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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Ist ein Anbringen iSd § 13 Abs. 3 AVG mangelhaft, so steht es (seit der Novelle BGBl I 158/1998) im Ermessen der Behörde, entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag zu erteilen oder aber die Behebung des Mangels auf andere Weise zu veranlassen.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010050166.X01Im RIS seit
18.10.2013Zuletzt aktualisiert am
02.04.2015