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L8200 BauordnungNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Abweisung des - zulässigen - Individualantrags auf Aufhebung eines Wiener Plandokuments betreffend ein Einkaufszentrum in Meidling; Umweltprüfung nicht erforderlich; ausreichende Grundlagenforschung; keine Bindung an die vorgelegten PrivatgutachtenRechtssatz
Zulässigkeit des Individualantrags auf teilweise Aufhebung des Wiener Plandokuments (PD) 7803 betr die sog "Kometgründe" in Meidling; kein zumutbarer Umweg, konkrete Bauabsichten behauptet.
§1 Abs4 1. Satz Wr BauO 1930 (WBO) setzt die Überwachungspflicht des Art10 der SUP-Richtlinie um. Aus Art3 SUP-Richtlinie ergibt sich aber, dass Art10 nicht eine Vorwegprüfung im Zuge der Erlassung von Plänen und Programmen anordnet, sondern vielmehr die Überwachung der Durchführung - schon erlassener - Pläne gebietet. Die Auswirkungsprüfung des §1 Abs4 WBO ist daher keine Norm, gegen die bei der Erlassung der Verordnung verstoßen werden konnte.
Das PD 7803 musste nicht gemäß §2 Abs1a WBO einer Umweltprüfung unterzogen werden, weil durch dieses Plandokument nicht der Rahmen für ein Vorhaben geschaffen wurde, welches gemäß dem UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen wäre.
Von der Größenordnung der Z19 litb des Anhanges 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 ist das geplante Einkaufszentrum weit entfernt. Die zu erwartenden Auswirkungen des PD 7803 wurden durch einen Ziviltechniker untersucht.
Die Wiener Umweltanwaltschaft hat im November 2007 bestätigt, dass das PD 7803 "voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen gemäß §2 Abs1b der BO für Wien", also iSd Kriterien des Anhangs II der SUP-Richtlinie, hat. Daher bestand auch keine Verpflichtung des Verordnungsgebers, den Entwurf des PD 7803 gemäß §2 Abs1b WBO einer Umweltprüfung zu unterziehen.
Ausreichende Grundlagenforschung: umfangreiche Bestandsaufnahme, ausreichende Begutachtung des Projekts und seiner Auswirkungen.
Der Verordnungsgeber ist (anders als im Erk vom heutigen Tag G118/2012 betr §31a EinsenbahnG 1957) an die vorgelegten Privatgutachten rechtlich in keiner Weise gebunden - genauso wenig wie an die Stellungnahme des Fachbeirats zu der Vorgängerversion des antragsgegenständlichen Plandokuments, die "Hochhausrichtlinie", die Weltkulturerbe-Konvention und die Auflagen der UNESCO.
Es liegt es im Planungsermessen des Verordnungsgebers, das von einem Plandokument betroffene Gebiet festzulegen. Eine Unsachlichkeit der Festlegung des Plangebiets des PD 7803 ist nicht feststellbar.
Bei der Erstellung des PD 7803 hat der Verordnungsgeber - unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und induziert durch ein konkretes Projekt - Widmungen und Festlegungen getroffen. Sollte das Projekt - aus welchen Gründen auch immer - (in Teilbereichen) nicht umgesetzt werden, so wird dadurch das PD 7803 nicht nachträglich rechtswidrig.
Die Behauptung einer 12-jährigen Bausperre - bis zum 31.10.2013 - ist nicht nachvollziehbar. Die mit der Kundmachung der öffentlichen Auflage des Entwurfs des PD 7803 am 03.01.2008 verhängte Bausperre gemäß §8 Abs6 WBO trat mit Ablauf des 03.08.2008 außer Kraft.
Das PD 7803 ist nicht zuletzt wegen der Vielzahl der Festlegungen schwer lesbar. Eine den rechtsstaatlichen Vorstellungen zuwiderlaufende Ungenauigkeit des im Maßstab 1:1000 gezeichneten PD 7803 konnte im Zuge des Verordnungsprüfungsverfahrens aber nicht festgestellt werden.
Keine Verletzung des Eigentumsrechts.
Im Vorlagebericht zum PD 7803 werden die öffentlichen Interessen an der Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans in mehrfacher Hinsicht dargestellt.
Es ist nicht erkennbar, warum die massive Erhöhung der Ausnützbarkeit des zentral gelegenen Grundstücks der Antragsteller nicht dessen Wertsteigerung zur Folge haben sollte.
Schlagworte
Baurecht, Bebauungsplan, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Einkaufszentren, Umweltverträglichkeitsprüfung, EU-Recht Richtlinie, Beweise, Planungsakte Verfahren, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:V19.2011Zuletzt aktualisiert am
14.11.2013