TE Vfgh Erkenntnis 1998/3/11 B2287/97

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Veröffentlicht am 11.03.1998
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Index

74 Kirchen, Religionsgemeinschaften
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art132
BG über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften
AnerkennungsG §2
VfGG §20 Abs2
VwGG §42 Abs4
VfGG §87 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch behauptete schwerwiegende Verfahrensmängel bei Abweisung des Antrags der "Zeugen Jehovas" auf Anerkennung als gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft; Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf der Grundlage der Behauptungen der Beschwerdeführer mangels Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde; keine Verletzung im Recht auf den gesetzlichen Richter; Entscheidung innerhalb der nach eingetretener Säumnis vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist von acht Wochen

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten) ist schuldig, den Beschwerdeführern zhd. ihres Rechtsvertreters die mit 20.500,-- S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1.a) Am 17. Juni 1987 (wiederholt mit Eingabe vom 21. Juli 1990) beantragten die nunmehrigen Beschwerdeführer beim (damaligen) Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport gemäß §2 des Gesetzes vom 20. Mai 1874, RGBl. 68, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften (AnerkennungsG) die Anerkennung des Religionsbekenntnisses "Jehovas Zeugen" als gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft.

Da der Bundesminister den Antrag nicht erledigte, brachten die Beschwerdeführer am 4. August 1992 beim Verwaltungsgerichtshof eine Säumnisbeschwerde (Art132 B-VG) ein, die dieser mit Beschluß vom 22. März 1993, Zl. 92/10/0155, zurückwies.

Der in der Folge nach Art138 B-VG angerufene Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 4. Oktober 1995, KI-9/94 , diesen Beschluß auf und sprach aus, daß der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die erwähnte Säumnisbeschwerde zuständig sei.

Der Verwaltungsgerichtshof forderte daraufhin mit Verfügung vom 25. März 1996 gemäß §35 Abs3 VwGG die Behörde auf, innerhalb von drei Monaten über den Antrag vom 17. Juni 1987 zu entscheiden. Diese kam der Aufforderung nicht nach.

Daraufhin fällte der Verwaltungsgerichtshof unter

Zl. 96/10/0049-15 folgendes, mit 28. April 1997 datiertes, am 30. Mai 1997 der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zugestelltes Erkenntnis:

"Der belangten Behörde wird gemäß §42 Abs4 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 330/1990, in Verbindung mit §66 Abs4 AVG sowie §2 des Gesetzes vom 20. Mai 1874, RGBl. Nr. 68, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften (AnerkennungsG), aufgetragen, über den Antrag der Beschwerdeführer binnen acht Wochen, unter Zugrundelegung nachstehend festgelegter Rechtsanschauung zu entscheiden:

Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat - sofern nicht eine Verordnung erlassen wird - bescheidmäßig über das Anerkennungsbegehren der Beschwerdeführer abzusprechen.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 5.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."

b) Nunmehr erließ die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten unter dem 21. Juli 1997 (zugestellt am 23. Juli 1997) einen Bescheid, mit dem der eingangs erwähnte Antrag abgewiesen wurde.

Die Bescheidbegründung lautet:

"1. ....... (kurze Wiedergabe des bisherigen Geschehens)

2. Die österreichische Rechtsordnung unterscheidet gemäß Artikel 15 und 16 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger zwischen gesetzlich anerkannten und gesetzlich nicht anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften. Nach einstimmiger Judikatur der Höchstgerichte und nach übereinstimmender Rechtslehre ist diese Unterscheidung mit dem verfassungsgesetzlichen Gleichheitssatz in Übereinstimmung. Mit einer gesetzlichen Anerkennung nach den Bestimmungen des Anerkennungsgesetzes ist demgemäß die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes gemäß Artikel 15 des Staatsgrundgesetzes verbunden. Hiemit ist aber eine höhere Qualifikation der betreffenden Religionsgemeinschaft unabdinglich verbunden. Die im Staatsgrundgesetz enthaltene Einschränkung der Anerkennung im Sinne des ordre public ist in Artikel 9 Abs2 der Europäischen Menschensrechtskonvention dahin konkretisiert, daß Beschränkungen für in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, bestehen können. Im Hinblick auf beide Verfassungsbestimmungen vermag das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten die begehrte Anerkennungsverordnung nicht zu erlassen.

3. Die gegen eine Anerkennung bestehenden Schwierigkeiten ergeben sich einerseits daraus, daß für die Anerkennung einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft im Sinne des Anerkennungsgesetzes erhöhte Voraussetzungen gegenüber anderen Rechtspersönlichkeiten bestehen, anderseits sind die Vertreter der 'Jehovas Zeugen' bestrebt, mit Rechtsauslegungen zu operieren, wie sie insbesondere in den Vereinigten Staaten von Amerika durchgefochten worden sind; dort bestehen aber völlig andere Rechtsverhältnisse, insbesondere hat eine Anerkennung dort vor allem steuer- und finanzrechtliche Umstände zum Gegenstand. Die grundrechtliche Stellung der Zeugen Jehovas erleidet auch in Österreich gemäß Artikel 14 und 16 des Staatsgrundgesetzes, gemäß Artikel 63 Abs2 des Staatsvertrages von St. Germain und gemäß Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention keine Einschränkung.

