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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Zirm, über die Beschwerde der X-GmbH in Y, vertreten durch Dr. Hans-Dieter Sereinig, Rechtsanwalt in 9170 Ferlach, Hauptplatz 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 11. Juli 2013, Zl. BMWFJ- 96.103/0041-I/11/2013, betreffend Parteistellung in einem Verfahren nach dem Maß- und Eichgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem angefochtenen Bescheid und der dagegen erhobenen vorliegenden Beschwerde lässt sich folgender Sachverhalt entnehmen:
Die Beschwerdeführerin ist Herstellerin von Waagen und ermächtigte Eichstelle für Waagen.
Mit Antrag vom 15. November 2012 begehrte sie, einer näher bezeichneten Person die ihm erteilte Zeichnungsberechtigung für eine bestimmte Eichstelle in S. zu entziehen, weil der Betreffende als Verkäufer einer näher umschriebenen Waage aufgetreten sei und damit die Unvereinbarkeitsbestimmungen nach der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend Eichstellen (EichstellenV) verletzt habe.
Mit Bescheid vom 26. Februar 2013 wies das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen den Antrag der Beschwerdeführerin mangels Parteistellung zurück, führte aber (von amtswegen) ein Ermittlungsverfahren durch, ob die Voraussetzungen für die Zeichnungsberechtigung der im Antrag der Beschwerdeführerin genannten Person noch erfüllt seien.
Gegen die Zurückweisung ihres Antrages erhob die Beschwerdeführerin Berufung an die belangte Behörde, die mit dem angefochtenen Bescheid (spruchgemäß) "zurückgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt" wurde. Gleichzeitig wies die belangte Behörde auch den an sie gerichteten Antrag der Beschwerdeführerin vom 18. Juni 2013 auf Akteneinsicht zurück.
Begründend führte die belangte Behörde - zusammengefasst - aus, ein Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin sei im Verfahren nach den §§ 10 f EichstellenV "nicht vorgesehen und gegeben". Daraus sei abzuleiten, dass die Beschwerdeführerin keine Parteistellung im Ermittlungsverfahren (gegen die Eichstelle S.) habe. Daran vermöge auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, sie sei eine Mitbewerberin jener Eichstelle, nichts zu ändern.
Zur Verweigerung der mit Schreiben vom 18. Juni 2013 begehrten Akteneinsicht hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführerin die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens betreffend die Parteistellung ohnedies übermittelt worden seien. Der darüber hinausgehende Antrag, der Beschwerdeführerin "sämtliche Beweismittel, welche im Zuge des Ermittlungsverfahrens" beigeschafft worden seien, zur Verfügung zu stellen, sei jedoch mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
1. Die Beschwerde macht geltend, die belangte Behörde gehe in ihrer Entscheidung zu Unrecht nicht auf die Unvereinbarkeitsbestimmungen des § 3 Abs. 4 EichstellenV ein und habe keine Sachentscheidung getroffen, sondern der Beschwerdeführerin die Parteistellung aberkannt. Der Beschwerdeführerin komme aber aufgrund der ihr erteilten identen Ermächtigung als Eichstelle Parteistellung zu. Jeglicher Verstoß gegen § 3 EichstellenV sei ein direkter Eingriff des Verstoßenden in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin, die sich ebenfalls an die Einschränkungen des § 3 Abs. 4 EichstellenV halten müsse und es komme darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck. Darüber hinaus leide der Ruf der Beschwerdeführerin durch die Handlungsweise der angezeigten Person, da die genannten Vorschriften für die Öffentlichkeit die Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Integrität von Eichstellen garantieren sollen.
Als Verfahrensmangel rügt die Beschwerde, sie sei niemals aufgefordert worden, "Tatsachen im Hinblick auf die Parteistellung vorzulegen" bzw. einen "Nachweis einer Parteistellung" zu erbringen. Es sei auch "krass gesetzwidrig", dass der Beschwerdeführerin die Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis gebracht worden seien.
2. Die maßgebliche Bestimmung des § 35 Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950 idF BGBl. I Nr. 115/2010 (MEG), lautet auszugsweise wie folgt:
"Eichstellen
§ 35. (1) Bei bestimmten, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzusetzenden Messgerätearten kann die Eichung durch eine ermächtigte Eichstelle vorgenommen werden.
(2) Jede physische oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die sich mit dem messtechnischen Beurteilen von Messgeräten nach Abs. 1 befasst, kann vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als Eichstelle ermächtigt werden.
(3) …
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist ermächtigt, unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen durch Verordnung festzulegen:
1.
die Rechte und Pflichten von Eichstellen;
2.
die Anforderungen an Eichstellen, insbesondere hinsichtlich Personal und Ausstattung;
3.
die Überwachung und Kontrolle von Eichstellen;
4.
die Zeichen der Eichstellen;
5.
die Haftung für die Tätigkeit der Eichstellen;
6.
die Messgeräte nach Abs. 1.
(5) Die Erteilung, der Umfang und die Rücknahme der Ermächtigungen sind im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.
