RS Vwgh 2013/9/27 2011/05/0065

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Veröffentlicht am 27.09.2013
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Index

L37169 Kanalabgabe Wien
L82309 Abwasser Kanalisation Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39;
AVG §45 Abs2;
Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG Wr §2 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Dann, wenn die Baubehörde sich veranlasst sieht, einen Auftrag zur Einleitung von Abwässern in den Kanal gemäß § 2 Abs. 1 Wr Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG zu erteilen, ist sie verpflichtet, vorher festzustellen, wer Eigentümer der Liegenschaft bzw. des darauf befindlichen Objektes ist. Diese Erhebungen sind von Amts wegen durchzuführen (vgl. die zu baupolizeilichen Aufträgen ergangenen Erkenntnisse vom 10. Dezember 1991, 90/05/0231, und vom 17. Dezember 2009, 2008/06/0097).

Schlagworte

Sachverhalt SachverhaltsfeststellungVerfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011050065.X02

Im RIS seit

29.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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