RS OGH 2013/10/1 14Os43/13z (14Os115/13p, 14Os116/13k)

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Veröffentlicht am 01.10.2013
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Norm

StPO §51

Rechtssatz

Das - verfassungsrechtlich geschützte - Recht des Beschuldigten, in sämtliche der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungs- (und des Haupt-)verfahrens Einsicht zu nehmen (§ 51 Abs 1 StPO), darf - insoweit mit Art 6 Abs 3 MRK vereinbar - nur in den in § 51 Abs 2 StPO normierten Ausnahmefällen beschränkt werden. Das Gericht hat, wenn es infolge eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung die Rechtmäßigkeit der von der Staatsanwaltschaft angeordneten Verweigerung der Akteneinsicht bestätigt, die besonderen Umstände anzuführen, die die Annahme ernster Gefahr im Sinn des § 162 StPO oder eine Gefährdung des Zwecks der Ermittlungen im Sinn des § 51 Abs 2 zweiter Fall StPO nach seiner Überzeugung rechtfertigen.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 43/13z
    Entscheidungstext OGH 01.10.2013 14 Os 43/13z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129024

Im RIS seit

14.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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