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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VVG §11 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Zirm, über die Beschwerde der X GmbH in Y, vertreten durch Dr. Peter Spörk, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Neunkirchner Straße 17, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. Jänner 2010, Zl. WST1-B-616/001-2009, betreffend Vorschreibung der Kosten der Ersatzvornahme, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 19. April 1999 verfügte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (im Folgenden: BH) gemäß § 360 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) die Stilllegung des von der beschwerdeführenden Partei - auf näher bezeichneten Grundstücken in der Gemeinde Z - betriebenen Zwischenlagers für Altreifen. Der beschwerdeführenden Partei wurde aufgetragen, die Entfernung der gelagerten Altreifen bis spätestens 15. Mai 1999 schriftlich anzuzeigen. Am 18. Mai 1999 wurde die Ersatzvornahme angedroht und der beschwerdeführenden Partei eine Frist für die Erbringung der aufgetragenen Leistung bis Ende Juli 1999 gesetzt. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Mai 2000 wurde der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 19. April 1999 keine Folge gegeben und dieser Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die gelagerten Altreifen unverzüglich zu entfernen sind und dies der Gewerbebehörde schriftlich anzuzeigen ist.
Mit Bescheid der BH vom 7. Juli 2000 wurde erneut die Stilllegung des näher bezeichneten Altreifenlagers gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 angeordnet und die Entfernung der gelagerten Altreifen aufgetragen. Am 1. Dezember 2000 wurde wiederum die Ersatzvornahme angedroht und der beschwerdeführenden Partei eine Frist von zwei Wochen für die Erbringung der aufgetragenen Leistung gesetzt.
2. Mit Bescheid der BH vom 28. Dezember 2000 wurde gemäß § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) die mit Schreiben vom 1. Dezember 2000 angedrohte Ersatzvornahme angeordnet. Unter einem wurde der beschwerdeführenden Partei die Vorauszahlung von Kosten in der Höhe von sieben Millionen Schilling aufgetragen.
Am 15. März 2001 erteilte der Bezirkshauptmann Neunkirchen namens der Republik Österreich (Auftraggeberin) einem näher bezeichneten Zivilingenieur den Auftrag zur Durchführung der Ingenieurleistungen für das Ausschreibungsverfahren im Zuge der Räumung des gegenständlichen Altreifenlagers. Im April 2001 wurde ein offenes Vergabeverfahren durchgeführt. Am 7. Mai 2001 wurde dem Unternehmen A-AG (Auftragnehmerin) als Bestbieter des Vergabeverfahrens der Auftrag erteilt. Die Auftragssumme betrug umgerechnet knapp EUR 650.000,--, wobei die Abrechnung allerdings nur nach tatsächlich erbrachten Leistungen vorgesehen war. Für den Fall von Streitigkeiten zwischen der Auftraggeberin und der Auftragnehmerin wurde die Einholung eines Schiedsgutachtens vereinbart.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. Mai 2001 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die Anordnung der Ersatzvornahme und den Kostenvorauszahlungsauftrag rechtskräftig abgewiesen. Ausweislich der vorliegenden Verwaltungsakten ist die beschwerdeführende Partei dem Kostenvorauszahlungsauftrag nicht nachgekommen.
Im Juli 2001 wurde die Räumung des gegenständlichen Altreifenlagers abgeschlossen. Die Auftragnehmerin stellte zum einen eine Rechnung über EUR 371.942,99 und zum anderen eine Nachtragsforderung. Mit Schreiben vom 20. November 2001 verkündete sie - nachdem die Auftraggeberin die Nachtragsforderung abgelehnt hatte - das Schiedsverfahren. Im bindenden Schiedsspruch vom 24. Juni 2003 wurde der Auftragnehmerin (zusätzlich zum Betrag laut der ersten Rechnung) ein Anspruch in der Höhe von EUR 166.051,51 zugesprochen. Mit 30. April 2004 war der Anspruch der Auftragnehmerin zur Gänze erfüllt.