(6) Die ermächtigten Eichstellen sind befugt, Zeugnisse über das Ergebnis der Eichung auszustellen. Diese Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.
…"
Die (u.a.) aufgrund des § 35 Abs. 4 MEG erlassene Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend Eichstellen, BGBl. II Nr. 93/2004 idF BGBl. II Nr. 314/2011, sieht u. a. folgende Regelungen vor:
"Allgemeine Voraussetzungen für die Ermächtigung
§ 3. (1) Die Ermächtigung als Eichstelle ist zu erteilen, wenn die Anforderungen der Abs. 2 bis 10 erfüllt sind.
(2) Der Antragsteller muss seinen Wohnsitz bzw. seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz oder der Türkei haben.
(3) Die Eichstelle muss ihren Sitz in Österreich haben.
(4) Die Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Integrität muss wie folgt gegeben sein:
1. die Eichstelle und ihr Personal müssen frei von kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen sein, die ihr technisches Urteil beeinträchtigen könnten;
2. jegliche Einflussnahme außenstehender Personen oder Organisationen auf die Ergebnisse der Eichungen muss ausgeschlossen sein;
3. die Eichstelle darf sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Beurteilung und Integrität bezüglich ihrer Eichtätigkeiten gefährden könnte;
4. die Vergütung des zu Eichtätigkeiten eingesetzten Personals darf weder von der Anzahl der durchgeführten Eichungen noch von deren Ergebnis abhängen;
5. ist der Antragsteller auf Ermächtigung als Eichstelle auch an der Entwicklung, Herstellung oder dem Vertrieb der Messgeräte nach § 2 beteiligt, die geeicht werden sollen, oder werden die Messgeräte vom Antragsteller selbst verwendet, dann muss eine klare Trennung der Verantwortung zwischen der Tätigkeit der Eichstelle und den übrigen Tätigkeiten sichergestellt und nachgewiesen werden; vereinbar sind Service, Wartung und die Durchführung von technischen Prüfungen im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren für den Hersteller.
(5) Das Personal muss die für die jeweils vorgesehenen Tätigkeiten erforderliche Sachkunde und Erfahrung im Hinblick auf die beantragte Messgeräteart besitzen. Insbesondere ist die Kenntnis des MEG, der zum MEG erlassenen Verordnungen, der Zulassungen zur Eichung, einschlägiger EG-Richtlinien und der einschlägigen Eichvorschriften Voraussetzung.
(6) Für jede Messgeräteart muss mindestens ein Zeichnungsberechtigter vorhanden sein, der über die erforderliche Sachkunde verfügt und der die Verantwortung für die fachliche Richtigkeit der Eichungen und der ausgestellten Eichscheine trägt. Ferner muss die Eichstelle einen gesamtverantwortlichen Leiter haben, der auch Zeichnungsberechtigter sein kann.
…
Erfordernisse für Leiter oder Zeichnungsberechtigte einer Eichstelle
§ 4. (1) Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde als Leiter oder als Zeichnungsberechtigter der Eichstelle hat erbracht, wer die Anforderungen nach § 3 Abs. 5 erfüllt und mindestens sechs Monate lang eine vergleichbare Tätigkeit ausgeführt hat.
(2) Eine Tätigkeit als Leiter oder Zeichnungsberechtigter ist ausgeschlossen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die vorgeschlagene Person die erforderliche Zuverlässigkeit oder Unparteilichkeit für die vorgesehene Tätigkeit nicht besitzt. Die Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn Gründe gemäß § 13 Abs. 1 bis 7 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, vorliegen.
…
Erteilung, Änderung, Erweiterung, Einschränkung, Entzug und Erlöschen der Ermächtigung
§ 10. (1) …(bis)…(4) …
(5) Jede Eichstelle ist durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mindestens alle fünf Jahre ab erfolgter Ermächtigung einer Überprüfung zu unterziehen, ob die Eichstelle die für sie geltenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt und keine Mängel im Sinne des Abs. 6 vorliegen. Die Eichstellen haben 6 Monate vor Ablauf der Ermächtigung sämtliche Unterlagen gemäß § 10 Abs. 2 zur Vorbereitung der Überprüfung zu übermitteln.
(6) Die Ermächtigung ist durch Bescheid zu entziehen oder der Tätigkeitsumfang einzuschränken, wenn mindestens einer der folgenden Mängel vorliegt und dieser Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durch Bescheid festzusetzen ist, behoben wird. Ein Mangel im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn
1. mindestens eine Voraussetzung für die Ermächtigung nicht mehr erfüllt wird,
2. eichtechnische Prüfungen, Stempelungen und die Ausstellung von Eichscheinen nicht gemäß dem Maß- und Eichgesetz, dieser Verordnung sowie den einschlägigen Eichvorschriften und der Zulassung zur Eichung durchgeführt werden, notwendige Unterlagen fehlen oder
3. behördlichen Anordnungen gemäß § 6 Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 2, 4 und 7 sowie den Meldepflichten gemäß § 13 nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen wird.
