TE Vwgh Erkenntnis 2000/11/8 2000/04/0158

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Veröffentlicht am 08.11.2000
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GewO 1994 §87 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde des Dr. PS in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 31. Juli 2000, Zl. 320.626/4-III/A/9/00, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer seine Gewerbeberechtigung für das auf die Tätigkeiten der Bauträger eingeschränkte Gewerbe der Immobilientreuhänder im näher bezeichneten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 GewO 1994 entzogen.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen, dass nach Erlangung der den Gegenstand der Entziehung bildenden Gewerbeberechtigung über das Vermögen des Beschwerdeführers im März 1995 der Konkurs eröffnet worden sei. Im Konkursverfahren sei es zum Abschluss eines Zwangsausgleiches nicht gekommen. Die Entziehungsvoraussetzungen gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 leg. cit. lägen daher vor. Was die Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1994 für ein Absehen von der vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung betreffe, so könne schon im Hinblick darauf, dass in dem im Mai dieses Jahres mangels Kostendeckung aufgehobenen Konkursverfahrens ein im Verhältnis zum Schuldenstand einigermaßen bedeutendes Massevermögen nicht vorhanden gewesen sei und somit als rechtmäßig anerkannte Gläubigerforderungen in der Höhe von rund S 38 Mio. nicht abgedeckt worden seien, mangels eines entsprechenden gegenteiligen Vorbringens und Bescheinigungsanbietens des Beschwerdeführers nicht auf das Vorhandensein der für die weitere Gewerbeausübung erforderlichen liquiden Mittel geschlossen werden könne. Es könne daher nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in Hinkunft die mit der Ausübung der den Gegenstand der Entziehung bildenden Gewerbeberechtigung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen werde und eine weitere Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen sei. Eine Anwendung der in Rede stehenden Ausnahmevorschrift käme daher nicht in Betracht, zumal auch nach den eigenen Angaben des anwaltlichen Vertreters des Beschwerdeführers das gegenständliche Gewerbe ruhend gemeldet sei und es nicht feststehe, wann das Gewerbe wieder ausgeübt werden solle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn einer der in § 13 Abs. 3 und 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt.

§ 13 Abs. 3 erster Satz GewO 1994 ordnet an, dass Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen sind.

Gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 kann die Behörde von der im Abs. 1 Z. 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

Im Beschwerdefall ist das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 nicht strittig. Der Beschwerdeführer bekämpft aber die Annahme der belangten Behörde, es seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1994 für das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht gegeben.

Die belangte Behörde stellt, wie sich aus der oben wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, auch darauf ab, dass ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht gegeben sei, weil das gegenständliche Gewerbe ruhend gemeldet sei und es nicht feststehe, wann das Gewerbe wieder ausgeübt werden solle.

Dem tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen, sondern bringt vielmehr (u.a.) vor, es wolle "mit Rücksicht darauf, dass die Gewerbeberechtigung 'Bauträger' des Beschwerdeführers 'ruhend' gestellt ist, bzw. weil die Voraussetzungen für eine Entziehung des Gewerberechtes fehlen, wie sich aus der Aktenlage ergibt, das gegenständliche Verfahren zur Einstellung gebracht werden".

Damit ist aber bereits das Schicksal der Beschwerde entschieden. Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, ist entscheidend, dass "die Gewerbeausübung" vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist. Wird das Gewerbe im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht ausgeübt, ohne dass mit der unmittelbar bevorstehenden Wiederausübung konkret zu rechnen ist, so mangelt es schon am gesetzlichen Tatbestand der Gewerbeausübung (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 1995, Zlen. 94/03/0165, 0176, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher schon aus diesem Grund die Annahme der belangten Behörde, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1994 seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Da somit schon das Vorbringen in der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 8. November 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000040158.X00

Im RIS seit

23.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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