RS Vwgh 2013/9/27 2012/05/0212

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Veröffentlicht am 27.09.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/10/0019 E 7. März 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Verfahren, in denen die entscheidende Behörde zugleich erste und letzte Instanz ist, sind mit ganz besonderer Sorgfalt zu führen, da unterlaufene Verfahrensfehler in einem Berufungsverfahren nach dem AVG 1950 wegen des Fehlens eines Instanzenzuges ja nicht aufgezeigt und behoben werden können.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012050212.X03

Im RIS seit

18.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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