Index
L4005 Prostitution, SittlichkeitspolizeiNorm
StGG Art6 Abs1 / ErwerbsausübungLeitsatz
Keine Bedenken gegen die im Vorarlberger Sittenpolizeigesetz vorgesehene Bewilligungsbeschränkung für Bordelle; Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung durch Abweisung des Antrags auf Vorprüfung der Bewilligung zur Errichtung eines Bordells in Hohenems wegen Nichtvorliegens von - durch gewerbsmäßige Unzucht hervorgerufenen - Störungen; verfassungswidrige Auslegung des Begriffs "Störungen" mangels ausreichender Berücksichtigung der illegalen WohnungsprostitutionRechtssatz
Keine Bedenken gegen die in §5 Vlbg SittenpolizeiG vorgesehene Bewilligungsbeschränkung für Bordelle.
Der Landesgesetzgeber hatte bei Beschlussfassung des Bewilligungsregimes von Bordellen in Vorarlberg auch und gerade vor Augen, dass eine Hintanhaltung von Belästigungen gerade durch eine "geordnete Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht" sichergestellt werden kann. Auch gebietet sich aus verfassungsrechtlicher Sicht ein derartiges Verständnis, da das Regime "grundsätzliches Verbot von Bordellen aber ausnahmsweise Bewilligungen" die Möglichkeit, einen bestimmten Betrieb zu errichten, einschränkt; solche und auch diese Regelungen greifen daher in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers ein.
Regelungen, die die Prostitution auf bewilligte Bordelle beschränken, liegen jedenfalls im öffentlichen Interesse und sind zur Zielerreichung (Hintanhaltung von mit der Prostitution verbundenen Belästigungen) geeignet (vgl dazu VfSlg 13363/1993). Die Beschränkung in §5 Vlbg SittenpolizeiG, der eine Ausnahmebewilligung für Bordelle nur vorsieht, wenn "Störungen" auftreten, ist nicht inadäquat, da dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten ist, wenn er auch die Ausübung der Prostitution in Bordellen im Hinblick auf die mit ihr verbundenen Belästigungen begrenzt.
Verfassungswidrige Auslegung des Begriffs "Störungen" in §5 Vlbg SittenpolizeiG.
Selbst wenn es zutrifft, dass lediglich Störungen der "örtlichen Gemeinschaft" (vgl Art118 Abs2 iVm Abs3 Z8 B-VG) unter diesen Begriff fallen, verkennt die belangte Behörde, dass es sich bei Störungen, die ihren Ursprung in illegaler Wohnungsprostitution haben, selbst dann, wenn diese bloß vereinzelt auftritt und als solche in der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt, um "Störungen" iSd §5 Vlbg SittenpolizeiG handelt.
Die Auffassung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass "Störungen" iSd §5 Vlbg SittenpolizeiG erst dann vorliegen, wenn hinreichend Beschwerden von Anrainern oder Nachbarn vorliegen, die die "Störungen" indizieren bzw belegen, ist denkunmöglich; denn es genügt die Eignung der Wohnungsprostitution, derartige Störungen hervorzurufen.
Schlagworte
Prostitution, Polizeirecht, Erwerbsausübungsfreiheit, Auslegung verfassungskonformeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:B45.2013Zuletzt aktualisiert am
29.12.2014