4. Gemäß Artikel I, Z. 4) der vorgelegten Verfassung unterstehen Jehovas Zeugen in Österreich der 'Leitenden Körperschaft der Zeugen Jehovas' (Governing Body of Jehovah's Witnesses) mit dem Sitz in Brooklyn, New York. Gemäß Artikel II, Z. 3) dieser Verfassung werden die Mitglieder des Vorstandes von dieser 'Leitenden Körperschaft der Zeugen Jehovas' ernannt und abberufen. Insbesondere sind für die Abberufung der Vorstandsmitglieder überhaupt keine Regelungen oder Anhaltspunkte vorgesehen. Mit der Ernennnung und Abberufung der Vorstandsmitglieder der österreichischen Vereinigung hat die genannte 'Leitende Körperschaft' zunächst die Stellung eines Organes der österreichischen Einrichtung. Der Kultusbehörde stehen keinerlei Anhaltspunkte zur Verfügung, wie der Vorstand einer österreichischen Körperschaft des öffentlichen Rechtes berufen, insbesondere abberufen werden kann und wie diese Mitteilungen erfolgen sollen. Es besteht also die von vornherein nicht auszuschließende Möglichkeit, daß eine in Österreich bestehende anerkannte Religionsgesellschaft ohne Leitung dastehen kann. Schon aus diesem Grunde konnte eine Anerkennungsverordnung nicht erlassen werden.

5. Die Zeugen Jehovas berufen sich in ihrem überaus umfangreichen Schriftum einerseits auf die von staatlicher Seite zu gewährende Toleranz, anderseits auf die Interpretation von ausländischen Gerichtserkenntissen. Die diesbezügliche Interpretation führt zu wörtlichen Auslegungen, wie sie regelmäßig weder in der Religionswissenschaft, noch in der judiziellen Literatur üblicherweise vertreten werden. Insbesondere ist im Hinblick auf diese Auslegung der Geheimen Offenbarung von Johannes das Toleranzgebot in jeglicher Hinsicht gegenüber anderen Religionsgesellschaften und gegenüber dem Staat zu vermissen.

Was die internationale Staatenorganisation anbelangt, wird in der 1. Auflage der Schrift 'Gott bleibt wahrhaftig' (1948) ausgeführt (S. 149):

... Christus Jesus hat warnend darauf hingewiesen, daß zur Zeit der Bekanntmachung der Aufrichtung seines

Reiches ein mächtiger 'Greuel der Verwüstung' aufkommen werde, der das Recht und die Macht beanspruche, die Erde zu beherrschen. (Matthäus 24:14, 15; Offenbarung 17:11)

Dieser Greuel, der im Jahre 1919 mit dem Völkerbund seinen Anfang nahm, erhebt sich nun in seiner

endgültigen Form, in einer internationalen Organisation für Friede und Sicherheit, und steht wie ein riesiges Götzenbild als Ersatz für Gottes aufgerichtetes

Königreich da. ...

In der 2. Auflage derselben Schrift (1958), die millionenweise verbreitet wurde, lautet diese Stelle auf Seite 165:

... Christus Jesus hat warnend darauf hingewiesen, daß nach dem bestialischen ersten Weltkrieg eine zweihörnige Weltmacht ein Bild von imperialer Macht aufstellen werde, das das Recht und die Macht beanspruche, die Erde zu beherrschen. (Offenbarung 13:14, 15; 14:9-11; 17:11) Dieses politische Bildnis, das im Jahre 1919 mit dem Völkerbund seinen Anfang nahm, ist nun in einer neuen Form, einer internationalen Organisation für Friede und Sicherheit, wiederbelegt worden und steht wie ein riesiges Bild als Ersatz für Gottes aufgerichtetes Königreich da. ...

Hinsichtlich der staatlichen Einrichtungen führt die genannte Schrift in der 2. Auflage auf S 250f aus, wobei alle Zeugen Jehovas mit ausländischen Diplomaten gleichgesetzt werden:

Ein Gesandter ist ein Diener von hohem Rang. Als

Vertreter seiner Regierung wohnt er in neuerer Zeit fast immer in einem fremden Lande. Gesandte dienen ihrem souveränen Staat im Auslande. ... Daraus folgt, daß ihren Dienern oder Gesandten dieselben Rechte und Freiheiten zustehen wie jenen weltlichen Amtspersonen.

Der Gesandte einer ausländischen Macht ist als Ausländer auf Grund der Gesetze dieser Welt davon befreit, der Regierung des Landes, in dem er sich aufhält, Untertanentreue entgegenzubringen, und ist auch von irgendwelchen politischen Verpflichtungen entbunden. Das Land, in dem er wohnt, hat keine Befugnis, ihm Vorschriften zu machen, die ihm die Erfüllung seiner Pflichten als Gesandten erschweren oder ihn daran

hindern würden. ...

In der 1. Auflage lautet auf Seite 243 obiger Punkt

Der Gesandte einer Auslandsmacht ist auf Grund der Gesetze dieser Welt vom Steuerzahlen befreit, und er braucht der Regierung des Landes, in dem er sich

aufhält, keinen Treueid zu leisten, und ist auch von irgendwelchen politischen Verpflichtungen entbunden. ...

