltungsstraftatbestand auf Grund der Höhe des geleisteten Geldwertes gegeben ist (Verweis auf die sichergestellte Gewinnsumme von EUR 40,00), war ergo die Möglichkeit der verwaltungsbehördlichen Besicherung in Form der ggstdl vorliegenden vorläufigen Beschlagnahme zu verneinen".

Der gesetzliche Ermächtigungsrahmen nach § 53 Glücksspielgesetz (GSpG) spreche für den Fall der Beschlagnahme ausschließlich von Verwaltungsübertretungen nach § 52 Abs 1 GSpG. Sofern wegen Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze des § 52 Abs 2 GSpG ein gerichtlicher Straftatbestand im Sinne des § 168 StGB vorliege, sei die Möglichkeit einer verwaltungsbehördlichen Beschlagnahme wegen der gesetzlich determinierten Einschränkung und Ausschließlichkeit der Besicherung des Verwaltungsvollzuges zu verneinen. Vor diesem Hintergrund erwiesen sich die bekämpften Bescheide zufolge Vorliegens der Gerichtszuständigkeit als rechtswidrig.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der Bundesministerin für Finanzen mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde beantragte ebenso wie die mitbeteiligten Parteien, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdefall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht jenem Beschwerdefall, welchen der Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2013, Zl. 2012/17/0507, zu entscheiden hatte, weshalb gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen wird. Den Feststellungen der belangten Behörde ist nicht zu entnehmen, ob jeweils eines der auf den von den bekämpften Beschlagnahmebescheiden umfassten Geräten installierten Spielprogramme Spiele mit Einsätzen von über EUR 10,00 ermöglichten (bzw die Veranlassung von Serienspielen erlaubten) oder nicht (vgl hierzu das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 2013, 2012/17/0249). Der Hinweis auf die Gewinnsumme von EUR 40,00 gibt darüber keine Auskunft. Damit lässt sich aber aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht beurteilen, ob hier ein Sachverhalt vorliegt, der wegen der Subsidiaritätsklausel des § 52 Abs 2 GSpG zu der - von der belangten Behörde unterstellten - (ausschließlichen) gerichtlichen Zuständigkeit führt.

Der angefochtene Bescheid ist aus diesen Gründen hinsichtlich aller beschlagnahmten Geräte wegen Rechtwidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Wien, am 29. Oktober 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012170467.X00

Im RIS seit

26.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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