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L0300 Landtagswahl, WählerevidenzNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Keine Stattgabe der Anfechtung der Kärntner Landtagswahl im März 2013 durch die Wählergruppe "BZÖ - LISTE JOSEF BUCHER"; kein Vorliegen der behaupteten Rechtswidrigkeiten betreffend die unrichtige Wertung eines Stimmzettels als ungültig und die Nichtzulassung einer Vertrauensperson sowie zweier WahlkartenwählerRechtssatz
Wie sich aus den vorgelegten Wahlakten ergibt und wie die Kärntner Landeswahlbehörde in ihrer Gegenschrift zu Recht ausführt, existiert ein als ungültig gewerteter Stimmzettel in der Gemeinde Micheldorf, auf dem von einem Wähler in dem dafür vorgesehenen Kreis neben der Anfechtungswerberin ein liegendes Kreuz und im Bereich des Vorzugsstimmenfeldes bei der wahlwerbenden Partei Team Stronach eine Zeichnung des männlichen Geschlechtsorgans angebracht wurde, nicht.
Bei jenem Stimmzettel, auf dem die "Piraten Partei" im dafür vorgesehenen Kreis angekreuzt und im Feld neben der Partei BZÖ - Liste Josef Bucher ein männliches Geschlechtsorgan gezeichnet wurde, handelt es sich jedenfalls nicht um eine gültige Stimme gem §70 Krnt LandtagswahlO 1974 (K-LTWO) für die Anfechtungswerberin.
Die Anfechtungswerberin hat für den Wahlsprengel 607 Obervellach und Flattach (Wahlsprengel 03-Semslach) keine Vertrauensperson gemäß §11 Abs4 K-LTWO nominiert, sondern einen Wahlzeugen gemäß §57 leg cit namhaft gemacht. Zwischen einer Vertrauensperson und einem Wahlzeugen bestehen nach der K-LTWO entscheidende Unterschiede.
Keine Bedenken gegen §53 Abs1 dritter Satz K-LTWO, wonach Wähler ihr Stimmrecht nur in den für Wahlkartenwähler bestimmten Wahllokalen ausüben dürfen.
Da in der Stadtgemeinde Hermagor entsprechend §53 Abs1 K-LTWO ein Wahlkartenlokal, das bis 15 Uhr geöffnet hatte, eingerichtet wurde und in diesem Wahllokal die beiden Wahlkartenwähler wählen hätten können, wurden die beiden Wähler in ihrem Recht auf Teilnahme an der Wahl nicht verletzt.
Schlagworte
Wahlen, Landtag, Stimmzettel, Wahlkarten, VfGH / WahlanfechtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:WI1.2013Zuletzt aktualisiert am
29.12.2014