Unter Vereinigung beider Tendenzen wird in der Schrift Weltweite Sicherheit unter, dem 'Fürsten des Friedens' auf Seite 85f ausgeführt:

... Die UNO stellt eine Ablehnung des Königreiches

Jehovas dar, des Königsreiches, an dessen Spitze

der verheißene 'Same' Abrahams steht. Daher wird sie im 'Krieg des großen Tages Gottes, des Allmächtigen', im Krieg von Hermagedon, vernichtet werden. Jedes UNO-Mitglied, auch die Republik Israel, wird aus dem Dasein ausgelöscht werden. ...

Diese Tendenzen richten sich nicht nur gegen die Staaten und die Staatengemeinschaft, sondern auch gegen andere Religionen, insbesondere gegen die christlichen. In der zuletzt genannten Schrift ist auf Seite 128 und 153 ausgeführt:

Jehova, der allmächtige Gott, wird gemäß Offenbarung, Kapitel 17 und 18, es ihren Freunden ins Herz geben, mit ihrer politischen und militärischen Stärke vereint wie ein Tier gegen Babylon die Große, das heißt gegen alle ihre Bestandteile einschließlich der Christenheit, vorzugehen. Dadurch wird die ganze Erde vom Scheinchristentum gesäubert. ...

Vor dem Ausbruch des Krieges Gottes wird Babylon die Große, das Weltreich der falschen Religion, vernichtet worden sein. ...

In der Schrift: Du kannst für immer im Paradies auf Erden leben, 1989, wird in Kapitel 25: Für Satans Welt oder für Gottes neues

System auf Seite 210 ausgeführt:

... Und es ist eine wohlbekannte Tatsache, daß sich die Religion zu allen Zeiten in die Politik eingemischt und den Regierungen oft gesagt hat, was sie zu tun haben.

...

Die politischen Systeme bilden einen weiteren wichtigen Bestandteil der Welt Satans. ...

Im Buch Jehovas Zeugen, Verkündiger des Königreiches Gottes, 1993, lautet es in der Anmerkung auf Seite 85:

Eine Bezugnahme auf die 'große Hure' aus Offenbarung, Kapitel 17. In dem Buch Feinde hieß es: 'Alle

Organisationen auf der Erde, die gegen Gott und sein Königreich kämpfen, tragen ... den Namen 'Babylon' und 'Hure', und im besonderen beziehen sich diese Namen auf die führende Reilgionsorganisation, die römisch-katholische Kirche' (S. 194). Jahre später wurde erkannt, daß die Hure eigentlich das Weltreich aller falschen Religion darstellt.

Diese Zitate aus den Schriften der Zeugen Jehovas richten sich ausdrücklich gegen den Staat, gegen die Völkergemeinschaft und gegen andere Religionen. Diese Haltung wird allen Angehörigen der Religionsgemeinschaft nahegelegt. Diese Ansichten werden in Millionen Schriften verbreitet. Die Gefährlichkeit besteht vor allem in der Erziehung Jugendlicher, die mit solchen Auffassungen belehrt werden, die sowohl gegen die öffentliche Ordnung als auch gegen die Rechte der Angehörigen anderer Religionsgesellschaften verstoßen. Daran vermag auch die Berufung auf Zitate aus dem Neuen Testament nichts zu ändern, da die betreffenden Schriftstellen völlig einseitig und mißverständlich ausgelegt werden. Eine solche Vorgangsweise vermag noch im internen Kreis toleriert werden; für die Lehre einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft, die die Eigenschaft einer Körperschaft öffentlichen Rechtes genießt, erscheint die Teilung solcher Standpunkte völlig unverträglich.

In diesem Zusammenhang ist der Rechtsanspruch einer gesetzlich anerkannten Kirche auf Erteilung des Religionsunterrichtes in den Schulen gemäß den Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, zu beachten, wobei dem Staat keine Einflußnahme auf den Inhalt des Religionsunterrichtes zusteht. Dazu kommt noch, daß ein verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechtsanspruch auf Führung von Privatschulen und auf Erteilung des Öffentlichkeitsrechtes besteht, sofern die einfachgesetzlichen Vorschriften eingehalten werden, was den Rechtsanspruch auf eine staatliche Subventionierung gemäß §17ff. des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 448/1994, zur Folge hätte. In beiden Fällen besteht ein Konfliktpotential zwischen der oben dargestellten Lehre und ihren Auswirkungen im Hinblick auf §2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1992. Hiebei ist es unerheblich, daß seitens der Zeugen Jehovas derzeit keine Absicht auf Führung eines Religionsunterrichtes in den Schulen und auf Errichtung von Privatschulen besteht; bei einer Änderung der diesbezüglichien Meinung bestünde ein Rechtsanspruch auf die Einräumung dieser Rechte seitens des Staates.

6. Soweit die Zeugen Jehovas den Dienst mit der Waffe verweigern, ist gegen eine solche Haltung nichts einzuwenden. Im Gegenteil muß darauf hingewiesen werden, daß diese Einstellung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des österreichischen Wehrrechtes besteht. Im Hinblick auf die Stellung von 'Gesandten einer ausländischen Macht' werden aber auch andere Verpflichtungen, insbesondere der Zivildienst, abgelehnt. So lautet etwa die 2. Auflage der zitierten Schrift Gott bleibt wahrhaftig auf Seite 253:

DIENSTBEFREIUNG

Die Predigttätigkeit, die Jehovas Diener ausüben,

berechtigt sie, auf Befreiung von der militärischen Ausbildung und dem Dienst in der bewaffneten Armee des Landes, in dem sie wohnen, Anspruch zu erheben. Ein solcher Dispens befreit Jehovas Zeugen, zum Beispiel in den USA, auch von der Verpflichtung, für die Regierung zu arbeiten, wie es sonst von Personen verlangt wird, die aus Gewissensgründen Einwände dagegen erheben, Militärdienst mit und ohne Waffen zu leisten, weil

Jehovas Zeugen Prediger oder Diener des Evangeliums und nicht politische, akademische oder religiöse Pazifisten sind. ...

