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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/04/0243 E 19. Juni 1990 RS 2hier: nur der letzte SatzStammrechtssatz
In den die Erlassung von Bescheiden regelnden Bestimmungen der §§ 58, 59 und 18 Abs 4 AVG ist zwar eine Pflicht der Behörde, im Bescheid den Adressaten zu nennen, ausdrücklich nicht geregelt. Diese Pflicht ergibt sich aber dennoch zwingend aus den sachlichen Gegebenheiten, nicht zuletzt auch im Hinblick auf eine allfällige Vollstreckung. Es genügt allerdings, wenn die Behörde den Verpflichteten im Spruch zunächst nur abstrakt bezeichnet, dann aber in der Zustellungsverfügung diejenige physische oder juristische Person benennt, auf welche sich der Spruch bezieht (Hinweis E 12.1.1970, VwSlg 7703 A/1970).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011050065.X01Im RIS seit
29.10.2013Zuletzt aktualisiert am
11.11.2013