Norm
ZPO §19 ARechtssatz
Wurde einer Partei des nunmehrigen Verfahrens im Vorverfahren von der damals beklagten Partei der Streit verkündet, trat sie jedoch auf Seiten der damaligen Klägerin bei, so besteht für eine Bindung dieser Partei an das Ergebnis des Vorverfahrens dann kein Raum, wenn sie zurecht auf Seiten der damaligen Klägerin als Nebenintervenient beitrat und deshalb im Vorverfahren weder eine Veranlassung noch eine Möglichkeit hatte, die Höhe der von ihrer Hauptpartei begehrten Schadenersatzforderung zu bestreiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129019Im RIS seit
14.11.2013Zuletzt aktualisiert am
17.03.2022