So wurden schon bisher die Zivildienstleistungen aus den genannten Gründen abgelehnt, in anderen Fällen es der Entscheidung des einzelnen überlassen, der jedoch immer in den wiedergegebenen Haltungen belehrt wird, oder aber aus anderweitigen Gründen (vorübergehend) fallen gelassen. Die Predigertätigkeit wird von allen Angehörigen der Zeugen Jehovas verlangt. Die Ablehnung des Zivildienstes ist in Übereinstimmung mit der sonstigen Haltung gegenüber dem Staat und seinen Einrichtungen.

7. Die Ablehnung öffentlicher Betätigungen entspricht der Grundeinstellung der vertretenen Lehre. In der 2. Auflage der Schrift Gott ist wahrhaftig lautet es auf Seite 252f:

... Sie erfüllen gegenüber Gott, dem Höchsten, und

seinem Königreich ihre Untertanenpflichten und

beteiligen sich daher weder an örtlichen noch

nationalen, noch internationalen Wahlen, noch an der Politik.

Zusammenfassend ist im Lexikon der Sekten, Sondergruppen und Weltanschauungen (1994), Herder/Spektrum, Band 4271, Spalte 1183, ausgeführt:

... Die Mitgliedschaft in Parteien, Gewerkschaften, Verbänden oder Vereinen ist nicht gestattet. Jehovas Zeugen sind angewiesen, sich von der Politik

fernzuhalten und nehmen daher nicht an Wahlen, ob in Schulen zu Klassensprechern oder zu Parlamenten

teil. So werden auch die Dienste für die Gesellschaft, ob Feuenwehr, Rotes Kreuz oder Bundeswehr (ebenso Zivildienst) als Einrichtungen dieser alten Welt

abgelehnt. ...

Bei der Schilderung von Hilfeleistungen für Notleidende wird immer nur von der Hilfestellung für Zeugen Jehovas, nicht aber für andere Menschen berichtet.

8. Die Frage des Fahnengrußes und des Singens der Nationalhymne haben immer wiederum zu Schwierigkeiten mit Kindern der Zeugen Jehovas gefürt. Grundlage hiefür sind offensichtlich in den USA geführte Gerichtsverfahren, die auf österreichische Verhältnisse übertragen werden. Die Schrift 'Vergewissert Euch aller Dinge; haltet an dem fest, was vortrefflich ist', 1974, wird auf den Seiten 381, 382 und 384 ausgeführt:

(Der Historiker) Carlton Hayes wies schon vor langer Zeit darauf hin, daß die Fahnengrußzeremonie und das Hersagen des Treuegelöbnisses in amerikanischen Schulen ein religiöser Ritus sei. ... Daß diese täglichen

Riten religiöser Natur sind, ist vom Obersten

Bundesgericht schließlich in einer Reihe von Fällen

bestätigt worden (The American Character (Der amerikanische Charakter) (New York 1956), Denis W.

Brogan, S. 163, 164). So wie das Kreuz ist auch die Fahne heilig. ...

Vaterlandsliebe und Landesstolz sind der Grundtenor der meisten Nationalhymnen, und bei vielen sind religiöse und patriotische Gefühle miteinander verbunden (The Encyclopedia Americana (New York, 1956) Band 19,

D. 732).

Jehovas Zeugen rechtfertigen die Verweigerung des

Fahnengrußes mit zwei Begründungen, die sich beide auf

2. Mose 20:3-5 stützten. .... Die Annahme, von der sie

hauptsächlich ausgehen, besagt, daß das Grüßen einer

Fahne eine religiöse Handlung darstellt. ... Diese Ansicht

entbehrt, obwohl sie seltsam ist, nicht ganz einer

biblischen Grundlage (Daniel 3:1-30) ...

Obige Ausführungen werden etwa in der Broschüre Unterredungen anhand der Schriften, 1985, S. 319 wiederholt. Gott bleibt wahrhaftig, 2. Aufl., S. 258, führt aus:

... Die Verfolgungen erreichten (in den USA) ihren Höhepunkt, als das Bundesgericht der Vereinigten

Staaten am 3. Juni 1940 erklärte, daß der zwangsweise Fahnengruß gesetzlich, also nicht verfassungswidrig sei. Drei Jahre später jedoch, nämlich am 14. Juni 1943, widerrief das Bundesgericht der USA diese Entscheidung zugunsten der Gottesdienstfreiheit.

Jehovas Zeugen und die Schule, 1983, hält auf den Seiten 13 und 15 fest:

Die Landesfahne

...

Doch warum ehren wir dann nicht die Fahne durch den Fahnengruß? Weil wir den Fahnengruß für einen Akt der Anbetung halten. ...

Nationalhymnen und andere patriotische Lieder

Eine Nationalhymne ist oft eine Art vertontes Gebet.

