Norm
StPO §51Rechtssatz
Das - verfassungsrechtlich geschützte - Recht des Beschuldigten, in sämtliche der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungs- (und des Haupt-)verfahrens Einsicht zu nehmen (§ 51 Abs 1 StPO), darf - insoweit mit Art 6 Abs 3 MRK vereinbar - nur in den in § 51 Abs 2 StPO normierten Ausnahmefällen beschränkt werden. Das Gericht hat, wenn es infolge eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung die Rechtmäßigkeit der von der Staatsanwaltschaft angeordneten Verweigerung der Akteneinsicht bestätigt, die besonderen Umstände anzuführen, die die Annahme ernster Gefahr im Sinn des § 162 StPO oder eine Gefährdung des Zwecks der Ermittlungen im Sinn des § 51 Abs 2 zweiter Fall StPO nach seiner Überzeugung rechtfertigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129024Im RIS seit
14.11.2013Zuletzt aktualisiert am
14.11.2013