RS OGH 2013/10/1 14Os43/13z (14Os115/13p, 14Os116/13k), 14Os128/14a (14Os129/14y, 14Os26/15b)

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Veröffentlicht am 01.10.2013
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Norm

StPO §107 Abs3

Rechtssatz

Die grundsätzliche Bedeutung von Grundrechtsfragen, hinsichtlich derer ein Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützten Rechtsprechung besteht, kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Der Gesetzgeber wollte den - insoweit als letzte Instanz im Rechtsmittelverfahren (vgl aber §§ 23, 363a StPO) entscheidenden - Oberlandesgerichten nicht die Möglichkeit eröffnen, die Behandlung von Beschwerden wegen behaupteter wiederholter und weitreichender Verletzungen verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte abzulehnen. Lehnt demnach das Oberlandesgericht die Behandlung einer Beschwerde gegen das Unterbleiben von Anerkennung und möglichem Ausgleich einer Grundrechtsbeeinträchtigung (hier: des Rechtes auf ein faires Verfahren nach Art 6 [Abs 1 iVm Abs 3 lit a und b] MRK durch Verweigerung der Einsicht in konkret benannte Aktenteile) ab, verletzt es das Gesetz, indem es seinen in diesem Fall auf Null reduzierten Ermessensspielraum überschreitet.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 43/13z
    Entscheidungstext OGH 01.10.2013 14 Os 43/13z
  • 14 Os 128/14a
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 14 Os 128/14a
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129023

Im RIS seit

14.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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