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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, in der Beschwerdesache 1.) des F S, 2.) der J S,
3.) des A S, 4.) der I N, alle in T, und 5.) des G P in L, alle vertreten durch E & Partner, Rechtsanwaltssozietät in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 9. August 2000, Zl. 63.220/76-III/B/13/00, betreffend Zurückweisung von Berufungen in einem Verfahren gemäß § 77 GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: B-Gesellschaft m.b.H. & Co. KG in S), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides wurde der mitbeteiligten Partei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark gemäß §§ 74, 77, 334 Z. 7, 356 und 359 GewO 1994 in Verbindung mit § 93 Abs. 2 AnSchG die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Schottergewinnung im Rahmen einer Nassbaggerung auf einem näher bezeichneten Standort nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides darstellenden Projektsunterlagen sowie unter Zugrundelegung der Betriebsbeschreibung unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt. Gleichzeitig wurden Einwendungen der Beschwerdeführer teils auf den Zivilrechtsweg verwiesen, teils als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung.
Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens wies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Bescheid vom 9. August 2000 diese Berufungen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Einwendungen richteten, als unbegründet ab und im Übrigen als unzulässig zurück. Zur Begründung führte der Bundesminister nach Darstellung des Verfahrensganges und des Inhaltes der von ihm eingeholten Gutachten im Wesentlichen aus, das Verfahren habe ergeben, dass die Liegenschaften der Beschwerdeführer außerhalb des Einwirkungsbereiches der Lärm- und Luftschadstoffimmissionen aus der gegenständlichen Betriebsanlage lägen. Was die behauptete Beeinträchtigung eines Brunnens betreffe, so sei darauf im vorliegenden gewerberechtlichen Verfahren gemäß § 74 Abs. 2 Z. 5 GewO 1994 nicht einzugehen gewesen, da ohnedies eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei. Im Übrigen hätten die ergänzenden Ermittlungen der Berufungsbehörde ergeben, dass eine Beeinträchtigung dieses Brunnens durch die geplante Nassbaggerung ausgeschlossen sei. Da somit die Liegenschaften der Beschwerdeführer außerhalb des möglichen Immissionsbereiches der gegenständlichen Betriebsanlage gelegen seien, komme den Beschwerdeführern im gegenständlichen Verfahren gemäß § 75 Abs. 2 GewO 1994 Parteistellung nicht zu, sodass ihre Berufungen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Einwendungen richteten, als unbegründet abzuweisen und im Übrigen als unzulässig zurückzuweisen gewesen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die sich als unzulässig erweist.
Die Beschwerdeführer haben in ihrer Beschwerde den Beschwerdepunkt wie folgt bezeichnet:
"Wir erachten uns durch den angefochtenen Bescheid in unseren Rechten verletzt und zwar
a) in unserem Recht, dass gem § 217 Abs 4 MinroG anhängige Verfahren nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht für nunmehr als Bergbauanlagen geltende Betriebsanlagen bei Bergbauen auf mineralische Rohstoffe, die ab 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen sind.
