Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 17. August 2012, Zl. P425191/18- PersB/2012, betreffend Ergänzungszulage gemäß § 36b GehG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Amtsrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Eingaben vom 25. Oktober 2011 bzw. vom 15. Februar 2012 begehrte er die Feststellung der Gebührlichkeit einer Ergänzungszulage (offenbar: gemäß § 36b des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 - im Folgenden: GehG) für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis 31. August 2011.
Nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens (siehe dazu die tieferstehende Begründung des angefochtenen Bescheides) sprach die belangte Behörde über diesen Antrag wie folgt ab:
"Ihr Antrag vom 15.2.2012 auf bescheidmäßige Feststellung über die Zuerkennung einer Ergänzungszulage für die Zeit vom 1.8.2010 bis 31.8.2011 wird abgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 36b Abs. 1 Z 1 lit. b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54"
In der Begründung dieses Bescheides heißt es:
"Sie haben mit Schreiben vom 15.2.2012 um Zuerkennung einer Ergänzungszulage gemäß § 36b GehG für die Zeit vom 1.8.2010 bis 31.8.2011 ersucht.
Sie begründen Ihr Ansuchen wie folgt:
'Auf Ihr Ansuchen vom 25.10.2011 um Zuerkennung der Ergänzungszulage (vom 1.8.2010 bis 31.8.2011) wurde Ihnen mit Schreiben des MIMZ vom 5.12.2011 mitgeteilt, im beantragten Zeitraum nicht mit den Agenden eines A2/4 Arbeitsplatzes betraut worden zu sein. Deshalb werde auch kein Antrag auf Zuerkennung einer Ergänzungszulage gestellt.
Begründet wird dies damit, dass mit der vorläufigen Weisung vom 12.7.2010, GZ S95520/20-MIMZ/2010, gemeint gewesen sei, Sie hätten lediglich jene Arbeiten, die Sie bisher schon zu erledigen gehabt hätten, auch weiterhin wahrzunehmen.
Zudem sei in diesem Schreiben nicht festgelegt, dass zu den Ihnen aufgetragenen Arbeiten noch zusätzliche Tätigkeiten für einen A2/4 Arbeitsplatz zu erledigen seien.
Dem halten Sie entgegen, dass aus der Weisung GZ S95520/20- MIMZ/2010 ganz eindeutig ein Anspruch auf Ergänzungszulage für Sie abzuleiten sei.
Durch den Abgang von A sind, wie man dem Wortlaut dieser Weisung entnehmen könne, dessen A2/6-wertigen Agenden der Liegenschaftsverwaltung durch F wahrzunehmen.
Gem. dieser Weisung ergibt sich wiederum, dass Sie als eingeteilter Stellvertreter von F dessen A2/4-wertigen Aufgabenbereich zu übernehmen hätten.
Was sollte also mit dieser internen Weisung vom 12.7.2010 bewirkt werden bzw. von welcher Erwartungshaltung und Absicht seitens Ihres Arbeitgebers war auszugehen?
Aufgrund der Dienstzuteilung/Versetzung von A musste im Hinblick auf die vielfältigen Aufgaben im Liegenschaftsbereich auch weiterhin eine reibungslose, effiziente und termingerechte Erledigung gewährleistet sein.
Dem wurde durch eine interne Aufgabenaufteilung, die ganz klar für eine A2/4-wertige Tätigkeit Ihrerseits spräche, in Ihrem Referat Rechnung getragen und garantiert somit auch weiterhin die problemlose Abwicklung sämtlicher Aufgaben im Liegenschaftsbereich des Ref 2.
Deshalb stelle sich für Sie die Frage, was Ihre Tätigkeit ab 1.9.2011 urplötzlich A2/4-wertig werden ließ, obwohl diese Tätigkeit durch Ihre Person bereits seit 1.8.2010 wahrgenommen werden würde.
Denn wenn Sie das Schreiben S90120/1009-MIMZ/2011 richtig interpretieren, hätte man Sie mit zusätzlichen Aufgaben, welche einen A2/4 Arbeitsplatz begründen, beauftragen müssen. Da dies nicht passiert sei, kann man daraus nur schließen, dass Sie diese Aufgaben auch vorher schon wahrgenommen hätten. Die von Ihnen dargelegten Gründe sprächen also eindeutig dafür, dass Sie diese höherwertige Tätigkeit bereits seit 1.8.2010 wahrnehmen würden und deshalb ein entsprechender Antrag zu stellen gewesen wäre.'
