TE Vwgh Beschluss 2000/10/30 AW 99/02/0040

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Veröffentlicht am 30.10.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §67c Abs3;
AVG §67c;
FrG 1997 §72 Abs1;
FrG 1997 §73 Abs1;
FrG 1997 §73 Abs2;
FrG 1997 §73 Abs4;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der (am 17. Oktober 1966 geborenen) L, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 1. März 1999, Zl. UVS-01/51/00113/98, betreffend Schubhaft, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst

Spruch

Dem Antrag wird - soweit er die Verpflichtung zum Kostenersatz betrifft - gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattgegeben; hingegen wird dem Antrag - soweit er die Abweisung der Schubhaftbeschwerde betrifft - gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die von der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde gerichtete Beschwerde gemäß § 73 Abs. 1, 2 und 4 des Fremdengesetzes 1997 in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass der (Schubhaft)Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien nicht rechtswidrig sei. Ferner wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.365,-- zu ersetzen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 99/02/0215 anhängige Beschwerde, mit der die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde.

Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt den Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach § 30 Abs. 2 1eg. cit. hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Voraussetzung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ist daher nach § 30 Abs. 2 VwGG u.a., dass mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die konkreten Tatsachen (mit einer ziffernmäßigen Angabe über die Wirtschaftsverhältnisse), aus denen sich dies ergibt, hat die beschwerdeführende Partei schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu behaupten und glaubhaft zu machen (vgl. z.B. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. N.F. Nr. 10.381/A).

Die Beschwerdeführerin, die derzeit kein Einkommen bezieht, bringt in ihrem Antrag vor, dass bei exekutiver Durchsetzung der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Verfahrenskosten ihre Möbel und Fahrnisse zu einem wesentlich geringeren Wert versteigert würden als der Wiederbeschaffungswert betrage. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, sodass ihrem Aufschiebungsantrag - soweit er die Verpflichtung zum Kostenersatz betrifft - stattzugeben war.

Die aufschiebende Wirkung ist jedoch einer Beschwerde dann nicht zuzuerkennen, wenn die in dem darauf gerichteten Antrag angestrebte Rechtsstellung dem Beschwerdeführer selbst dann nicht zukäme, wenn der von ihm angefochtene Bescheid aufgehoben würde (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., S. 258 zitierte hg. Rechtsprechung).

Eine auf § 72 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 gestützte Beschwerde hat zum Ziel, dass der unabhängige Verwaltungssenat die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung feststellen möge. Das Ziel einer Veränderung der Rechtsstellung kann aber durch eine allfällige Aufhebung des diesbezüglichen Bescheides des unabhängigen Verwaltungssenates durch den Verwaltungsgerichtshof nicht erreicht werden.

Dem Antrag war daher - soweit er die Abweisung der Schubhaftbeschwerde betrifft - nicht stattzugeben.

Wien, am 30. Oktober 2000

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:AW1999020040.A00

Im RIS seit

23.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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