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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1165;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/09/0068 E 4. September 2006 RS 1Stammrechtssatz
Bei Erfüllung auch nur eines der in § 4 Abs. 2 Z. 1 bis 4 AÜG genannten Tatbestandsmerkmale liegt jedenfalls dem wirtschaftlichen Gehalt nach Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des § 3 Abs. 1 AÜG durch den Werkunternehmer als Überlasser im Sinne des § 3 Abs. 2 AÜG (der insofern die überlassenen Arbeitskräfte mittelbar zur Arbeitsleistung an den Beschäftiger verpflichtet) an den Werkbesteller als Beschäftiger im Sinn des § 3 Abs. 3 AÜG vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090042.X01Im RIS seit
23.10.2013Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019