TE Vwgh Erkenntnis 2000/11/8 2000/04/0111

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Veröffentlicht am 08.11.2000
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GewO 1994 §87 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde des FP in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27. April 2000, Zl. 04-30/373-1998/10, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für das Friseur- und Perückenmacherhandwerk am näher bezeichneten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 GewO 1994 entzogen.

Nach der Begründung dieses Bescheides sei mit Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 18. November 1997 über das Vermögen des Beschwerdeführers der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden.

Wie es in der Begründung weiters - hinsichtlich des Absehens von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 - im Wesentlichen heißt, gehe aus der Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 4. November 1999 hervor, dass für den Beschwerdeführer ein Rückstand von S 52.640,68 (inklusive Verzugszinsen) bestehe und eine Ratenvereinbarung auch nicht vereinbart worden sei. Auch habe das Berufungsverfahren ergeben, dass beim Bezirksgericht für ZRS Graz zahlreiche Exekutionen gegen den Beschwerdeführer anhängig seien, weswegen ein weiteres Zuwarten jedenfalls nicht im Sinne einer Schadensbegrenzung sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs. 3 und 5 angegebenen Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt.

§ 13 Abs. 3 erster Satz GewO 1994 ordnet an, dass Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen sind.

Gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 kann die Behörde von der im Abs. 1 Z. 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

Im Beschwerdefall ist das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 nicht strittig. Der Beschwerdeführer bekämpft aber die Annahme der belangten Behörde, es seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1994 für das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht gegeben.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, ist - ausgehend vom normativen Gehalt der zitierten Bestimmung - die Gewerbeausübung nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen", wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, dass der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht schon allein entscheidungsrelevant, dass das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 97/04/0130).

Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters wiederholt ausgesprochen hat, erfordert die Erfüllung des Tatbestandselementes des vorwiegenden Interesses der Gläubiger im Sinne des § 87 Abs. 2 GewO 1994, dass der Gewerbetreibende hinsichtlich aller gegen ihn bereits bestehenden Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat und diese auch pünktlich erfüllt (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 97/04/0130, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Im vorliegenden Fall durfte daher die belangte Behörde schon deshalb ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, dass die weitere Gewerbeausübung nicht im Interesse der Gläubiger gelegen ist, weil sie - vom Beschwerdeführer insoweit unbestritten - festgestellt hat, dass bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ein Beitragsrückstand bestehe und eine Ratenvereinbarung auch nicht vereinbart worden sei. Es trifft daher auch die Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu, die Äußerung der Sozialversicherung könne wohl nicht alleine ausschlaggebend für den Entzug der Gewerbeberechtigung und damit für den Entzug der wirtschaftlichen Lebensgrundlage des Beschwerdeführers sein, wenn sich aus anderen Beweismitteln ergebe, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Gewerbeausübung in der Lage gewesen sei und es nach wie vor sei, laufende Zahlungsverpflichtungen zu bedienen und erhebliche Schuldenberge aus der Vergangenheit abzubauen. Nur zur Vollständigkeit ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass es zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1994 nicht genügt, wenn der Gewerbetreibende trotz Vorhandenseins älterer fälliger Zahlungsverpflichtungen seinen aus der laufenden Gewerbeausübung entstehenden neuen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und gleichzeitig Beiträge zur Verringerung der bereits vorhandenen Forderungen leistet (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 97/04/0130).

Vor diesem Hintergrund wird vom Beschwerdeführer auch keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt, wenn er geltend macht, aus einem in Kopie beiliegenden Namensverzeichnis, "welches heute vom BG für ZRS Graz an den ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers per Fax übermittelt worden ist, ergibt sich einerseits, dass der Beschwerdeführer, wie er dies bereits vor der belangten Behörde dargelegt hat, sämtliche gegen ihn anhängig gewesenen Exekutionsverfahren zur Einstellung gebracht hat und andererseits, dass schon seit einiger Zeit keine neuerlichen Exekutionsverfahren mehr gegen den Beschwerdeführer anhängig gemacht worden sind". Selbst wenn es zuträfe, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine Exekutionsverfahren anhängig gewesen seien bzw. die belangte Behörde, wie der Beschwerdeführer geltend macht, unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zu ihrer Feststellung gelangt sei, dass auch beim Bezirksgericht für ZRS Graz zahlreiche Exekutionen gegen den Beschwerdeführer anhängig seien, so könnte dies eben nichts daran ändern, dass die weitere Gewerbeausübung nicht im Interesse der Gläubiger gelegen ist, weil der Beschwerdeführer nicht hinsichtlich aller gegen ihn bestehenden fälligen Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, einen Abspruch des Berichters für diesen Antrag entbehrlich macht.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 8. November 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000040111.X00

Im RIS seit

23.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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