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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Zu den Verpflichtungen eines für die Einhaltung des AuslBG verantwortlichen Vertreters eines Unternehmens gehört auch, sich mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten unter dem Gesichtspunkt des AuslBG vertraut zu machen. Darunter fällt ua auch, dafür zu sorgen, dass die Rechtsvorschriften durch Mitarbeiter des Betriebes eingehalten werden (Hinweis E 15. Oktober 2009, 2009/09/0195).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012090174.X01Im RIS seit
25.10.2013Zuletzt aktualisiert am
14.11.2013