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26/01 WettbewerbsrechtNorm
E-ControlG 2010 §21;Rechtssatz
Wie der VfGH im E vom 29. September 2012, B 54/12 u.a. ausgeführt hat, zählen zu den der E-Control als Regulierungsbehörde übertragenen Befugnissen u.a. die Durchführung von Untersuchungen über die Markt- bzw. Wettbewerbsverhältnisse im Elektrizitätsbereich, die Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen über diese Verhältnisse und die Wahrnehmung der den "Regulatoren" eingeräumten Antrags- und Stellungnahmerechte nach § 36 Abs. 4 Z. 2 KartG 2005 (§ 21 E-ControlG 2010). Ferner ergibt sich aus dem Zusammenhang mit § 24 Abs. 1 Z. 2 E-ControlG 2010, dass die Überwachungs- und Aufsichtsfunktion der E-Control über den im engeren Sinn "regulierten Bereich" hinaus auch den Elektrizitätsmarkt als solchen umfasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012050212.X04Im RIS seit
18.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017