Abgesehen davon, daß amerikanische und österreichische Auffassungen völlig verschieden sind, ergaben sich immer wiederum Probleme, wenn die Kinder in der Schule zum Singen der Bundeshymne aufstehen sollten, wenn das Verlassen der Klasse als diskriminierend angesehen wird usw.

9. Ganz erhebliche Probleme ergeben sich im Falle einer Bluttransfusion. Der Genuß von Blut war von den Zeugen Jehovas insbesondere unter Bezugnahme auf die Speisegesetze des Alten Testamentes, schon immer abgelehnt worden. Erst nach dem Zweiten Weltkrieg bezog sich dieser Standpunkt unter Interpretation von Apostelgeschichte 15:28f auch auf die Bluttransfusion. Soweit es sich um Erwachsene handelt, erscheint diese Frage weniger problematisch. Es wurde in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit physiologischer Kochsalzlösungen, auf Laktate (Salze der Milchsäure), auf isotonische Salzlösungen (Ringer Lösung), auf Plasmaersatzstoffe u.ä. verwiesen. Die heutige Medizin hat die Verwendung von Blutkonserven schon unter finanziellen Gesichtspunkten weitgehend eingeschränkt. Bei Unfällen mit großem Blutverlust, bei schlechtem Blutbild, bei Rhesusfaktoren-Unverträglichkeit usw. ist die Verwendung von Blutersatzstoffen weitgehend völlig ungeeignet. In solchen Fällen kann die Unterlassung der Bluttransfusion zum Tode führen. Dies gilt vor allem im Falle der Verweigerung der Transfusion bei Kindern. Dies ergibt dann regelmäßig den Verdacht der Außerachtlassung der Verpflichtung zur Fürsorge und Obsorge bei den Eltern und auch beim behandelnden Arzt (§92 Abs2, §95 StGB). Die Gefahr kann dann regelmäßig nur durch (vorübergehende) Kuratorsbestellung vermieden werden. Jedenfalls führt die nach dem Zweiten Weltkrieg entwickelte Lehre der Zeugen Jehovas wiederholt zu strafgesetzwidrigen Ergebnissen.

10. Hinsichtlich der Leitung der Zeugen Jehovas ergibt sich aus dem Buch Jehovas Zeugen, 1993, Seite 229, daß die rechtliche Körperschaft als Zion's Watch Tower Tract Society 1881 gegründet wurde und seit 1939 Watchtower Bible and Tract Society of New York, Inc., heißt. Hiebei handelt es sich also um die amerikanische Form einer Kapitalgesellschaft, einer Aktiengesellschaft. Auf Seite 228f wird ausgeführt:

Die Statuten der Gesellschaft sahen die Ausgabe von Anteilscheinen vor. Mt einem Gesamtbetrag von

10 Dollar war der Einzahler berechtigt, bei der Wahl der Vorstandsmitglieder und der Geschäftsführung der Gesellschaft eine Stimme abzugeben.

...

Am 2. Oktober 1944 wurde daher auf der Geschäftsversammlung aller stimmberechtigten Anteilseigner der Gesellschaft einstimmig beschlossen, die Statuten zu revidieren und sie enger an theokratische Grundsätze anzulehnen. Die Mitgliederzahl sollte nicht mehr

unbegrenzt sein, sondern zwischen 300 und 500 betragen,

...

Diese Mitglieder sollten den Vorstand wählen, und der Vorstand würde dann die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder bestimmen.

Ähnliches gilt für die Watch Tower Bible and Tract Society of Pennsylvania, Inc., mit dem Sitz in Brooklyn.

In der Schrift Jehovas Zeugen, Geschichte, Organisation, Arbeitsweise, Dokumentation 1/78, wird auf Seite 30 ausgeführt:

Die Wachtturm-Gesellschaft ist von Anfang an in ihrem Wesen eine selbständige Geschäftsfirma mit heute nicht mehr als 500 Mitgliedern. Nach den Statuten wählen

diese jährlich auf ihrer Hauptversammlung ihren

Vorstand, der aus 7 Direktoren besteht. Aus diesen wird

der Präsident auf Lebenszeit gewählt (zur Zeit: Frederick W. Franz). Er hat die letzte Entscheidungsgewalt, nicht nur bei organisatorischen Maßnahmen, sondern auch in Fragen der Lehre.

Die Schweizer Niederlassung der Zeugen Jehovas ist ebenfalls beim Handels-Register-Amt Thun mit der Watch Tower Bible & Trust Society of Pennsylvania, New York, registriert, welche als Corporation nach amerikanischem Recht mit juristischer Persönlichkeit der schweizerischen Zweigniederlassung (bisher Bern) bezeichnet ist.

Die Corporation bezweckt die Verbreitung der biblischen Wahrheit durch Veröffentlichung von Schriften, durch Radiovorträge und durch alle anderen gesetzlich zulässigen Mittel. Als Organe der Corporation scheint die Mitgliederversammlung und der Verwaltungsrat (7 Mitglieder) auf. Präsident des Verwaltungsrates ist seit 19.10.1993 Herr Milton George Henschel, Bürger der USA in Brooklyn, New York.