Seitens der Dienstbehörde wurde folgenden Sachverhalt erhoben:
Auf Antrag MIMZ wurden Sie (dzt. eingeteilt auf dem Arbeitsplatz gem. OPN BA0, TN 0221, Pos.Nr. 976, Wertigkeit A2/GL beim MIMZ) für die Zeit vom 1.9.2011 bis 29.2.2012 mit den Agenden des Arbeitsplatzes des F, OPN BA0, TN 0221, Pos.Nr. 115 'Ref Lieg', Wertigkeit A2/4, betraut, da F in diesem Zeitraum mit der Wahrnehmung der Agenden des Arbeitsplatzes Pos.Nr. 113 'Ref Lieg & stvRefLtr' betraut wurde. Sowohl die Betrauung des F mit den Agenden des Arbeitsplatzes Pos.Nr. 113 als auch Ihre Betrauung mit den Agenden des Arbeitsplatzes Pos.Nr. 115 wurde auf Antrag MIMZ für die Zeit vom 1.3.2012 bis 30.6.2012 verlängert. Es wurde Ihnen daher ab 1.9.2011 für die Dauer dieser Betrauung (vorerst längstens bis 30.6.2012) eine Ergänzungszulage gem. § 36b GehG zuerkannt.
Da F im Zeitraum vom 1.8.2010 bis 31.8.2011 weder mit der Wahrnehmung der Agenden eines anderen Arbeitsplatzes betraut war (er nahm die Agenden des Arbeitsplatzes Pos.Nr. 115, auf dem er dzt. eingeteilt ist, wahr) noch durch einen längeren Zeitraum durch Krankheit oder Inanspruchnahme von Erholungsurlaub in der Dauer von mehr als 29 aufeinanderfolgende Kalendertage vom Dienst abwesend war, ist eine gleichzeitige Wahrnehmung der Agenden des Arbeitsplatzes Pos.Nr. 115 in der Zeit vom 1.8.2010 bis 31.8.2011 durch Sie nicht möglich.
Zu dem von Ihnen angeführten Schreiben des MIMZ GZ S95520/20- MIMZ/2010 wird seitens MIMZ mitgeteilt, dass darin lediglich die Arbeiten aufgezählt wurden, die bis dato von Ihnen durchgeführt wurden und dass diese auch weiterhin für die Bundesländer OÖ und S reibungslos weiter zu erledigen seien.
Eine Erhebung beim MIMZ ergab, dass Sie in der Zeit vom 1.8.2010 bis 31.8.2011 nicht mit A2/4-wertigen Tätigkeiten betraut waren.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport vom 9.5.2012, GZ P425191/18-PersB/2012, wurden Sie gemäß §§ 37 und 45 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, über den durch die Dienstbehörde erhobenen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt und Ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen.
Dieses Schreiben wurde Ihnen am 14.5.2012 ausgefolgt.
Sie haben zu dem im Parteiengehör angeführten Sachverhalt innerhalb offener Frist wie folgt Stellung genommen:
'Aufgrund der Neu-Organisation des militärischen Bauwesens wurde - wie bereits mehrfach erwähnt - mit Schreiben GZ S95520/20- MIMZ/2010 der Ablauf im Bereich MIMZ/LiegVw neu geregelt. Da sich durch diese Maßnahme personelle Änderungen in den verschiedensten Tätigkeitsbereichen ergaben, wurden in diesem Schreiben einerseits die Zuständigkeit der betroffenen Sachgebiete und andererseits eine Stellvertreterregelung getroffen. Aus dieser geht klar hervor, dass F (A2/4), Ref Lieg, für die Bereiche Salzburg und Oberösterreich, die Agenden des A (A2/6), stvRefLtr wahrzunehmen hätte und Sie als Stellvertreter von F eingeteilt wären.
Da sie beide seit nunmehr 1.8.2010 weisungsgemäß diese Aufgaben ohne Unterbrechung erfüllen würden, sei ho. Argumentation (doppelte Besetzung eines Arbeitsplatzes sei nicht möglich) im Schreiben GZ P425191/18-PersB/2012 nicht stichhaltig, weil die mit 1.9.2011 verfügte vorübergehende Einteilung von F und Ihnen bereits mit 1.8.2010 erfolgen hätte müssen.
Dies umso mehr, als A bereits ab 12.7.2010 zu KdoFüU dienstzugeteilt war, anschließend abversetzt wurde und dadurch die Stellvertreterregelung zu tragen gekommen wäre.
Sollte man ho. Begründung folgen, stelle sich die Frage, wer wohl mit den Aufgaben der Arbeitsplätze 113 und 115 zwischen 1.8.2010 und 31.8.2011 betraut gewesen wäre.
