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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es bedarf nur dann keines Ermittlungsverfahrens und keiner weiteren Feststellungen durch ein Beweisverfahren, wenn die Entscheidungsgrundlagen außer Streit stehen oder die den Sachverhalt bildenden Tatsachen sichtbar zutage liegen und offenkundig sind.
Schlagworte
SachverhaltsermittlungParteiengehör offenkundige notorische TatsachenBeweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012050212.X02Im RIS seit
18.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017