Leitende Körperschaft einer österreichischen Körperschaft öffentlichen Rechts als Religionsgesellschaft soll daher der Vorstand einer amerikanischen Kapitalgesellschaft sein, die den österreichischen Vorstand jederzeit ohne Angabe von Gründen auswechseln kann und über das Handelsregister in der Schweiz (teilweise) feststellbar erscheint. Eine solche Vorgangsweise erscheint mit der österreichichen Rechtsordnung unvereinbar.

11. Die Antragsteller haben sich wiederholt durch Wiedergabe von Literaturstellen geäußert. Hiebei wurde die eingangs geschilderte Methode der Darstellung aus einer Unzahl von Schriften einseitig wiedergegeben. Die oben wiedergegebenen Darlegungen verwenden fast ausschließlich die Schriften der Zeugen Jehovas, soweit sie für die Anerkennungsfrage relevant sind. Dieses Schrifttum ist daher auch für die Antragsteller bindend. Gegenteilige Stellungnahmen in den verschiedenen Verfahren beruhen regelmäßig auf eigenwilligen, meist wörtlichen Bibelauslegungen. Hiebei wird der Grundsatz verfochten, für sich selbst Toleranz zu fordern, diese aber dem Staat und den staatlichen Einrichtungen, sowie anderen Religionsgesellschaften tendenziell und ausdrücklich abzusprechen. Eine solche Haltung erscheint mit der Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechtes, wie sie anerkannten Religionsgesellschaften zukommt, unvereinbar. Die Leitende Körperschaft in Brooklyn kann die österreichischen Organe der Zeugen Jehovas jederzeit ohne Angabe kontrollierbarer Gründe abberufen. Überdies ist sie als Vorstand einer amerikanischen Kapitalgesellschaft organisiert, wie dies auch in der Schweiz zum Ausdruck kommt. Beide Umstände wären im Falle der mit einer Anerkennung verbundenen öffentlichen Körperschaftseigenschaft im Rahmen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (des Anerkennungsgesetzes) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Mit Schriftsatz vom 26. Jänner 1998 legten die Beschwerdeführer (weitere) Urkunden vor und verwiesen auf das inzwischen in Kraft getretene Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, BGBl. I 19/1998. In diesem Zusammenhang regen sie an, für den Fall der Aufhebung des angefochten Bescheides der Behörde aufzutragen, im fortgesetzten Verfahren nach der Rechtslage vorzugehen, wie sie zur Zeit der Erlassung des bekämpften Bescheides bestanden hat.

3. Die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wurde (als jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat) mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofes vom 11. September 1997 gemäß §83 Abs1 VerfGG aufgefordert, dem Verfassungsgerichtshof innerhalb von acht Wochen die Verwaltungsakten vorzulegen; der Behörde wurde freigestellt, innerhalb derselben Frist eine Gegenschrift zu erstatten. Auf die nach §20 Abs2 VerfGG eintretenden Säumnisfolgen wurde hingewiesen.

Dieses Schreiben wurde nachweislich am 12. September 1997 zugestellt.

Die Behörde ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen.

II.Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. a) Die Beschwerdeführer behaupten zunächst, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden zu sein; dies deshalb, weil die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nicht zuständig gewesen sei, den angefochtenen Bescheid zu erlassen. Der Verwaltungsgerichtshof habe nämlich über die von den Beschwerdeführern eingebrachte Säumnisbeschwerde gemäß §35 Abs3 VwGG das Vorverfahren eingeleitet und der Behörde Fristen zur Nachholung des Bescheides gesetzt. Diese Fristen seien ungenützt verstrichen. Mit deren Ablauf sei die Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides erloschen. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1997 (s.o. I.1.a, letzter Absatz) habe die bereits erfolgte Kompetenzverschiebung nicht mehr verändern können. Der Verwaltungsgerichtshof habe nicht - wie dies §42 Abs4 VwGG vorsehe - einzelne wesentliche Rechtsfolgen materieller Natur in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise vorentschieden.

b) Zwar trifft zu, daß das ergebnislose Verstreichen einer nach §36 Abs2 VwGG gesetzten Frist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt; erläßt die säumige Behörde den Bescheid nach Ablauf der Frist, so handelt sie unzuständig (vgl. z. B. VwGH 21.10.1993 Zl. 93/06/0163; VwGH 25.1.1995 Zl. 94/03/0287) und verletzt das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. z.B. VfSlg. 9684/1983 und 14544/1996).

Gemäß §42 Abs4 VwGG kann aber der (zuständig gewordene) Verwaltungsgerichtshof "sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgebender Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiemit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen."

Macht der Verwaltungsgerichtshof von dieser gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch, so tritt bis zum Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist (wieder) die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde ein.

Hier hat nun der Verwaltungsgerichtshof ein auf §42 Abs4 VwGG gestütztes Erkenntnis gefällt (s.o. I.1.a, letzter Absatz). Die Behörde hat den Bescheid innerhalb der ihr gesetzten Frist von acht Wochen erlassen. Aufgrund dieses Erkenntnisses (zu dessen Überprüfung der Verfassungsgerichtshof nicht berufen ist) war sie hiezu kompetent.

Die Beschwerdeführer wurden durch den angefochtenen Bescheid also nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

2. a) Die Beschwerdeführer machen in der Beschwerdeschrift geltend, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden zu sein, weil die Behörde Willkür geübt habe.