b) in unserem Recht gem § 82 Abs 1 Z 4 MinroG, wonach die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe von der Behörde zu versagen ist, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde die betreffenden Grundstücke als Naturschutzgebiet festgelegt oder ausgewiesen sind, weil das antragsgegenständliche Grundstück Nr. 8, KG F mit Verordnung des Bezirkshauptmannes von Murau vom 20. Jänner 1983, kundgemacht in der 'Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark' am 04. Februar 1983 zum Naturschutzgebiet erklärt wurde,
c) in unserem Recht gem § 82 Abs 1 Z 1 MinroG, wonach die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe von der Behörde zu versagen ist, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde die betreffenden Grundstücke als Bauland ausgewiesen sind, oder die Gewinnung in einer Entfernung von bis zu 300 m von den als Bauland ausgewiesenen Grundstücken erfolgt, weil sich in einer Entfernung von weniger als 300 m zum antragsgegenständlichen Grundstück Nr. 1 KG F Baulandgrundstücke befinden,
d) in unserem Recht gem § 212 MinroG, wonach die Gewinnung obertägiger, grundeigener mineralischer Rohstoffe nur nach vorheriger Vorlage eines Gewinnungsbetriebsplanes zulässig ist,
e) in unserem Recht gem § 212 MinroG, wonach ein Gewinnungsbetriebsplan für das obertägige Gewinnen von grundeigenen mineralischen Rohstoffen dann nicht genehmigt werden darf, wenn am 01. Jänner 1999 die Gewinnung derartiger Vorkommen auf Grundstücken, auf die sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht, aufgrund überörtlicher Raumordnungsvorschriften der Länder verboten war,
f) in unserem Recht gem § 116 Abs 1 Z 5 MinroG, wonach Gewinnungsbetriebspläne nur dann zu genehmigen sind, wenn im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben,
g) in unserem Recht gem § 37, § 45 Abs 4 AVG auf Gewährung des Parteiengehörs zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, zumal uns die belangte Behörde von der Einholung eines Gutachtens des örtlichen Raumplaners DI K nicht in Kenntnis gesetzt hat,
h) in unserem Recht gem § 74 Abs 2 GewO 1994, wonach gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet und betrieben werden dürfen, wenn die in dieser Bestimmung genannten Emissionen nicht auftreten."
In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes machen sie zunächst aus näher dargestellten Gründen geltend, auf das vorliegende Ansuchen der mitbeteiligten Partei wären richtigerweise nicht die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, sondern jene des Mineralrohstoffgesetzes anzuwenden gewesen. Nach diesen Bestimmungen hätte aber die Genehmigung nicht erteilt werden dürfen, zumal in den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt worden seien. Auch sei die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Verkehrsgeschehen auf der zur Betriebsanlage führenden Straße dieser nicht zuzurechnen sei. Aus diesem Grund stütze sich der angefochtene Bescheid, selbst wenn das anhängige Verfahren nicht nach den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes zu Ende geführt hätte werden müssen, auf unzureichende Gutachten der beigezogenen Sachverständigen, sodass eine unzureichende Beurteilung der Immissionen vorliege.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. den hg. Beschluss vom 9. September 1998, Zl. 98/04/0084).
Dem in der Beschwerde in Befolgung der Anordnung des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG enthaltenen Beschwerdepunkt kommt in diesem Zusammenhang deshalb entscheidende Bedeutung zu, weil es dem Verwaltungsgerichtshof nicht obliegt, zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. N. F. Nr. 11.525/A).
Der Abspruchsgegenstand des angefochtenen Bescheides erschöpft sich im vorliegenden Fall, soweit er die von der Erstbehörde der mitbeteiligten Partei erteilte Genehmigung betrifft, in der Zurückweisung der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung und, soweit die Berufung der Beschwerdeführer abgewiesen wurde, in der dadurch im Wege der Übernahme des diesbezüglichen erstbehördlichen Bescheidspruches ausgesprochenen Zurückweisung von Einwendungen der Beschwerdeführer. Der angefochtene Bescheid enthält daher insbesondere keinen Ausspruch über die Erteilung einer Genehmigung an die mitbeteiligte Partei. Es ist daher ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem der von ihnen im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wurden. Da darüber hinaus auch dem sonstigen Beschwerdevorbringen selbst bei großzügigster Interpretation die Behauptung, in dem mit Rücksicht auf den Abspruchsgegenstand des angefochtenen Bescheides allein in Betracht kommenden Recht auf meritorische Erledigung ihrer Berufungen verletzt zu sein, nicht entnommen werden kann, erweist sich, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihnen geltend gemachten Beschwerdepunkt nicht verletzt sein können.
Die Beschwerde ist daher im Hinblick auf die eingangs dargestellte Rechtslage, insbesondere zur Bindung des Verwaltungsgerichtshofes an den geltend gemachten Beschwerdepunkt, nicht zulässig. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 8. November 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000040165.X00Im RIS seit
05.02.2001