3. Am 28. Jänner 2008 übermittelte die BH der beschwerdeführenden Partei eine Endabrechnung der im Zuge der Räumung des Altreifenlagers entstandenen Barauslagen und räumte ihr Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Daraufhin nahm die beschwerdeführende Partei am 11. Februar 2008 Akteneinsicht und erstattete am 6. März 2008 eine Stellungnahme.
Mit erstinstanzlichem Bescheid der BH vom 1. Juli 2008 wurde die "Endforderung" für die Ersatzvornahme mit EUR 659.261,49 festgesetzt und der Beschwerdeführer zur Bezahlung dieses Betrages binnen 14 Tagen ab Zustellung gemäß § 11 VVG verpflichtet. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. Jänner 2010 gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung der beschwerdeführenden Partei keine Folge.
Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens nahm die belangte Behörde zunächst zum Berufungsvorbringen Stellung, wonach der erstinstanzliche Bescheid schon deshalb fehlerhaft sei, weil der Spruch Feststellungen enthalte, die zur Begründung gehörten. Nach Auffassung der belangten Behörde resultiere daraus aber keine Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides, weil sich diesem zweifelsfrei entnehmen lasse, dass die im Rahmen der Ersatzvornahme angefallenen und daher von der beschwerdeführenden Partei zu tragenden Kosten mit insgesamt EUR 659.261,49 festgesetzt worden seien.
Die belangte Behörde stellte weiters fest, dass sich die vorgeschriebenen Barauslagen wie folgt aufgliedern: Kosten für den Ziviltechniker für die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen:
EUR 7.381,32; Kosten für das beauftragte Unternehmen A-AG:
EUR 537.994,50; Kosten für den Schiedsgutachter: EUR 9.828,--. Diese Kosten seien jeweils durch näher bezeichnete Rechnungen nachgewiesen. Die Barauslagen würden sich somit "ohne anteilige Behördenkosten" auf EUR 555.203,82 belaufen. Hinzu kämen Aufwendungen der Behörde gemäß § 11 Abs. 3 VVG in der Höhe von EUR 22.208,15 (dies entspreche etwa 4% der Barauslagen). Diese Summe ergebe sich daraus, dass seitens der Behörde Leistungen etwa im Zusammenhang mit der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen sowie diverse Prüfungs- und Überwachungsaufgaben erbracht worden seien. Weiters wurden gemäß § 11 Abs. 4 VVG angemessene Finanzierungskosten in der Höhe von EUR 81.849,52 in Anschlag gebracht, wobei dafür ein Zinssatz von 4% herangezogen und die Verzinsung ab dem Zeitpunkt vorgenommen wurde, zu dem die Behörde in Vorlage getreten sei (dies sei der 30. April 2004).
Zum Berufungsvorbringen betreffend die Verjährung hielt die belangte Behörde fest, dass ihre Forderungen gegenüber der beschwerdeführenden Partei als öffentlich-rechtliche Forderungen nicht verjähren würden. Dem Einwand, die Räumung hätte zu einem günstigeren Preis durchgeführt werden können, hielt die belangte Behörde entgegen, dass sie bestrebt gewesen sei, die Maßnahmen kostengünstig durchzuführen. Kosten, die etwa aus der Durchführung eines Vergabeverfahrens nach dem Bundesvergabegesetz 1997 resultieren würden, habe sich die beschwerdeführende Partei selbst zuzuschreiben, weil sie es verabsäumt habe, dem Auftrag zur Stilllegung des Altreifenlagers selbst nachzukommen. Zu den Kosten des Schiedsverfahrens vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass diese Kosten auch Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens und zu dessen ordnungsgemäßem Abschluss erforderlich gewesen seien. Angesichts des vorliegenden Auftragsgegenstandes (Räumung einer Altreifendeponie) seien Unwägbarkeiten nicht auszuschließen gewesen, weshalb die beschwerdeführende Partei, die ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, das Risiko zu tragen habe, dass seitens des beauftragten Unternehmens ein Schiedsverfahren anhängig gemacht werde. Das mit der Räumung einer Deponie verbundene Unternehmerrisiko könne nicht auf die öffentliche Hand überwälzt werden.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. § 4 VVG, BGBl. Nr. 53/1991, lautet in der zum Zeitpunkt der Anordnung der Ersatzvornahme geltenden Stammfassung wie folgt:
"a) Ersatzvornahme
§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar."
