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26/01 WettbewerbsrechtNorm
E-ControlG 2010 §21 Abs2;Rechtssatz
Die den Behörden durch das ElWOG 2010 eingeräumten Aufsichts- und Einsichtsrechte korrelieren (u.a.) mit der Verpflichtung der Regulierungsbehörde, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erreichung der in § 4 E-ControlG 2010 angeführten Ziele angemessen sind, so etwa der Förderung eines wettbewerbsbestimmten, sicheren und ökologisch nachhaltigen Elektrizitätsmarktes und der effektiven Öffnung dieses Marktes für alle Kunden und Lieferanten (Z 1) sowie der Ergreifung von Maßnahmen, die bewirken, dass die Kunden Vorteile aus dem effizienten Funktionieren des nationalen Marktes ziehen (Z 7). Wie im E des VfGH vom 29. September 2012, B 54/12 u. a., ausgeführt wurde, regelt § 34 E-ControlG 2010 iVm den die konkreten Verwaltungsaufgaben der E-Control konkretisierenden Bestimmungen des § 4 Z 1 und 7, des § 21 Abs. 2 und 3 sowie des § 24 Abs. 1 Z 2 leg. cit. die Ermittlung und Verwendung der Daten in einer zur Sicherung der Verhältnismäßigkeit ausreichend präzisen Weise.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012050212.X09Im RIS seit
18.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017