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E6ANorm
62007CJ0424 Kommission / Deutschland;Rechtssatz
Der Gesetzgeber genügt den sich aus § 1 Abs. 2 DSG 2000 iVm Art. 18 B-VG ergebenden Anforderungen an die Vorherbestimmung der Informationseingriffe, zu denen die E-Control ermächtigt werden soll, wenn er einen konkreten Bezug zu ihrer Aufgabe verlangt (§ 34 E-ControlG 2010) und die Angemessenheit der jeweiligen Maßnahme im Hinblick auf die zu besorgende Aufgabe festlegt (§ 4 erster Satz E-ControlG 2010). Ferner hat der VfGH m E vom 29. September 2012, B 54/12 u.a., unter Bezugnahme auf Urteile des EuGH vom 3. Dezember 2009 (Rs. C-424/07, Kommission/Deutschland, Slg 2009, I- 11431) und 22. März 2012 (T-458/09 und T-171/10, Slovak Telecom) darauf hingewiesen, dass es auch unbedenklich erscheint, wenn der Gesetzgeber den Regulierungsbehörden einen gewissen Spielraum dafür einräumt, welche Auskünfte die Regulierungsbehörde zur Wahrnehmung ihrer Überwachungs- und Aufsichtsbefugnisse für erforderlich hält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012050212.X07Im RIS seit
18.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017