RS Vfgh 2013/10/2 A2/2012

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Veröffentlicht am 02.10.2013
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / sonstige Klagen
ABGB §1416

Leitsatz

Abweisung einer Klage auf Rückzahlung einer angeblich trotz Vollstreckungsverjährung eingetriebenen Geldstrafe; Verwendung von Zahlungen im Zweifel zunächst zur Tilgung der älteren Schuld

Rechtssatz

Der Kläger hat es unterlassen, mit hinlänglicher Deutlichkeit zu deklarieren, für welche der noch offenen Geldstrafen die (geleistete) Zahlung zu verwenden ist. Wenn, wie im vorliegenden Fall, Zweifel über die Widmung einer Zahlung bestehen, hat die Behörde nach §1416 ABGB vorzugehen, wonach im Zweifel Zahlungen zunächst zur Tilgung der älteren Schuld zu verwenden sind (vgl VfSlg 11877/1988). Die Geldstrafe zur GZ390-70-2011 war daher am 12.12.2011 vollständig getilgt. Offen war hingegen noch die Geldstrafe zur GZ390-69-2011, bei der erst am 15.12.2011 Vollstreckungsverjährung eingetreten ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Klagen, Zivilrecht, Geldstrafe, Vollstreckungsverjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:A2.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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