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L37169 Kanalabgabe WienNorm
AVG §37;Rechtssatz
Dann, wenn die Baubehörde sich veranlasst sieht, einen Auftrag zur Einleitung von Abwässern in den Kanal gemäß § 2 Abs. 1 Wr Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG zu erteilen, ist sie verpflichtet, vorher festzustellen, wer Eigentümer der Liegenschaft bzw. des darauf befindlichen Objektes ist. Diese Erhebungen sind von Amts wegen durchzuführen (vgl. die zu baupolizeilichen Aufträgen ergangenen Erkenntnisse vom 10. Dezember 1991, 90/05/0231, und vom 17. Dezember 2009, 2008/06/0097).
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungVerfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011050065.X02Im RIS seit
29.10.2013Zuletzt aktualisiert am
11.11.2013