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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art138 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen dem UVS des Landes Vorarlberg und dem Verwaltungsgerichtshof; Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit; Ablehnung der BeschwerdebehandlungSpruch
I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in Form der Gebührenbefreiung wird abgewiesen.
II. Der Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes wird zurückgewiesen.
III. Soweit sich die Eingabe gegen die Bescheide richtet, wird die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.
Begründung
Begründung:
I. 1.a) Mit Erkenntnis vom 16. April 1997, Zl. 95/21/1068, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 25. August 1995 ab, mit dem im Instanzenzug gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof ein befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war. In der Begründung wurde ausgeführt, daß die in diesem Bescheid getroffene Einschätzung, die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei aufgrund der wiederholten Begehung von Straftaten und des raschen Rückfalles zur Verhinderung strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte Dritter dringend geboten, nicht als rechtwidrig erkannt werden könne.
b) Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg (im folgenden: UVS) vom 26. Juni 1997 wurde u.a. die Beschwerde gemäß §51 Abs1 und §52 Abs1, 2 und 4, zweiter Satz, FremdenG iVm. §67c Abs4 AVG wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Inhaftnahme und fortgesetzter Freiheitsentziehung als unbegründet abgewiesen und gemäß §52 Abs4, erster Satz, FremdenG festgestellt, daß zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
c) Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 16. Juni 1997 wurde der Antrag auf Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß §22 Abs1 FremdenG als verspätet zurückgewiesen.
d) In seiner nunmehrigen Eingabe an den Verfassungsgerichtshof stellt der Antragsteller einen auf Art138 Abs1 lita B-VG gestützten Antrag auf Entscheidung eines (verneinenden) Kompetenzkonfliktes zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Unabhängigen Verwaltungssenat für das Land Vorarlberg. Begründend führt er aus:
"Entweder hat der Verwaltungsgerichtshof danebengegriffen, wenn er den Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides der Sicherheitsdirektion als maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt angesehen hat, oder der Unabhängige Verwaltungssenat hat danebengegriffen, wenn er den Sachverhalt anhand des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs geprüft hat, obwohl er die aktuelle Notwendigkeit der Schubhaft zu prüfen hatte".
Der Antragsteller begehrt, auszusprechen, daß "sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Unabhängige Verwaltungssenat, in eventu der UVS oder der Verwaltungsgerichtshof, ihre sachliche Zuständigkeit nicht pflichtgemäß wahrgenommen haben".
2. Gemäß Art138 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden.
Nach der zitierten Verfassungsbestimmung iVm. §46 Abs1 VerfGG 1953 besteht ein verneinender Kompetenzkonflikt u.a. dann, wenn ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit in derselben Sache, und zwar entweder das Gericht oder die Verwaltungsbehörde zu Unrecht, verneint haben (vgl. VfGH 14.3.1996, KI-4/94).
Zwar ist der Verwaltungsgerichtshof als "Gericht" im Sinne des Art138 Abs1 lita B-VG zu qualifizieren. Ein Kompetenzkonflikt zwischen einem Unabhängigen Verwaltungssenat und dem mit Beschwerde gemäß Art131 B-VG gegen den Bescheid einer in letzter Instanz entscheidenden Verwaltungsbehörde angerufenen Verwaltungsgerichtshof ist jedoch schon deshalb ausgeschlossen, weil der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art130 Abs1 lita B-VG auch über Beschwerden zu erkennen hat, mit denen die Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der Unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird. Die Bundesverfassung sieht die Nachprüfung der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates somit ausdrücklich vor.
3. Sohin war der Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zurückzuweisen.
II. 1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer - nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen - Angelegenheit u.a. ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Diese Voraussetzung trifft zu, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegenden Beschwerden rügen die Verletzung in bestimmten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber nur die Folge einer unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen verlangt eine Beurteilung der aufgeworfenen Fragen hingegen nicht. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
III. Da somit die vom
Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, mußten seine unter einem mit den Beschwerden gestellten Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG).
Aus den oa. Gründen (Punkt II) wird zugleich gemäß Art144 Abs2 B-VG von einer Behandlung der Beschwerden abgesehen.
IV. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG bzw. §19 Abs3 Z1 und Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B2002.1997Dokumentnummer
JFT_10019690_97B02002_00