Sie führen dazu u.a. aus:

"Das Gesetz nennt ... klar die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine Anerkennung auszusprechen ist. Abzuweisen wäre ein entsprechender Antrag nur bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen. Die belangte Behörde nimmt in der Bescheidbegründung jedoch an keiner Stelle auf diese Voraussetzungen Bezug. Statt dessen führt sie (teils sachlich unzutreffende, teils schlechthin unverständliche) Argumente ins Treffen, die einer rechtsstaatlichen Grundlage entbehren.

Vermutlich wollte die Behörde von vornherein keinesfalls eine Anerkennung aussprechen; da es ihr aber schwer gefallen wäre, das Nichtvorliegen der gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen zu behaupten und stichhaltig zu begründen, griff sie zu juristisch irrelevanten Scheinargumenten und sachlich unzutreffenden Behauptungen. Für diese Vermutung spricht vor allem auch der Umstand, daß die Behörde unseren Antrag auf Anerkennung zuvor zehn Jahre lang unerledigt liegen gelassen und ohne Angabe von Gründen weder einen Bescheid noch eine Verordnung erlassen hatte.

......

...

Wie der Bescheidbegründung zu entnehmen ist, hat die belangte Behörde als Beweismittel einige private Druckwerke und Handelsregisterauszüge (?) herangezogen. Sie hat deren Inhalt aber offenbar mißverstanden und unzutreffende Schlüsse daraus gezogen. Von wem die belangte Behörde diese Unterlagen bezogen hat, wissen wir nicht. Wir sind zur Frage deren Eignung als Beweismittel weder gehört worden, noch hatten wir Einfluß auf deren Auswahl, noch wurde uns Gelegenheit gegeben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Da uns solcherart das Parteiengehör verweigert wurde, war uns ein Aufklären der Mißverständnisse und eine Mitwirkung an der Klarstellung des Sachverhalts nicht möglich.

Die von uns - insbesondere mit Schriftsatz vom 3. Juni 1997 -

vorgebrachten Ausführungen und vorgelegten Unterlagen, in denen

wir auf die gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen detailliert

Bezug nahmen, werden dagegen im angefochtenen Bescheid völlig

ignoriert. ......

...

Wie oben dargelegt, wissen wir nicht genau, ob und gegebenenfalls

welche Ermittlungen die belangte Behörde im Anerkennungsverfahren

angestellt hat. Soweit für uns erkennbar, hat die belangte

Behörde entweder überhaupt kein Verfahren oder nur ein sehr

mangelhaftes Verfahren, an dem wir nicht beteiligt wurden,

durchgeführt. ......

...

Ferner hat die belangte Behörde in den entscheidenden Punkten,

nämlich in den nach dem AnerkennungsG rechtserheblichen Punkten,

......., soweit uns bekannt und aus dem Bescheid ersichtlich ist,

jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen!

...

Wie dargelegt, haben wir der belangten Behörde gegenüber (zuletzt mit Schriftsatz vom 3. Juni 1997) ausgeführt, wieso uE sämtliche gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind, und dazu mehrmals Urkunden vorgelegt. Die von uns übermittelten Schriftstücke einschließlich der Beilagen müssen daher Bestandteil des Verwaltungsakts sein. Die belangte Behörde erwähnt diese und deren Inhalt jedoch im angefochtenen Bescheid mit keinem Wort. Eine Würdigung der von uns vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel ist in der Bescheidbegründung an keiner Stelle zu finden.

Will man der belangten Behörde bei diesem Vorgehen nicht dolus malus unterstellen, so handelt es sich doch wohl zumindest um ein leichtfertiges Abgehen vom Akteninhalt, um ein Übergehen des Akteninhalts in wesentlichen Punkten und um ein Ignorieren eines beachtlichen Parteienvorbringens - sohin um zumindest objektive Willkür iS der verfassungsgerichtlichen Judikatur!

Da sich die belangte Behörde mit unseren Vorbringen nicht auseinandersetzte, uns im Ermittlungsverfahren (soweit ein solches überhaupt stattgefunden hat) nicht beizog und uns vor allem keine Gelegenheit gab, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (§45 Abs3 AVG), hat sie ferner das Parteiengehör völlig mißachtet!

...

Die Bescheidbegründung läßt Aufschlüsse über ein durchgeführtes Ermittlungsverfahren, über die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und über die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage im Lichte des Anerkennungsgesetzes vermissen. Darin liegt nicht nur ein Verstoß gegen die Anordnung des §60 AVG, sondern es fehlt dadurch der Begründung auch jeder Begründungswert in Hinblick auf die Bestimmungen des Anerkennungsgesetzes, auf welches sich der Bescheid lediglich der Form nach stützt!

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Die belangte Behörde war nicht bemüht, die materielle Wahrheit betreffend den Inhalt unserer Religionslehre vollständig zu ermitteln, sondern suchte offenbar nur nach Anhaltspunkten, ein in manchen Kreisen der Gesellschaft bestehendes Vorurteil gegen Jehovas Zeugen zu bestätigen. Dies steht im Einklang damit, daß wir in das Anerkennungsverfahren nicht eingebunden wurden und keine Gelegenheit erhielten, an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken.

