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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs3;Rechtssatz
Wenn es der Beschuldigte trotz ordnungsgemäßer Ladung unterlassen hat, persönlich zur Verhandlung zu erscheinen, bei der er zu den verwerteten Beweismitteln hätte Stellung nehmen können, hat er dies selbst zu verantworten. Ein Rechtfertigungsgrund nach § 19 Abs. 3 AVG liegt nicht vor. Eine Verletzung in Verteidigungsrechten findet daher nicht statt. Ist der Vertreter des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung ohnehin zugegen, so obliegt es dem Beschuldigten, seinen anwaltlichen Vertreter hinreichend zu informieren, sodass dieser ein konkretes Sachvorbringen in der Verhandlung erstattet (vgl. E 16. Oktober 2009, 2008/02/0391).
Schlagworte
VerwaltungsstrafverfahrenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012090001.X01Im RIS seit
30.10.2013Zuletzt aktualisiert am
14.11.2013