§ 11 VVG lautet in der zum Zeitpunkt der Kostenvorschreibung maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 3/2008 auszugsweise wie folgt:
"Kosten
§ 11. (1) Die Kosten der Vollstreckung fallen dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß § 3 einzutreiben.
(2) ...
(3) Wenn die Vollstreckungsbehörde im Fall einer Ersatzvornahme Leistungen erbringt, für die der Verpflichtete, würden sie durch einen von der Behörde beauftragten Dritten erbracht, Barauslagen zu ersetzen hätte, so zählt zu den Kosten auch ein angemessener Beitrag zum Personal- und Sachaufwand der Vollstreckungsbehörde. Dieser darf 10% der bei der Vollstreckung im übrigen anfallenden Barauslagen nicht übersteigen.
(4) Soweit der Verpflichtete die Kosten der Vollstreckung für Maßnahmen nach § 4 nicht vor der Durchführung der Ersatzvornahme entrichtet hat (§ 4 Abs. 2) und die Durchführung der Ersatzvornahme unaufschiebbar ist, zählen zu den Kosten der Vollstreckung auch angemessene Finanzierungskosten, die ab dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Behörde in Vorlage getreten ist. Diese Kosten sind jedenfalls angemessen, wenn sie jährlich den jeweils geltenden Basiszinssatz um nicht mehr als 2% übersteigen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung der Vollstreckungsverfügung durch die Behörde erster Instanz."
2. Vorab ist zum Verhältnis zwischen dem Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 Abs. 2 VVG und der Kostenvorschreibung nach § 11 VVG auf Folgendes hinzuweisen:
Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass hinsichtlich der Kosten, soweit sie bereits mit dem Vorauszahlungsauftrag vom 28. Dezember 2000 festgesetzt worden sind, eine rechtskräftig entschiedene Sache vorliegt und dass das Vorbringen, insoweit es sich auf den Betrag bis zu dieser Höhe erstreckt, nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sein könne. Diese Auffassung ist unzutreffend.
Mit dem Kostenvorauszahlungsauftrag wurde der beschwerdeführenden Partei aufgetragen, die voraussichtlichen - im Weg einer Schätzung ermittelten - Kosten für die Durchführung der Ersatzvornahme vorzustrecken. Mit der nunmehr gegenständlichen Kostenvorschreibung wurde die beschwerdeführende Partei zum Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten des Vollstreckungsverfahrens verpflichtet, wobei diesbezüglich keine Bindung an den Vorauszahlungsauftrag besteht. Zwar wurde der zuvor erlassene Kostenvorauszahlungsauftrag - anders als die beschwerdeführende Partei offenbar meint - durch die Kostenvorschreibung nicht aus dem Rechtsbestand entfernt, allerdings wurde die sich aus dem Vorauszahlungsauftrag ergebende Zahlungspflicht von der aus dem nunmehr endgültigen Kostenfestsetzungsbescheid resultierenden Zahlungspflicht verdrängt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. März 1994, Zlen. 92/07/0055, 93/07/0117). Die Höhe der Kostenvorschreibung kann aber - worauf die beschwerdeführende Partei der Sache nach zutreffend hinweist - zur Gänze und nicht nur in dem den Betrag des Vorauszahlungsauftrags übersteigenden Ausmaß bekämpft werden.
Dies führt allerdings für sich genommen nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil - wie im Folgenden dargelegt wird - die belangte Behörde ungeachtet ihrer unzutreffenden Rechtsansicht inhaltlich auf das Berufungsvorbringen der beschwerdeführenden Partei zur Höhe der Kostenvorschreibung eingegangen ist.
