TE Vwgh Erkenntnis 2013/9/26 2010/11/0232

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Veröffentlicht am 26.09.2013
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §44 Abs1 litb;
KFG 1967 §44 Abs4;
KFG 1967 §61 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des M G in S, vertreten durch Dr. Otmar Wacek, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1A, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 12. Oktober 2010, Zl. 205-16/220/2-2010, betreffend Aufhebung der Zulassung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg (BPD) vom 19. August 2010 wurde die Zulassung zweier nach dem Kennzeichen näher bezeichneter Kraftfahrzeuge zum Verkehr gemäß § 44 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) aufgehoben und der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, den Zulassungsschein und die (Wechsel-)Kennzeichentafeln zurückzustellen. Begründend führte die BPD aus, der Versicherer habe am 2. August 2010 gemäß § 61 Abs. 3 KFG 1967 angezeigt, dass er von der Verpflichtung zur Leistung bei Schäden, die mit den genannten Fahrzeugen verursacht würden, wegen Nichtbezahlung von Prämien frei sei.

In seiner Berufung gegen diesen Bescheid führte der Beschwerdeführer aus, der Versicherer habe ihm mit Schreiben vom 6. April 2010 einen Betrag von EUR 470,79 "ab Wiederaufleben des Vertrages" zur Bezahlung vorgeschrieben, welchen er auch bezahlt habe. Trotzdem habe man ihm weder die Kennzeichentafeln noch den Zulassungsschein ausgefolgt. Mit der Mitteilung vom 20. Mai 2010, dass der stillgelegte Versicherungsvertrag per 30. April 2009 rückwirkend wieder auflebe, habe er eine weitere Zahlungsvorschreibung in der Höhe von EUR 940,38 erhalten, das Kennzeichen und der Zulassungsschein seien ihm jedoch nicht ausgefolgt worden. Unrichtig sei daher, dass er eine zu Recht vorgeschriebene Prämie nicht bezahlt habe.

Die BPD holte daraufhin eine Auskunft der Versicherung vom 10. September 2010 ein, der zufolge das Kennzeichen am 30. April 2009 wieder ausgefolgt worden sei. Die Polizzierung dieser Wiederausfolgung sei erst am 20. Mai 2010 (per 30. April 2009) erfolgt und die Prämie (von EUR 940,38) auch erst zu diesem Zeitpunkt vorgeschrieben worden. Die Prämie sei nicht bezahlt worden, weshalb es zu einer "elektron.

Nichthaftungsanzeige" gekommen sei. Angeschlossen war dieser Mitteilung die Kopie einer unterfertigten Übernahmsbestätigung für Zulassungsbescheinigung und Kennzeichentafeln vom 30. April 2009.

In der Folge wies die belangte Behörde die Berufung mit dem angefochtenen Bescheid ab. In rechtlicher Hinsicht führte sie unter Verweis auf § 44 Abs. 1 lit. b KFG 1967 im Wesentlichen aus, in Folge der Nichtzahlung der offenen Versicherungsprämie sei es zur Nichthaftungsanzeige des Versicherungsunternehmens gekommen. Da auch im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung keine Bestätigung des Versicherers über seine neuerliche Leistungspflicht vorgelegt worden sei, sei die Entscheidung der ersten Instanz zu bestätigen gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 44 Abs. 1 lit. b KFG 1967 ist die Zulassung von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn der Versicherer des Fahrzeuges die im § 61 Abs. 3 angeführte Anzeige erstattet hat; das Verfahren zur Aufhebung der Zulassung ist spätestens einen Monat, gerechnet vom Einlangen der Anzeige, einzuleiten, sofern der Versicherer nicht die Behörde verständigt hat, dass seine Verpflichtung zur Leistung wieder besteht. Der Versicherer hat gemäß § 61 Abs. 3 KFG 1967 dann, wenn er von der Verpflichtung zur Leistung deshalb frei ist, weil der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie (§ 38 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958) nicht rechtzeitig gezahlt hat oder nach Ablauf einer ihm gemäß § 39 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz 1958 bestimmten Zahlungsfrist mit der Zahlung einer Folgeprämie für die für das Fahrzeug vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung oder geschuldeter Zinsen oder Kosten im Verzug ist, dies der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, unter Angabe des Kennzeichens anzuzeigen. Der Versicherer hat gleichzeitig auch den Versicherungsnehmer von dieser Anzeige zu verständigen. Hat der Versicherungsnehmer die Zahlung nachgeholt, so hat der Versicherer die Behörde unverzüglich davon zu verständigen, dass die Verpflichtung zur Leistung wieder besteht.

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde nicht, dass die (zweite) Prämie in Höhe von EUR 940,38 der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung für die gegenständlichen Fahrzeuge nicht bezahlt worden sei, sondern macht zusammengefasst geltend, dass es - schon auf Grund der Nichtausfolgung der Kennzeichentafeln und der Zulassung an den Beschwerdeführer - zu keinem rechtsgültigen Wiederaufleben des Versicherungsvertrages per 30. April 2009 gekommen sei, weshalb die Prämie in der Höhe von insgesamt EUR 940,38 nicht zur Bezahlung fällig gewesen sei. Die Übernahmebestätigung für Zulassung und Kennzeichen sei jedenfalls nicht vom Beschwerdeführer unterschrieben worden.

2.2. Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

Für die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Zulassung des Kraftfahrzeuges zum Verkehr ist nur entscheidend, dass der Versicherer gemäß § 61 Abs. 3 KFG 1967 der Erstbehörde die Leistungsfreiheit wegen Unterlassung der Prämienzahlung durch den Versicherungsnehmer angezeigt hat und dass weder bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides noch bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides die im letzten Satz des § 61 Abs. 3 KFG 1967 vorgesehene Mitteilung des Versicherers, die Verpflichtung zur Leistung bestehe wieder, entweder unmittelbar durch den Versicherer oder durch den Versicherungsnehmer selbst vorgelegt wurde.

Ob die Prämienvorschreibung und somit die Anzeige des Versicherers iSd § 61 Abs. 3 KFG 1967 zu Recht erfolgt ist, betrifft das Versicherungs- und daher das Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. Diesem Umstand kommt - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - in Bezug auf die Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufhebung der Zulassung keine Bedeutung zu (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. März 1992, Zl. 91/11/0117, und vom 28. Juni 2005, Zl. 2005/11/0071, nach denen es auf die Ursache des Unterbleibens einer Prämienzahlung nicht ankommt).

2.3. Vor diesem rechtlichen Hintergrund vermag der Beschwerdeführer auch mit seinen Ausführungen zur Verletzung des Parteiengehörs betreffend die tatsächliche Nichtausfolgung der Kennzeichentafeln (vgl. dazu das vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. November 2012 vorgelegte Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 17. November 2011, GZ 25 C 1835/10i-

11) eine Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht darzulegen.

2.4. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 26. September 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010110232.X00

Im RIS seit

29.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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