Zu Ihren oa. Einwänden hat MIMZ wie folgt Stellung genommen:
Mit GZ S95520/20-MIMZ/2010 wurde am 12.7.2010 eine vorläufige Regelung für die Erledigung der Sachgebietsaufteilung bzw. Zuständigkeiten getroffen, die eine provisorische Regelung für die Erstphase der Umsetzung der ReOrg in der MilBauOrg darstellt. Diese vorläufige Ablaufregelung bezieht sich, aufgrund der Dienstzuteilung von A mit 12.7.2010, nicht auf Arbeitsplatz Pos.Nr. 113. Die Agenden dieses Arbeitsplatzes wurden mit der Dienstzuteilung von A durch den RefLtr/Ref2/LiegVw/MIMZ wahrgenommen. Einzelne projektbezogene Arbeitsaufgaben wurden an S delegiert, der damals schon aufgrund seiner besonderen Fähigkeiten und seines überdurchschnittlichen Einsatzes, trotz gleichzeitiger A2- Ausbildung, die aktuelle Einteilung auf einem A2-Arbeitsplatz beim MSZ 12 rechfertigte.
Die vom Beschwerdeführer in der vorläufigen, zum wiederholten Mal zitierten, Weisung betreffend der Wahrnehmumg der Agenden von A, betraf einzelne Arbeitsaufträge vor dem 12.7.2010 an A vom m.d.F.b. AbtLtr bzw RefLtr, die aufgrund der überraschenden Dienstzuteilung von A von F zu erledigen waren. Dies hatte für die Zeit vom 12.7.2010 bis zum 1.9.2011 zur Folge, dass der Arbeitsplatz Pos.Nr. 113 unbesetzt war bzw auf Pos.Nr. 115 F eingeteilt war.
Zusammenfassend wird seitens MIMZ festgehalten, dass die Agenden des ArbPl PosNr. 113 ab Dienstzuteilung von A mit 12 07 2010 bis 31 08 2011 durch den RefLtr/Ref2/LiegVw/MIMZ VB v1 ObstdIntD Mag. M und die Agenden des ArbPl PosNr. 115 im gleichen Zeitraum, durch den auf diesem ArbPl eingeteilten Bediensteten F wahrgenommen wurden.
Das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport hat hiezu erwogen:
Dem Beamten gebührt eine Ergänzungszulage gem. § 36b Abs. 1 Z 1 lit. b GehG, wenn er für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum vorübergehend mit einer Tätigkeit eines höherwertigen Arbeitsplatzes betraut wird.
Gem. § 36b Abs. 2 Z 3 GehG gebührt eine Ergänzungszulage, wenn dem Beamten, der sich nicht in der Ausbildungsphase befindet und dem weder ein Fixgehalt noch eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allf. Ergänzungszulage nach § 36.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass seitens MIMZ neuerlich klar gestellt wurde, dass Sie in der Zeit vom 1.8.2010 bis 31.8.2011 nicht mit den Agenden des Arbeitsplatzes gem. OPN BA0, TN 0221, Pos.Nr. 115 'Ref Lieg', Wertigkeit A2/4, beim MIMZ betraut waren, da die Agenden des Arbeitsplatzes Pos.Nr. 115 in diesem Zeitraum durch den auf diesem Arbeitsplatz eingeteilten Bediensteten, F, wahrgenommen wurden.
Ihr Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Zuerkennung einer Ergänzungszulage für die Zeit vom 1.8.2010 bis 31.8.2011 war daher abzuweisen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 36b GehG in der im Zeitraum zwischen 1. August 2010 und 31. August 2011 in Kraft gestandenen Fassung dieser Gesetzesbestimmung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008 lautete (auszugsweise):
"Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen
§ 36b. (1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige
Ergänzungszulage, wenn
1. er
...
b) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum
mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit
dauernd oder gemäß § 141 Abs. 1 oder 2 oder § 141a Abs. 9 BDG 1979
betraut zu sein, und
2. ihm für den Fall einer dauernden Betrauung oder
einer Betrauung gemäß § 141 Abs. 1 BDG 1979 mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug des Beamten übersteigt.
(1a) Voraussetzung für eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 ist, dass der Inhalt des Arbeitsplatzes, mit dem der Beamte gemäß Abs. 1 betraut ist, gleich geblieben ist. Ist die Identität dieses Arbeitsplatzes auf Grund von inhaltlichen Änderungen nicht mehr gegeben oder ist der Beamte mit einem neu eingerichteten Arbeitsplatz gemäß Abs. 1 betraut, gebührt eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 nur unter der Bedingung, dass der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler ein Bewertungsverfahren nach den Kriterien des § 137 BDG 1979 durchgeführt hat. Dies gilt insbesondere für Projektarbeitsplätze, die zusätzlich folgende Kriterien erfüllen müssen:
1. die Projektdauer beträgt mindestens sechs Monate
und maximal zwei Jahre; in begründeten Ausnahmefällen ist das
Überschreiten der Höchstdauer um bis zu sechs Monate möglich, und
2. mit den Qualitäten des Personalplans kann das
Auslangen gefunden werden.