3. Zur Durchführung einer Ersatzvornahme nach § 4 VVG und den dabei auflaufenden Kosten ist zunächst allgemein Folgendes festzuhalten:
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, trägt der Verpflichtete in den Anwendungsfällen des § 4 Abs. 1 VVG insoweit das Risiko erhöhter Aufwendungen, als er es als Folge seiner Säumnis hinnehmen muss, wenn die Kosten der Vollstreckung im Weg der Ersatzvornahme für nach dem Titelbescheid erforderliche und auch tatsächlich verrichtete Arbeiten insgesamt sich auf einen höheren Betrag belaufen, als dies der Fall gewesen wäre, wenn sich die Notwendigkeit eines behördlichen Einschreitens nicht ergeben hätte (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 18. November 2010, Zl. 2010/07/0119, mwN). Eine Verpflichtung der Partei zum Ersatz der Kosten einer Ersatzvornahme kann etwa dann nicht angenommen werden, wenn es in Ansehung der verrechneten Arbeiten an einer zureichenden Deckung im Titelbescheid fehlt, wenn die dem Verpflichteten in Rechnung gestellte Leistung von dem durch die Behörde herangezogenen Gewerbetreibenden nicht erbracht worden ist oder der Verpflichtete den Nachweis erbringt, dass die ihm angerechneten Kosten der Ersatzvornahme unangemessen hoch sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2007, Zl. 2006/05/0085). Eine Verpflichtung der Behörde, eine Ersatzvornahme für die beschwerdeführende Partei so kostengünstig als möglich zu gestalten, ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2005, Zl. 2003/05/0238).
Der Verpflichtete kann im Verfahren nach § 11 VVG Einwendungen nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch sind, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss, oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistung, die von ihm zu erbringen gewesen wäre, unbegründeter Weise hinaus gegangen seien. Nicht hingegen kann er Einwendungen unter dem Gesichtspunkt erheben, auf welchem Weg die Bewerkstelligung der mangelnden Leistung veranlasst wurde, weil der Vollstreckungsbehörde diesbezüglich freie Beschlussfassung zusteht (siehe das hg. Erkenntnis vom 26. März 2009, Zl. 2008/07/0124). Die Behörde hat bei der Auswahl der Gewerbetreibenden zur Durchführung einer Ersatzvornahme freie Hand, dem Verpflichtetem steht kein Mitspracherecht zu (siehe das hg. Erkenntnis vom 19. März 2002, Zl. 2000/10/0015, mwN).
3.1. Die beschwerdeführende Partei bringt zunächst vor, dass die Forderungen verjährt seien, zumal die zugrunde liegenden Rechnungen der beauftragten Unternehmen in den Jahren 2001 bis 2003 gelegt worden seien und der erstinstanzliche Kostenbestimmungsbescheid vom 1. Juli 2008 weit nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist erlassen worden sei. Zur "Schiedsrechnung" merkt die beschwerdeführende Partei an, dass das Schiedsverfahren im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung durchgeführt worden sei und es sich somit um einen zivilrechtlichen Anspruch handle. Gleiches gelte für die "übrigen Positionen".
Dazu ist Folgendes anzumerken: Zwar sind die von der Behörde im Rahmen der Ersatzvornahme beauftragten Unternehmen (wie auch der Schiedsgutachter) auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages tätig geworden (siehe allgemein dazu etwa das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2000/10/0015, mwH). Das ändert aber nichts daran, dass die für die Behörde dadurch anfallenden Barauslagen nicht zivilrechtlich einzuklagen, sondern dem Verpflichteten (hier somit der beschwerdeführenden Partei) hoheitlich - mittels Bescheid - vorzuschreiben sind. Eine Verjährung des öffentlichrechtlichen Anspruchs auf Ersatz der aus einer Ersatzvornahme resultierenden Kosten ist nicht vorgesehen (siehe auch die hg. Erkenntnisse vom 26. Mai 2011, Zl. 2008/07/0010, und vom 29. Jänner 1996, Zl. 95/10/0066).
3.2. Weiters wendet sich die beschwerdeführende Partei gegen die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens an sich sowie gegen dessen konkrete Ausgestaltung, die zu einer erheblich teureren Variante geführt habe.
