Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AsylG 1991;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, in der Beschwerdesache des TI in Graz, geboren am 8. November 1966, vertreten durch Dr. Klaus Kocher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 36, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 26. Mai 1997, Zl. Fr 395/1997, betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht darin, dass als Folge der Legalisierung des Aufenthalts der beschwerdeführenden Partei (hier:
durch Erteilung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG) die Ausweisung nicht mehr vollzogen werden kann und demnach die Beschwerde gegen den - gleichfalls - wirkungslos gewordenen Bescheid über den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gegenstandslos geworden ist, jenem, der dem hg. Beschluss vom 24. März 2000, Zl. 96/21/0880, zu Grunde lag.
Wie im zitierten Beschwerdefall war auch hier das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen, zumal die beschwerdeführende Partei nicht dargetan hat, inwieweit sie durch den angefochtenen Bescheid noch in subjektiven Rechten verletzt sein könnte. Zur Stellungnahme vom 31. August 2000 ist anzumerken, dass im Fall der Einleitung eines neuerlichen Ausweisungsverfahrens eine Antragstellung nach § 75 Fremdengesetz 1997 unbenommen bleibt.
Da weder die Auffassung der belangten Behörde noch die der beschwerdeführenden Partei ohne nähere Prüfung als zutreffend bzw. unzutreffend angesehen werden kann - die Frage der Gefährdung und/oder Bedrohung der beschwerdeführenden Partei in ihrem Heimatland im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ist nicht ohne Weiteres zu lösen -, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 8. November 2000
Schlagworte
Allgemein Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997210452.X00Im RIS seit
11.07.2001