Index
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, AsylgerichtshofNorm
VfGG §34Leitsatz
Wiederaufnahme eines Verfahrens und Aufhebung des Beschlusses über die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet; Ablehnung der BeschwerdebehandlungRechtssatz
Die Annahme, dass die Postaufgabe der Beschwerde am 01.05.2013 erfolgte, führte zur Zurückweisung der Beschwerde zu B1014/2013 ua wegen Verspätung; entgegen dieser Annahme wurde die Beschwerde fristgerecht erhoben.
Eine Partei - wie auch der VfGH selbst - können grundsätzlich die Richtigkeit eines Stempelaufdruckes eines Postdiensteanbieters erwarten. Ohne Verschulden der Beschwerdeführer wurde die Rechnung, die die Aufgabe am 29.04.2013 dokumentiert, erst vorgelegt, als sie von der - auf Grund eines falschen Poststempels erfolgten - Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung Kenntnis erlangten.
Die Beschwerdeführer haben die ihnen vom Gesetz auferlegte Sorgfalt bei der Absendung der Beschwerden beachtet.
Aufhebung des B v 12.06.2013, U1014/2013 ua.
Ablehnung der Behandlung der Beschwerden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:U1815.2013Zuletzt aktualisiert am
19.11.2013