Soweit die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang meint, ein Vergabeverfahren wäre nicht notwendig gewesen, weil kein Lieferauftrag vorliege, genügt es, auf die Regelung des § 7 des Bundesvergabegesetzes 1997, BGBl. I Nr. 56, in der zum Zeitpunkt der Durchführung des Vergabeverfahrens maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 80/1999, zu verweisen, wonach dieses Bundesgesetz auch für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen galt. Zu dem in der Beschwerde ebenfalls erhobenen Vorwurf, die belangte Behörde habe nicht geprüft, ob der für die Anwendbarkeit des Bundesvergabegesetzes 1997 maßgebliche Schwellenwert von EUR 200.000,-- überschritten wurde, ist anzumerken, dass die diesbezügliche - dies bejahende - behördliche Annahme schon angesichts der eingelangten Angebote und der letztlich schlagend gewordenen Auftragssumme (die alle weit über diesem Wert lagen) nicht zu beanstanden ist.
Soweit die beschwerdeführende Partei auf - aus dem Verwaltungsakt ersichtliche - günstigere Angebote zur Räumung des Altreifenlagers verweist, sind ihr die dazu ergangenen Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid, auf den die belangte Behörde insoweit verwiesen hat, entgegenzuhalten. Demnach handelte es sich bei den Auskünften der vorab befragten Unternehmen um keine auf Basis der (noch gar nicht vorliegenden) Ausschreibungsunterlagen erstellten Angebote. Dass es sich beim beauftragten Unternehmen (unter den acht teilnehmenden Unternehmen) um den Bestbieter gemäß den Ausschreibungsbestimmungen handelte, findet in den vorliegenden Verwaltungsakten Deckung.
Auch mit dem weiteren Vorbringen zu den vorgeschriebenen Barauslagen vermag die beschwerdeführende Partei nicht den Nachweis (im Sinn der unter Punkt 3. zitierten hg. Rechtsprechung) zu erbringen, dass die ihr angerechneten Kosten der Ersatzvornahme unangemessen hoch sind. So stand es der beschwerdeführenden Partei frei, bis zum Beginn der Durchführung der Ersatzvornahme die aufgetragenen Arbeiten selbst vorzunehmen und auf diesem Weg die Altreifen einer - ihrer Auffassung nach: möglichen - gewinnbringenden Verwertung zuzuführen. Ab Beginn der Ersatzvornahme stand ihr ein derartiger Einfluss nicht mehr zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2013, Zl. 2011/03/0086, mwN), weshalb ihr diesbezügliches Vorbringen ins Leere geht. Zudem konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass der Umstand, ob und inwieweit das zu entsorgende Material einen Wert besitzt, im Vergabeverfahren von den teilnehmenden Unternehmen in Anschlag gebracht werden konnte.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch keine "Unschlüssigkeit" (wie von der beschwerdeführenden Partei moniert) darin zu sehen, dass sich der von der Auftraggeberin an die Auftragnehmerin entrichtete Betrag aus einer (ersten) Rechnung und einem Nachtrag zusammensetzte, zumal dies nichts daran ändert, dass mit der Summe aus diesen beiden Teilbeträgen der Aufwand der Auftragnehmerin für die vollständige Räumung des Altreifenlagers abgegolten wurde. Wenn die beschwerdeführende Partei vorbringt, die Höhe der vorgeschriebenen Kosten könne sich wohl nur nach den tatsächlich gelegten Rechnungen und nicht nach einem Gutachten richten, ist dem entgegenzuhalten, dass es - wie ohnehin auch in der Beschwerde ausgeführt wird - Gegenstand des Schiedsgutachtens war, ob und in welcher Höhe die Nachtragsrechnung der Auftragnehmerin gerechtfertigt war. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, aus dem Schiedsgutachten ergebe sich, dass durch einen Fehler der Behörde im Rahmen der Ausschreibung Mehrkosten entstanden seien, ist anzumerken, dass es diesbezüglich um Mehrkosten für die Auftragnehmerin im Zuge der auftragsgemäßen Leistungserbringung gegangen ist. Daraus folgt aber weder, dass (im Sinn der unter Punkt 3. zitierten hg. Rechtsprechung) die in Rechnung gestellte Leistung vom Titelbescheid nicht gedeckt oder von der Auftragnehmerin nicht erbracht worden ist, noch, dass die vorgeschriebenen Kosten unangemessen hoch sind. Wenn die beschwerdeführende Partei wiederholt geltend macht, dass die von der belangten Behörde angenommene Menge an gelagerten Reifen (nämlich 2.880 Tonnen) zu hoch gewesen sei, ist dem - mit der belangten Behörde - zu erwidern, dass diese Menge lediglich für die Frage der Ausschreibungspflicht (nicht jedoch für die Abrechnung) herangezogen wurde.
