RS Vwgh 2013/9/27 2012/05/0212

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Veröffentlicht am 27.09.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;

Rechtssatz

Es bedarf nur dann keines Ermittlungsverfahrens und keiner weiteren Feststellungen durch ein Beweisverfahren, wenn die Entscheidungsgrundlagen außer Streit stehen oder die den Sachverhalt bildenden Tatsachen sichtbar zutage liegen und offenkundig sind.

Schlagworte

SachverhaltsermittlungParteiengehör offenkundige notorische TatsachenBeweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012050212.X02

Im RIS seit

18.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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