…
Überwachung von Eichstellen
§ 11. (1) …(bis)…(6) …
(7) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kann bei Vorliegen wichtiger Gründe (insbesondere Strafanzeigen, schriftliche Beschwerden, begründeter Verdacht des Vorliegens von Entziehungsgründen, Ergebnisse aus Revisionen) die Eichstelle jederzeit überprüfen. Dabei ist von der Eichstelle sicherzustellen, dass die geforderten Überprüfungen in der Eichstelle oder am jeweiligen Aufstellungsort des Messgerätes durchgeführt werden können. Im Rahmen dieser Überprüfung können Eignungsprüfungen durchgeführt, die Kompetenz des Personals der Eichstelle, die Wirksamkeit des Qualitätsmanagementsystems überprüft und Berichte über die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ausgeübten Tätigkeiten angefordert werden.
(8) Werden bei einer Überprüfung gemäß Abs. 7 Mängel im Sinne des § 10 Abs. 6 festgestellt, so sind die dort festgelegten Maßnahmen zu setzen und die Kosten für die Überprüfung von der Eichstelle zu tragen. Im anderen Fall ist die Eichstelle schriftlich vom Ergebnis der Überprüfung zu verständigen."
3. Aufgrund des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages, einer näher bezeichneten Person die Zeichnungsberechtigung für eine bestimmte Eichstelle zu entziehen, ist vorweg klarzustellen, dass eine behördliche Entziehung der Zeichnungsberechtigung im MEG und der darauf beruhenden EichstellenV keine Deckung findet, sondern bei Wegfall der angeordneten Voraussetzungen für Zeichnungsberechtigte einer Eichstelle diese - sei es auch über behördliche Aufforderung - von den Verantwortlichen der Eichstelle abzuberufen sind, weil anderenfalls die Ermächtigung als Eichstelle gemäß § 10 Abs. 6 EichstellenV entzogen werden müsste.
Zu beurteilen ist daher im Beschwerdefall, ob der Beschwerdeführerin (als Anzeigerin bzw. ebenfalls ermächtigter Eichstelle) in dem soeben näher präzisierten Verfahren zur Überprüfung des Fortbestehens der Erfordernisse für den Zeichnungsberechtigten einer (anderen) Eichstelle Parteistellung zukommt.
Das MEG und die EichstellenV enthalten keine Bestimmungen über die Parteistellung in einem solchen Verfahren, weshalb die Parteistellung nach den Grundsätzen des § 8 AVG zu beurteilen ist.
Als Partei im Sinne des § 8 AVG ist demnach derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt wird. Maßgebend für die Beurteilung der Parteistellung ist, ob die Sachentscheidung im konkreten Verfahren in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt. Bloße wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, begründen keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Mai 2005, Zl. 2005/05/0014, vom 21. Oktober 2011, Zl. 2009/03/0009, vom 26. Juni 2013, Zl. 2011/03/0214).
Die oben zitierten Vorschriften des MEG und der EichstellenV lassen erkennen, dass es Aufgabe der Behörde ist, die Voraussetzungen für die Ermächtigung einer Eichstelle von amtswegen zu prüfen, allfällige Mängel abzustellen und die Ermächtigung bei Wegfall der Erfordernisse für die Ermächtigung bzw. bei Fortbestehen der Mängel trotz Vorgehens nach § 10 Abs. 6 EichstellenV zu entziehen oder einzuschränken. Dass einer anderen - von der überprüften Eichstelle verschiedenen - Eichstelle wie der Beschwerdeführerin in einem solchen Verfahren Parteistellung zukäme, ist zu verneinen, weil sie dadurch in ihrer Rechtssphäre nicht unmittelbar betroffen ist. Insbesondere zeigt die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis, sie müsse sich auch an die einschlägigen Vorschriften halten und es könne durch das angezeigte Verhalten das Ansehen der Eichstellen insgesamt Schaden erleiden, keine über allfällige wirtschaftliche Interessen hinausgehenden rechtlichen Interessen ihrerseits am Ausgang des behördlich geführten Ermittlungsverfahrens auf.
Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die belangte Behörde habe sie nicht aufgefordert, Nachweise für die Parteistellung zu erbringen und entsprechende Tatsachen "vorzulegen", so genügt es, darauf hinzuweisen, dass mit diesem Vorbringen kein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt wird, weil die Beschwerdeführerin nicht darlegt, welche Nachweise sie erbringen hätte können, um eine vom soeben Gesagten abweichende rechtliche Beurteilung zu rechtfertigen.
Ausgehend davon hat die Eichbehörde erster Instanz die Parteistellung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren zu Recht verneint und es war die Berufung der Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung abzuweisen (was die belangte Behörde, ungeachtet der Wortwahl im Spruch des angefochtenen Bescheides der Sache nach getan hat).
Mangels Parteistellung kam der Beschwerdeführerin schließlich auch kein Recht auf Akteneinsicht in die Beweisergebnisse des gegen die angezeigte Eichstelle geführten Ermittlungsverfahrens zu, weshalb der Bezug habende Antrag der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde zu Recht abschlägig behandelt wurde.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 16. Oktober 2013
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013040114.X00Im RIS seit
08.11.2013Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014