Norm
StGB §88 Abs1 und 4Rechtssatz
Wird durch eine Spielweise (zB unsportliches, besonders gefahrenträchtiges Verhalten bzw. ein Verhalten, das eine sich nicht aus dem Wesen der ausgeübten Sportart ergebenden Gefährdung bewirkt) das in der Natur der Sportart (hier: Fußball) gelegene Risiko erheblich vergrößert, kann ein Regelverstoß nicht mehr als spieltypisch bezeichnet werden. In diesem Fall ist das sich außerhalb des für die betreffende Sportart typische Risikos bewegende Spielverhalten rechtswidrig und unterliegt der vollen strafrechtlichen Haftung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2013:RI0100011Im RIS seit
08.11.2013Zuletzt aktualisiert am
08.11.2013