RS Vwgh 2013/9/27 2010/05/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2013
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
BauO NÖ 1996 §62 Abs3;
BauO NÖ 1996 §62 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/10/0395 E 20. September 1993 RS 4

Stammrechtssatz

Die Formulierung des Interesses und das Vorbringen dafür erforderlicher Behauptungen muß als Sache der Partei angesehen werden; Sache der Behörde hingegen ist es, von sich aus von der Partei Informationen zum Beweis der von dieser behaupteten Tatsachen zu verlangen (Hinweis Wielinger-Gruber, Zur Frage der Mitwirkungspflicht der Parteien im Verwaltungsverfahren, ZfV 1983, S 372).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010050166.X02

Im RIS seit

18.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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