RS Vfgh 2013/10/2 B1566/2012

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Veröffentlicht am 02.10.2013
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Index

L4005 Prostitution, Sittlichkeitspolizei

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
Tir Landes-PolizeiG §15

Leitsatz

Feststellung einer Verletzung im Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist durch Versagung der Bordellbewilligung für ein Gebäude in Kitzbühel; keine Rechtfertigung der Dauer des Verfahrens von über 12 Jahren; im Übrigen Ablehnung der Beschwerdebehandlung

Rechtssatz

Die ungewöhnlich lange Dauer des Verwaltungsverfahrens (12 Jahre und 8 Monate) ist allein auf Versäumnisse staatlicher Organe zurückzuführen. Dem Beschwerdeführer kann insbesondere nicht angelastet werden, dass er zur Durchsetzung seiner Rechte - teilweise erfolgreich - Rechtsmittel ergriffen hat; er hat sogar mehrere Säumnisbehelfe ergriffen, um das Verfahren voranzutreiben.

Verschärfung der Rechtsverletzung durch allfällige Aufhebung des Bescheides, daher Abweisung des Antrags auf Bescheidaufhebung und bloße Feststellung der Rechtsverletzung.

Im Übrigen Ablehnung der Behandlung der Beschwerde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verfahrensdauer überlange, Entscheidung in angemessener Zeit, Prostitution

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B1566.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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