Die belangte Behörde hat schließlich auch zutreffend darauf hingewiesen, dass bei einem Auftragsgegenstand wie hier vorliegend Unwägbarkeiten auftreten können, die zur Einleitung eines Schiedsverfahrens führen. Ausgehend davon ist es aber entgegen der Beschwerdeauffassung auch nicht zu beanstanden, dass die - zum Teil der Auftraggeberin auferlegten - Kosten des Schiedsverfahrens als Kosten des Vollstreckungsverfahrens angesehen und daher der beschwerdeführenden Partei vorgeschrieben wurden. Erneut ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Verpflichtete nach der ständigen hg. Rechtsprechung insoweit das Risiko erhöhter Aufwendungen trägt (siehe die Ausführungen unter Punkt 3. und die dort zitierte hg. Rechtsprechung).
3.3. Die Beschwerde wendet sich weiters gegen den von der belangten Behörde vorgeschriebenen Beitrag zum Personal- und Sachaufwand gemäß § 11 Abs. 3 VVG. Vorgebracht wird, dass sich für diese Position keine nachvollziehbare Begründung finde und dass es erforderlich gewesen wäre, entsprechende Nachweise zu erbringen, für wie viele Stunden tatsächlich Aufwand entstanden ist. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich den Erläuterungen zu dieser Bestimmung (RV 1091 BlgNR 17. GP) entnehmen lässt, dass diese Kosten "in pauschalierter Form" verlangt werden können. Eine exakte stundenmäßige Aufschlüsselung der erbrachten Leistungen ist somit nicht erforderlich. Dass ein Beitrag in der Höhe von 4% - und somit deutlich unter der vorgesehenen Obergrenze von 10% - angemessen ist, hat die belangte Behörde - wenn auch sehr knapp, so doch fallbezogen hinreichend nachvollziehbar - damit begründet, dass über einen längeren Zeitraum hinweg Aufgaben im Zuge der Vorbereitung der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen sowie Prüfungs- und Überwachungsaufgaben wahrgenommen wurden. Dass dieser Beitrag angesichts des komplexen Auftragsgegenstandes unangemessen hoch gewesen wäre, vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen.
Die beschwerdeführende Partei vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass die Einkommen der öffentlich Bediensteten "Sowieso-Kosten" seien und die belangte Behörde daher nachweisen hätte müssen, dass ein "zusätzlicher Aufwand" entstanden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass durch die Regelung des § 11 Abs. 3 VVG jene Kosten abgegolten werden sollen, die die Behörde dadurch auf sich genommen hat, dass sie eigenes Personal und eigene Sachmittel eingesetzt und insoweit keinen Dritten beauftragt (und damit Barauslagen generiert) hat (vgl. wiederum die Erläuterungen zur RV 1091 BlgNR 17. GP). Dass der Rechtsträger der belangten Behörde die Bezüge der Bediensteten jedenfalls zu zahlen hat, steht der Vorschreibung eines Beitrags nach § 11 Abs. 3 VVG nicht entgegen.
3.4. Die beschwerdeführende Partei wendet sich auch gegen die Vorschreibung von Finanzierungskosten gemäß § 11 Abs. 4 VVG. Diesbezüglich moniert sie zum einen, dass im "bezughabenden Bescheid vom 28.12.2004" (gemeint wohl: 2000) keine Zinsen bestimmt worden seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Vorschreibung der Zinsen - worauf schon die belangte Behörde hingewiesen hat - unmittelbar aus der Vorschrift des § 11 Abs. 4 VVG ergibt. Eine bescheidmäßige Festlegung im Kostenvorauszahlungsauftrag, worauf die beschwerdeführende Partei offenbar abzielt, ist schon deshalb nicht vorgesehen, weil dem Kostenvorauszahlungsauftrag durch Entrichtung des festgesetzten Betrages nachzukommen ist und die Vorschreibung von Finanzierungskosten nur für den Fall vorgesehen wird, in dem - entgegen dieser Verpflichtung - keine Vorauszahlung erfolgt ist.
