RS Vfgh 2013/11/21 B828/2013 ua

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Veröffentlicht am 21.11.2013
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Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
BG über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften §11 Z1
AnerkennungsG §2

Leitsatz

Teilweise Zurückweisung der Beschwerde gegen Bescheide betreffend die Anerkennung der islamischen-schiitischen Glaubensgemeinschaft als Bekenntnisgemeinschaft bzw als Religionsgesellschaft mangels Legitimation; im Übrigen Ablehnung der Beschwerdebehandlung

Rechtssatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.02.2013, mit dem festgestellt wurde, dass die religiöse Bekenntnisgemeinschaft "Islamische-Schiitische Glaubensgemeinschaft in Österreich" gem §2 Abs1 des BG über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften Rechtspersönlichkeit erworben habe, mangels Beschwer.

Die zweitbeschwerdeführende Partei hat weder einen Antrag auf Anerkennung als Religionsgesellschaft iSd AnerkennungsG gestellt, noch ist sie Adressatin des den Antrag der erstbeschwerdeführenden Partei abweisenden Bescheides vom 15.03.2013. Dieser Bescheid berührt somit nicht die subjektive Rechtssphäre der zweitbeschwerdeführenden Partei. Die Beschwerde ist daher auch insoweit mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen.

Ablehnung der Behandlung der Beschwerde der die erstbeschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid vom 15.03.2013.

Entscheidungstexte

  • B828/2013 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.11.2013 B828/2013 ua

Schlagworte

Religionsgesellschaften, VfGH / Legitimation, Beschwer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B828.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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