Index
24/01 Strafgesetzbuch;Norm
GSpG 1989 §52 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofräte Dr. Köhler und Dr. Pürgy als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde der Bundesministerin für Finanzen in 1010 Wien, Johannesgasse 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22. Jänner 2013, Zl. I. UVS- 06/48/8790/2012-10, II. UVS-06/48/8940/2012, III. UVS- 06/48/8941/2012, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. K T in Wien, 2. A s. r.o. in B, 3. B Ltd. in W, alle vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Aufwandersatzbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der mitbeteiligten Parteien gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (nunmehr: Landespolizeidirektion Wien) vom 15. Juni 2012, mit welchem diese gegenüber den mitbeteiligten Parteien die Beschlagnahme eines Glücksspielgerätes angeordnet hat, statt und hob den Bescheid wegen Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde auf.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, sie habe auf Grund des vorliegenden Sachverhalts mit Schreiben vom 9. November 2012 Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft wegen Verdachts der Tatbegehung nach § 168 StGB erstattet. Im Schreiben an die Staatsanwaltschaft verwies die belangte Behörde auf die durchgeführten Probespiele und sah es als erwiesen an, dass auf dem gegenständlichen Spielgerät verbotene Glücksspiele durchgeführt und dabei tatsächlich Einsätze von mehr als EUR 10,-- getätigt worden seien (den Feststellungen im erstinstanzlichen Verfahren zu Folge konnten Spiele gegen eine Einsatzleistung von mindestens EUR 0,25 bis maximal EUR 11,-- durchgeführt werden). Am 10. Jänner 2013 hat die zuständige Staatsanwaltschaft die belangte Behörde darüber informiert, dass das Ermittlungsverfahren gegen die Mitbeteiligten gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt worden sei, weil "die dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre". Nach Ansicht der belangten Behörde habe die Staatsanwaltschaft damit "implizit ihre und die Zuständigkeit der Bundesjustiz bejaht".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde der Bundesministerin für Finanzen, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass eine Beschlagnahme gemäß § 53 GSpG auch dann zulässig sei, wenn wegen der inkriminierten Handlung ein gerichtliches Strafverfahren durchgeführt wird bzw. zu führen ist. Es sei daher unbeachtlich, ob im vorliegenden Fall ein in die Zuständigkeit der Strafgerichte fallender Tatbestand vorgelegen sei, da von der erstinstanzlichen Behörde festgestellt worden sei, dass Einsätze von EUR 0,25 und sohin von nicht mehr als EUR 10,-- möglich gewesen seien.
Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und beantragte in der Gegenschrift, die Amtsbeschwerde als unbegründet abzuweisen und der Beschwerdeführerin die Kosten des Vorlageaufwandes sowie des Schriftsatzaufwandes aufzuerlegen. Auch die mitbeteiligten Parteien beantragten in ihrer Gegenschrift die Abweisung bzw. Ablehnung der Amtsbeschwerde und die Beschwerdeführerin zum Ersatz des ihnen entstandenen Schriftsatzaufwandes zu verpflichten.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdefall gleicht vom entscheidungswesentlichen Sachverhalt - wenngleich in spiegelbildlicher Konstellation - und von der maßgeblichen Rechtslage her demjenigen, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2013, Zl. 2012/17/0507, entschieden hat, weshalb auf dieses Erkenntnis gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird.
Auch wenn nicht schon - wie von der belangten Behörde unzutreffend angenommen - aus der erfolgten Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens wegen Verjährung implizit die gerichtliche Zuständigkeit abgeleitet werden kann, ist im vorliegenden Beschwerdefall angesichts der unbestritten gebliebenen Feststellung, wonach auf dem gegenständlichen Glücksspielgerät mit Einsätzen von über EUR 10,-- gespielt worden sei, vom Vorliegen einer ausschließlichen Gerichtszuständigkeit im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juni 2012, G 4/12, auszugehen. Aus den im hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2013 dargelegten Erwägungen besteht in solchen Fällen auch nicht länger die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für die Beschlagnahme nach § 53 GSpG.
Die belangte Behörde hat auf Grund des vorliegenden Sachverhalts somit zu Recht der Berufung der mitbeteiligten Parteien Folge gegeben und den Beschlagnahmebescheid wegen Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde aufgehoben.
Die Beschwerde war daher gemäß § § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandsersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Wien, am 6. November 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013170240.X00Im RIS seit
27.11.2013Zuletzt aktualisiert am
23.04.2014