(2) Die Ergänzungszulage gebührt,
...
3. wenn dem Beamten, der sich nicht in der
Ausbildungsphase befindet und dem weder ein Fixgehalt noch eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 36."
Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz GehG in der Fassung dieses Satzes nach dem Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550, gebührt dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes eine ruhegenussfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 137 BDG 1979 einer der in der anschließenden Tabelle angeführten Funktionsgruppe zugeordnet ist.
Der Beschwerdeführer vertritt vor dem Verwaltungsgerichtshof primär die Auffassung, ihm gebühre für den hier in Rede stehenden Zeitraum eine Funktionszulage im Verständnis des § 30 GehG, weil seine Betrauung mit höherwertigen (der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A2 zuzuordnenden) Aufgaben bei zutreffender Beurteilung auf Dauer erfolgt sei.
Dem ist aber zunächst zu entgegnen, dass die belangte Behörde - anders als der Beschwerdeführer meint - im Spruch des angefochtenen Bescheides allein über die Frage einer Ergänzungszulage gemäß § 36b GehG abgesprochen hat. Auch die Antragstellung des Beschwerdeführers hat sich auf eine Ergänzungszulage gemäß § 36b GehG bezogen.
In § 36b Abs. 1 Z. 1 lit. b GehG wird - wie die Gesetzesmaterialien und die Überschrift zeigen - der Begriff "dauernd" im Gegensatz zu bloß "vorübergehenden" Betrauungen verwendet. Für die Frage, ob im Verständnis gehaltsrechtlicher Bestimmungen von einer "dauernden" bzw. "nicht dauernden" (im Sinn von "vorübergehenden") Verwendung gesprochen werden kann, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass für diese Unterscheidung maßgeblich ist, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestand oder nicht. Wie die Gesetzesmaterialien zeigen, gilt dies auch für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzung des Fehlens einer dauernden Betrauung im Verständnis des § 36b Abs. 1 Z. 1 lit. b GehG vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2008, Zl. 2007/12/0103).
Im Gegensatz zu der vom Beschwerdeführer nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof vertretenen Rechtsauffassung könnte die zeitliche Begrenzung seiner Betrauung mit Tätigkeiten, welche der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A2 zugeordnet sind, auf Basis seiner Antragsbehauptungen daraus abgeleitet werden, dass er diese Aufgaben als Stellvertreter des F zu erfüllen hatte, welcher seinerseits die Aufgaben des A vertretungsweise zu übernehmen hatte. Nach Maßgabe der Antragsbehauptungen des Beschwerdeführers war der Arbeitsplatz des A auf Grund der Dienstzuteilung desselben zunächst bis zum 31. Dezember 2010 und in der Folge auf Grund der Versetzung des A mit Wirkung ab 1. Jänner 2011 vorübergehend (bis zu einer Nachbesetzung desselben) vakant. Die Befristung der Betrauung des Beschwerdeführers mit den höherwertigen Aufgaben hätte sich auf Basis des Antragsvorbringens daraus ergeben, dass auflösende Bedingung dieser Betrauung die Rückkehr des F an seinen angestammten Arbeitsplatz gewesen wäre. Insofern wäre es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Betrauung des Beschwerdeführers mit den höherwertigen Agenden zunächst eine vorläufige gewesen ist, wobei vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Wertung des § 36b Abs. 1a Z. 1 GehG ein "gehaltsrechtliches" Umschlagen dieser vorläufigen Betrauung in eine dauernde Betrauung vor Ablauf des hier zu beurteilenden Zeitraumes (vor dem 31. August 2011) noch nicht vorlag.
Zu Fragen der Arbeitsplatzbewertung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2005/12/0192, ausgeführt, dass es für die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes nicht auf einen nach den Organisationsnormen gesollten Zustand ankommt. Entscheidend sind vielmehr die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben. In diesem Sinn, also als Summe der nach der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben ist auch der Begriff des "Arbeitsplatzes" im Verständnis des § 36b Abs. 1 Z. 1 lit. b GehG zu verstehen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2007, Zl. 2007/12/0034).