Konkret führt die belangte Behörde einige Zitate aus (zum Großteil älteren) Druckwerken unserer Rellgionsgemeinschaft an. Diese Zitate sind jedoch aus dem Zusammenhang gerissen und werden von der belangten Behörde einseitig dargestellt und völlig unzulänglich interpretiert. Die daraus abgeleitete Schlußfolgerung, die Religionslehre der Zeugen Jehovas richte sich 'gegen den Staat, gegen die Völkergemeinschaft und gegen andere Religionen', besagt einerseits nichts Konkretes und ist andererseits irreführend. Im Lichte des Anerkennungsgesetzes hätte die Kultusbehörde zu prüfen gehabt, ob unsere Religionslehre etwas Gesetzwidriges oder sittlich Anstößiges enthält (§1 Z1 AnerkG). Einzig und allein diese Frage ist im Zusammenhang mit unserer Religionslehre in Hinblick auf eine Anerkennung rechtserheblich. Gerade auf diese rechtserhebliche Frage geht die Kultusbehörde aber nicht ein. Statt dessen weicht sie in unpräzise und teilweise unrichtige, jedenfalls aber für die Verwaltungssache unerhebliche Behauptungen aus.

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Die Kultusbehörde hat diese Dinge offenbar mißverstanden - ein Mißverständnis, das sich aber bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und bei Beachtung der Vorschriften über das Parteiengehör hätte vermeiden lassen! ....

Wieder kann nur gesagt werden, daß sich aus einzelnen, aus dem Zusammenhang gerissenen Textpassagen kein umfassendes Verständnis unserer Religionslehre gewinnen läßt. Hätte die Behörde die ihr vorliegenden Urkunden berücksichtigt, uns in ihre Ermittlungen eingebunden und uns ihre Bedenken konkret vorgehalten, wäre sie zu einem anderen Bescheid gelangt. ......"

b) aa) Die belangte Behörde hat es unterlassen, die angeforderten Verwaltungsakten vorzulegen; sie hat auch von der ihr gebotenen Möglichkeit, eine Gegenschrift zu erstatten, keinen Gebrauch gemacht (s.o. I.3). Sie hat nicht dargetan, daß es ihr unmöglich sei, diesen Aufforderungen (fristgerecht) nachzukommen.

Gemäß §20 Abs2 VerfGG kann der Verfassungsgerichtshof in solchen Fällen, wenn er die Behörde auf diese Säumnisfolgen vorher ausdrücklich hingewiesen hat (das ist hier geschehen) "auf Grund der Behauptungen des Antragstellers (Beschwerdeführers) erkennen".

Die Beschwerdeführer werfen der Behörde näher bezeichnete schwerwiegende Verfahrensmängel vor. Diese habe ihnen nämlich kein Parteiengehör gewährt und auch sonst kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. So habe die Behörde die von ihr als Beweismittel herangezogenen Unterlagen einseitig ausgewählt, nämlich nur jene verwertet, die gegen das Anliegen der Beschwerdeführer sprächen, und die von den Beschwerdeführern angebotenen und vorgelegten Unterlagen ignoriert.

Dem Verfassungsgerichtshof ist es im Hinblick darauf, daß die Behörde weder die Verwaltungsakten vorgelegt noch eine Gegenschrift erstattet hat, nicht möglich, die Richtigkeit der von den Beschwerdeführern aufgestellten Behauptungen zu überprüfen. Aus dem bekämpften Bescheid lassen sie sich nicht widerlegen.

Daher kann der Verfassungsgerichtshof - dem §20 Abs2 VerfGG folgend - seiner Entscheidung diese Behauptungen zugrundelegen.

bb) Der Gleichheitsgrundsatz wird u.a. dann verletzt, wenn die Behörde Willkür geübt hat. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10338/1985, 11213/1987).

Die oben geschilderten, von den Beschwerdeführern behaupteten Verfahrensmängel - von deren Vorliegen, wie dargetan, auszugehen ist - sind in ihrer Gesamtheit derart gravierend, daß sie in die Verfassungssphäre reichen.

Die Beschwerdeführer wurden sohin durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt. Der Bescheid war deshalb aufzuheben.

3. a) Zu der im Schriftsatz vom 26. Jänner 1998 (s.o. I.2) enthaltenen Anregung, der Behörde aufzutragen, im fortgesetzten Verfahren nach der Rechtslage vorzugehen, wie sie zur Zeit der Erlassung des bekämpften Bescheides bestanden hat, ist auf §87 Abs2 VerfGG zu verweisen, worin das Vorgehen der Behörde bei Erlassung des Ersatzbescheides vorgezeichnet ist. Danach ist sie verpflichtet, mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Sie hat jedoch eine seit Erlassung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes eingetretene Änderung der Rechtslage zu beachten (vgl. die ständige Rechtsprechung, z. B. VfSlg. 13375/1993, 14213/1995, 14403/1996), hier insbesondere §11 Abs2 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, BGBl. I 19/1998.

b) Auf die im erwähnten Schriftsatz vom 26. Jänner 1998 vorgetragenen Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des soeben zitierten Bundesgesetzes war nicht einzugehen, weil für den Verfassungsgerichtshof dieses Gesetz im vorliegenden Verfahren nicht präjudiziell ist.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG.

In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 3.000,-- S und die Eingabengebühr (BGBl. I 88/1997) in der Höhe von 2.500,-- S enthalten.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Schlagworte

Verwaltungsgerichtshof, Säumnisbeschwerde, Behördenzuständigkeit, Religionsgesellschaften, VfGH / Vorverfahren, VfGH / Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2287.1997

Dokumentnummer

JFT_10019689_97B02287_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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