Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/10/0019 E 7. März 1983 RS 1Stammrechtssatz
Verfahren, in denen die entscheidende Behörde zugleich erste und letzte Instanz ist, sind mit ganz besonderer Sorgfalt zu führen, da unterlaufene Verfahrensfehler in einem Berufungsverfahren nach dem AVG 1950 wegen des Fehlens eines Instanzenzuges ja nicht aufgezeigt und behoben werden können.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012050212.X03Im RIS seit
18.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017