TE Vwgh Erkenntnis 2000/11/8 2000/21/0168

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Veröffentlicht am 08.11.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §63 Abs5;
FrG 1997 §36 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des IO in Wien, geboren am 1. September 1961, vertreten durch Kadlec & Weimann, Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Schwarzenbergstraße 8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 12. April 2000, Zl. Fr 1217/00, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem zitierten Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 13. Dezember 1999, mit dem gegen ihn ein befristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden war, als verspätet zurück.

Zur Begründung führte sie aus: Der erstinstanzliche Bescheid sei vom Beschwerdeführer nachweislich am 16. Dezember 1999 übernommen worden. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung sei zwar mit 27. Dezember 1999 datiert, jedoch erst am 2. Jänner 2000 zur Post gegeben worden. Letzter Tag für die rechtzeitige Einbringung der Berufung wäre der 30. Dezember 1999 gewesen; die Berufung sei daher wegen Verspätung zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde werden die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 16. Dezember 1999 und die Postaufgabe der Berufung am 2. Jänner 2000 zugestanden. Der Gerichtshof hegt somit gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass dieses Rechtsmittel verspätet sei, keine Bedenken.

Die Beschwerde verweist auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers in Nigeria und auf die Unrichtigkeit der Annahme, dass sein Aufenthalt in Österreich eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit darstelle. Diese Ausführungen gehen ins Leere, weil sie mit der Frage der Verspätung des Rechtsmittels in keinem Zusammenhang stehen.

Soweit der Beschwerdeführer die Unterlassung der Beiziehung eines Dolmetschers rügt und auf Verzögerungen auf Grund der "Weihnachts- und Silvesterfeiertage 1999" verweist, vermögen diese Umstände an der Verspätung des Rechtsmittels nichts zu ändern. Ob ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung Erfolg gehabt hätte, ist hier nicht zu prüfen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde - in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 8. November 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000210168.X00

Im RIS seit

26.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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