RS Vwgh 2013/10/3 2013/09/0031

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Veröffentlicht am 03.10.2013
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Index

L22005 Landesbedienstete Salzburg
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §109 Abs3 impl;
BDG 1979 §123 Abs1 impl;
BDG 1979 §123 Abs2 impl;
LBG Slbg 1987 §46;
LBG Slbg 1987 §49;
LBG Slbg 1987 §9a Abs2;
LBG Slbg 1987 §9a Abs3;

Rechtssatz

Selbst das Handeln auf Grund einer Weisung ist per se noch kein Einstellungsgrund, weil nicht jede Weisung "blind" zu befolgen ist (vgl. § 9a Abs. 2 und 3 Slbg LBG 1987). Haben die Ermittlungen nicht ergeben, dass die Befolgung der Weisung keinesfalls gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen oder den Beamten keinesfalls eine Remonstrationspflicht getroffen habe - bei einem höchst komplexen wirtschaftlichen Hintergrund, bei dem durch "unsachgemäße Amtsführung" von einer oder mehreren MitarbeiterInnen des Finanzressorts ein Schaden in vielfacher Millionenhöhe droht - ist dies im Verfahrensstadium der Einleitung nicht ohne weiteres anzunehmen, so ist die Behörde nicht verpflichtet, über die in der Disziplinaranzeige enthaltenen Verdachtsmomente hinausgehende Ermittlungen anzustellen. Die diesbezüglichen Ermittlungen bleiben dem Disziplinarverfahren vorbehalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013090031.X01

Im RIS seit

30.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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