Weiters moniert die beschwerdeführende Partei, dass die Finanzierungskosten durch nichts nachgewiesen seien und dass es darauf ankomme, wie hoch der Aufwand der Finanzierungskosten tatsächlich gewesen sei. Dazu ist anzumerken, dass die Kosten für die belangte Behörde ab dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem sie die Rechnungen der von ihr beauftragten Unternehmen (vollständig) beglichen hat und somit in Vorlage getreten ist; dies war nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde am 30. April 2004 der Fall. Ein gesonderter Nachweis des tatsächlichen Finanzierungsaufwandes wird in § 11 Abs. 4 VVG nicht gefordert. Anders als die Beschwerde meint ist auch der von der belangten Behörde angesprochene Basiszinssatz nicht irrelevant, weil sich aus § 11 Abs. 4 VVG ergibt, dass die Finanzierungskosten jedenfalls dann als angemessen anzusehen sind, wenn sie jährlich den jeweils geltenden Basiszinssatz um nicht mehr als 2% übersteigen. Dass der von der belangten Behörde herangezogene Zinssatz von 4% ausgehend von dieser Vorgabe nicht angemessen wäre, vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen.
4. Schließlich werden in der Beschwerde noch Verfahrensfehler geltend gemacht.
Insbesondere wird gerügt, dass die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei zu dem im angefochtenen Bescheid angesprochenen Schreiben der BH vom 30. November 2009 samt angeschlossenen Rechnungen und Aufgliederungen kein Parteiengehör eingeräumt habe. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Die belangte Behörde hat die wesentlichen Inhalte des genannten Schreibens im angefochtenen Bescheid dargestellt. Die diesbezüglichen Ausführungen beziehen sich - ebenso wie der Inhalt des Schreibens selbst - auf die aus den Jahren 2001 bis 2003 stammenden Rechnungen der beauftragten Unternehmen bzw. auf die behördlichen Tätigkeiten im Zuge der Durchführung der Ersatzvornahme. Es ist somit nicht ersichtlich, dass im Zusammenhang mit dem genannten Schreiben neue, aus der Zeit nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides stammende Ermittlungen durchgeführt bzw. Feststellungen getroffen worden sind. Die im Schreiben vom 30. November 2009 angesprochenen Umstände ließen sich daher bereits aus dem der beschwerdeführenden Partei - im Wege der am 11. Februar 2008 erfolgten Akteneinsicht - bekannten Verwaltungsakt entnehmen. Somit bestand keine Notwendigkeit, zu dem genannten Schreiben Parteiengehör einzuräumen.
Dem Beschwerdevorbringen, es liege keine ordnungsgemäße Rechnungslegung der belangten Behörde gegenüber der beschwerdeführenden Partei vor, ist entgegenzuhalten, dass § 11 VVG ein derartiges Erfordernis nicht vorsieht. Dass die in den vorliegenden Verwaltungsakten, in die die beschwerdeführende Partei Einsicht genommen hat, enthaltenen Unterlagen über die Abrechnung der beauftragten Leistungen insoweit nicht ausreichend wären, wird in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt.
Zur Verfahrensrüge, es sei im Verfahren "keine Verhandlung zur Ausschreibung gebracht worden", ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegend durchgeführten Administrativverfahren vor der BH bzw. dem Landeshauptmann kein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestand. Die diesbezügliche (bereits von der BH vorgenommene) Begründung für die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, es ließen sich die für die Entscheidung notwendigen Ermittlungsergebnisse und Informationen dem Vollstreckungsakt schlüssig entnehmen, ist nicht zu beanstanden.
5. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 16. Oktober 2013
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010040024.X00Im RIS seit
15.11.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017