Vor diesem Hintergrund war es entscheidend, ob der Beschwerdeführer im hier strittigen Zeitraum vorübergehend mit höherwertigen Aufgaben betraut war als es seiner sonstigen gehaltsrechtlichen Einstufung (A2/Grundlaufbahn) entsprochen hat. Die belangte Behörde hat es in diesem Zusammenhang verabsäumt, konkrete Feststellungen über die dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum übertragenen Aufgaben zu treffen, sondern sich auf die auf eine Auskunft der Dienststelle des Beschwerdeführers gründende Negativfeststellung beschränkt, wonach der Beschwerdeführer "nicht mit A2/4wertigen Tätigkeiten betraut" gewesen sei.
Die belangte Behörde hat zur Begründung ihrer diesbezüglichen Annahme (lediglich) ausgeführt, die Aufgaben des Arbeitsplatzes Positionsnummer 115, mit welchem nach übereinstimmender Auffassung der Streitteile F auf Dauer betraut gewesen sei, seien auch im Zeitraum zwischen 1. August 2010 und 31. August 2011 von F wahrgenommen worden, zumal dieser - anders als der Beschwerdeführer behauptete - keine vollständige Vertretung des vakanten Arbeitsplatzes des A zu besorgen hatte.
Die belangte Behörde stützt sich in diesem Zusammenhang auf eine Auskunft der Dienststelle des Beschwerdeführers, ohne sich freilich beweiswürdigend mit dessen gegenteiligen Behauptungen auseinander zu setzen.
Insbesondere fehlt auch eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Weisung S95520/20-MIMZ/2010, auf welche sich der Beschwerdeführer im Laufe des Verwaltungsverfahrens mehrfach berufen hatte.
Zum einen folgt aus dieser Weisung, dass F und nicht der Referatsleiter M die Agenden des A während seiner Dienstzuteilung zu versehen hatte (vgl. Z. 1 lit. b sublit. ii dieser Weisung).
Weiters folgt aus der in dieser Weisung enthaltenen "Stellvertreterregelung", dass der Beschwerdeführer den F zu vertreten hatte. Nach Maßgabe der darin enthaltenen "Anmerkung" betraf diese Vertretung "Referatsangelegenheiten OÖ, S".
In der Gegenschrift führt die belangte Behörde aus, dass diese Agenden nicht mit jenen des A2/4wertigen Arbeitsplatzes "Ref Lieg" PosNr. 115 ident seien und verweist erstmals auf die Arbeitsplatzbeschreibung des zuletzt genannten Arbeitsplatzes.
Unbeschadet des Umstandes, wonach in der Gegenschrift nachgetragene Argumente nicht geeignet sind, einen durch ihre Nichtaufnahme in die Bescheidbegründung unterlaufenen Verfahrensmangel zu sanieren, bleibt die Weisungslage bezüglich der vom Beschwerdeführer bzw. von F im hier gegenständlichen Zeitraum zu besorgenden Aufgaben auch unter Einbeziehung dieses Hinweises dunkel:
Zum einen lässt die Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes 115 erkennen, dass sich diese Aufgaben offenbar auf das gesamte Bundesgebiet und nicht auf einige Bundesländer beschränken. Andererseits ist die dort umschriebene Verwendung "Ref Lieg" genau jene, welche nach Maßgabe der vorzitierten Weisung sowohl von F als auch vom Beschwerdeführer als Dauerverwendung zu besorgen waren, wobei - darüber hinaus - der Beschwerdeführer den F und S den Beschwerdeführer in diesen "Referatsangelegenheiten, S, OÖ" zu vertreten hatte. Vor diesem Hintergrund erscheint es klärungsbedürftig, weshalb die Streitteile offenbar einvernehmlich davon ausgehen, dass der Dauerarbeitsplatz des F der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A2, jener des Beschwerdeführers hingegen der Grundlaufbahn dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen wäre.
Angesichts der auf Basis des von der belangten Behörde geführten Aktenverfahrens unklar gebliebenen Sachlage wird es im fortzusetzenden Verfahren unumgänglich sein, M, A, F und den Beschwerdeführer darüber zu vernehmen, welche Aufgaben sie im hier strittigen Zeitraum auf Grund welcher konkreter Aufträge ausgeübt haben.
Sollte die Betrauung des Beschwerdeführers mit diesen Aufgaben als vorübergehend zu qualifizieren sein und bestünde über deren Wertigkeit im Funktionszulagenschema keine Einigkeit, so wäre die Wertigkeit dieser Aufgabe durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens zu ermitteln.
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 14. Oktober 2013
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Besondere RechtsgebieteAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideOrganisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120137.X00Im RIS seit
13.11.2013Zuletzt aktualisiert am
12.12.2013