RS Vwgh 2013/9/27 2011/05/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2013
beobachten
merken

Index

L37169 Kanalabgabe Wien
L82309 Abwasser Kanalisation Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §294;
ABGB §297;
Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG Wr §2 Abs1;
Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG Wr §5 Abs2;

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Herstellung des Hauskanals obliegt gem. § 5 Abs. 2 des Wr Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG dem Hauseigentümer. Grundsätzlich fällt ein auf einem Grundstück errichtetes Bauwerk als Zugehör gemäß § 297 ABGB nach dem Grundsatz "superficies solo cedit" in das Eigentum des Grundeigentümers. Hat aber das Bauwerk ein anderer als der Grundeigentümer errichtet und ist es nicht für die Dauer bestimmt, liegt ein Superädifikat vor und wäre ein Auftrag zur Einleitung von Abwässern in den öffentlichen Kanal dem Eigentümer des Superädifikates zu erteilen (vgl. das zu einem Bauauftrag ergangene E vom 19. September 2006, 2003/06/0206). Wesentlich für das Vorliegen eines Superädifikates ist das Fehlen der Absicht des Erbauers, dass das Bauwerk stets (d.h. für seine ganze natürliche Lebensdauer) auf diesem fremden Grundstück bleiben soll. Maßgeblich ist dabei der aus der Bauweise, der Art der Benutzung oder der Rechtsgrundlage der Errichtung erkennbare Zweck. Auf die Möglichkeit der Entfernung ohne Substanzverlust kommt es dabei (anders als beim Zugehör gemäß § 294 ABGB) nicht an (vgl. hiezu etwa die Erkenntnisse vom 17. Dezember 2009, 2008/06/0097, und vom 31. Jänner 2012, 2009/05/0137).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011050065.X03

Im RIS seit

29.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten