TE Vwgh Erkenntnis 2000/11/8 2000/04/0157

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Veröffentlicht am 08.11.2000
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77;
GewO 1994 §81 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs2 Z5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde der A-Gesellschaft m.b.H. & Co. KG in Z, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 5. Juli 2000, Zl. 5/02-1298/4-2000, betreffend Verfahren gemäß § 360 GewO 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 die sofortige Stilllegung folgender gewerberechtlicher Anlagenteile der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin an einem näher bezeichneten Standort verfügt:

"1. Die nicht genehmigten kältetechnischen Anlagen auf Niveau der nordöstlichen Etage, soweit sie sich in jenem Raum befinden, der durch die Herstellung einer Maueröffnung neu entstanden ist, sowie die kältetechnische Anlage auf dem Dach und der Lüftungsschacht für den Kältemaschinenraum.

2. Die nicht genehmigte Zulieferung an der Nordostseite der Betriebsanlage."

Zur Begründung führte der Landeshauptmann aus, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 15. September 1975 sei die gewerbebehördliche Genehmigung für die gegenständliche Betriebsanlage erteilt worden, die als technische Anlagenteile eine Ölfeuerungsanlage, eine Kälteanlage, bestehend aus vier Kälteaggregaten in einem Kältemaschinenraum, eine Hebebühne und insgesamt sieben Rolltore, zwei elektromotorisch betriebene Hubstapler und eine Notbeleuchtung und einen Notausgang umfasse. Mit weiteren Bescheiden seien Erweiterungen dieser Betriebsanlage genehmigt worden, die einerseits die Nutzung des bestehenden Obergeschoßes als Verkaufsfläche und andererseits einen Anbau für die Anlieferung der Waren an der Westseite des Betriebsgebäudes zum bestehenden Parkplatz hin betroffen hätten. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte der Landeshauptmann in Erwiderung des Vorbringens der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung gegen den erstbehördlichen Bescheid aus, die Beschwerdeführerin verkenne die Rechtslage, wenn sie meine, bei der Installierung der nunmehr verfahrensgegenständlichen kältetechnischen Anlagen handle es sich um einen nicht genehmigungspflichtigen bloßen Austausch von Maschinen im Sinne des § 81 Abs. 2 Z. 5 GewO 1994. Denn mit Bescheid vom 15. September 1975 sei der Beschwerdeführerin zur Versorgung der Kühlräume und Kühlanlagen in einer Etage über den Kühl- und Heizräumen die Aufstellung und der Betrieb von vier Kälteaggregaten in einem Kältemaschinenraum gewerbebehördlich genehmigt worden. Anlässlich der gewerbebehördlichen Überprüfung vom 8. November 1999 sei aber festgestellt worden, dass der ursprünglich genehmigte Kältemaschinenraum in östlicher Richtung durch Herstellung einer Maueröffnung erweitert und in diesem neuen Bereich neben den ursprünglich genehmigten Kälteanlagen eine weitere kältetechnische Anlage installiert worden sei. Ergänzend dazu sei auf dem Dach über dem Kältemaschinenraum ebenfalls eine Kühlanlage installiert worden. Weiters sei auf dem Dach ein Schacht aus verzinktem Stahlblech installiert worden, der auf zwei Seiten mit Jalousien versehen sei. Dieser Schacht diene zur Lüftung des Kältemaschinenraumes. Es könnte allenfalls davon ausgegangen werden, dass es sich bei den vier Aggregaten im ursprünglichen Kältemaschinenraum um ausgetauschte Geräte handle, deren Austausch gemäß § 81 Abs. 2 Z. 5 GewO 1994 nicht genehmigungspflichtig sei. Dies könne aber keinesfalls für jenen Teil der Kälteanlagen gelten, die im neuen Raum zur Aufstellung gelangt seien und die sich auf dem Dach über dem Kältemaschinenraum befänden, sowie für den Schacht zur Lüftung des Kältemaschinenraumes. Eine Bewilligung für diese Anlagenteile liege nicht vor. Da Kälteanlagen Beeinträchtigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 in Form von Lärmbeeinträchtigungen der nächstgelegenen Nachbarschaft hervorrufen könnten, sei eine derartige Änderung genehmigungspflichtig. Der verfahrensgegenständliche Zulieferungsbereich für die in Rede stehende Betriebsanlage sei mit Bescheid vom 9. März 1992 gewerbebehördlich genehmigt worden. Nach den Einreichunterlagen sowie den Beschreibungen der Sachverständigen befinde sich dieser an der Westseite des Betriebsgebäudes auf der Seite des bestehenden Parkplatzes. Es sei evident, dass mit der Zulieferung von Waren Manipulationsvorgänge wie Lkw-Zu- und -Abfahrten sowie Ladetätigkeiten einhergingen, die geeignet seien, Beeinträchtigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 hervorzurufen. Daraus folge, dass auch jede Verlegung oder Änderung eines solchen Teiles der Betriebsanlage, wie sie offensichtlich im gegenständlichen Fall erfolgt sei, einer Genehmigungspflicht unterliege. Einer Feststellung des Verlaufes der Grundstücksgrenze zwischen dem Betriebsgrundstück und der dazu verlaufenden Straße mit öffentlichem Verkehr bedürfe es in diesem Zusammenhang nicht, weil dies für die Beurteilung ohne Bedeutung sei. Denn Gegenstand eines erforderlichen Änderungsgenehmigungsverfahrens zur Verlegung des Anlieferbereiches parallel zu dieser Straße sei unter anderem das Verkehrsgeschehen auf dem Betriebsgrundstück bzw. die Emissionsfrage im Zusammenhang mit der Zu- und Ablieferung von Waren. Der Verkehr auf der Straße selbst sei nie Gegenstand der Nachbarbeschwerden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach ihrem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Unterbleiben der Stilllegung der in Rede stehenden Anlageteile verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes rügt sie, dass von der belangten Behörde keinerlei Feststellungen über die kältetechnischen Anlagen auf dem Niveau der nordöstlichen Etage und der kältetechnischen Anlagen auf dem Dach der Betriebsanlage durchgeführt worden seien. Ebenso wenig sei festgestellt worden, um welche Maschinen, Geräte und Ausstattung es sich handle. Mangels derartiger Erhebungen habe von der belangten Behörde gar nicht festgestellt werden können, ob überhaupt eine Beeinträchtigung von Anrainern durch Immissionen oder eine Gefährdung von Anrainern vorliege. Der angefochtene Bescheid spreche auch nur davon, dass Lärmbeeinträchtigungen und Geruchsbelästigungen der nächstgelegenen Nachbarn nicht ausgeschlossen werden könnten. Es hätte aber konkreter Feststellungen darüber bedurft, ob eine Gefährdung oder Beeinträchtigung von Anrainern tatsächlich gegeben sei. Ein derartiger Beweis sei niemals erbracht worden. Die Beschwerdeführerin habe schon in ihrer Berufung gegen den erstbehördlichen Bescheid vorgebracht, bei den von ihr betriebenen kältetechnischen Anlagen handle es sich um keine Maschinen, Geräte und Ausstattungen, die gemäß § 81 GewO 1994 genehmigungspflichtig seien. Es seien vielmehr gleichartige Maschinen, Geräte und Ausstattungen im Sinne des § 81 Abs. 2 Z. 5 GewO 1994, ausgetauscht worden, was lediglich anzeigepflichtig gewesen sei. Von der Beschwerdeführerin sei auch eine solche Anzeige erstattet worden. In rechtswidriger Weise sei die belangte Behörde auf die Argumente und angebotenen Beweismittel der Beschwerdeführerin nicht eingegangen. Sie habe vielmehr die völlig subjektiven Aussagen von Anrainern als alleinige Entscheidungsgrundlage übernommen. Eine Verletzung der Anzeigepflicht sei nicht nach § 366, sondern nach § 368 Z. 14 GewO 1994 zu bestrafen, weshalb der Verdacht einer Übertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 1, 2 oder 3 GewO 1994, wie er im § 360 leg. cit. gefordert werde, nicht gegeben sei. Was die behauptete Zulieferung an der Nordostseite des Betriebsgebäudes anlange, sei es für die Anrainer völlig unerheblich, ob Fahrzeuge entlang der Nordostecke des Betriebsgebäudes abgestellt seien oder parkten, ob Waren deponiert oder gelagert würden, solange nur keine Beeinträchtigung durch Lärm oder Abgase gegeben sei. Im konkreten Fall sei von den Anrainern behauptet worden, dass durch die Zulieferung eine Immissionsbeeinträchtigung durch Lärm und Abgase in der Nacht gegeben sei. Dies habe die belangte Behörde als gegeben erachtet, ohne dass darüber irgendwelche Ermittlungen angestellt worden wären. Es sei weder bescheidmäßig festgestellt worden, wann eine Lärm- oder Abgasbeeinträchtigung gegeben gewesen sei, noch ob diese das ortsübliche Maß überschritten habe oder ob eine Gesundheitsgefährdung von Anrainern gegeben gewesen sei. Selbst die grundsätzliche Feststellung, wo sich die Grundstücksgrenzen befänden, seien bisher unterlassen worden. Aber erst von einer solchen Feststellung ausgehend hätte geklärt werden müssen, ob die von den Anrainern behaupteten Lärmbeeinträchtigungen gegeben seien. Es mangelt daher dem gesamten Verwaltungsverfahren und auch dem angefochtenen Bescheid an einer ausreichenden Beurteilung des Sachverhaltes und einer darauf aufbauenden Begründung. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien von den Anrainern behauptete Lärm- und Geruchsbeeinträchtigungen gewesen. Die belangte Behörde habe aber keinerlei Feststellungen darüber getroffen, ob diese tatsächlich gegeben seien. Eine bloße derartige Behauptung reiche nicht aus, sodass eine Begründung, welche sich auf reine Behauptungen stütze, auch im angefochtenen Bescheid unzulässig und rechtswidrig sei.

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden;

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen;

3. ....

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

Nach dem Abs. 2 Z. 5 dieser Gesetzesstelle ist die Genehmigungspflicht nach Abs. 1 nicht gegeben beim Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen. Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, dass der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Abs. 1 zu behandeln ist.

Nach § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt.

Gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1, 2 oder 3 besteht, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z. 25 GewO 1994 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 78 Abs. 2, § 79 c oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes, zu verfügen.

Die Beschwerdeführerin bestreitet im vorliegenden Verfahren nicht, die dem angefochtenen Bescheid sachverhaltsmäßig zu Grunde gelegten Änderungen ihrer Betriebsanlage ohne Einholung einer Genehmigung der Gewerbebehörde vorgenommen zu haben. Sie meint allerdings, diese Änderungen unterlägen nicht der Genehmigungspflicht, weshalb auch nicht der im § 360 Abs. 1 GewO 1994 als Tatbestandsvoraussetzung für die Stilllegung bzw. Schließung von Teilen des Betriebes normierte Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. gegeben sei. Dieser Auffassung vermag sich der Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht anzuschließen.

Wie schon unmittelbar aus dem Wortlaut des § 81 Abs. 2 Z. 5 GewO 1994 hervorleuchtet, setzt die Heranziehung dieser Vorschrift voraus, dass es sich bei den den Gegenstand der Änderung der Betriebsanlage bildenden Maschinen, Geräten oder Ausstattungen um einen Ersatz von gleichartigen Maschinen, Geräten oder Ausstattungen handelt. Demgegenüber hat die belangte Behörde - von der Beschwerdeführerin unbekämpft - festgestellt, dass im vorliegenden Fall zu den von der bisherigen Genehmigung der Betriebsanlage umfassten kältetechnischen Anlagen noch weitere derartige Anlagen hinzugekommen sind. Der Verwaltungsgerichtshof vermag in der Rechtsansicht der belangten Behörde, dass - unabhängig davon, ob die bisher genehmigten derartigen Anlagen ausgetauscht wurden - jedenfalls das Hinzukommen derartiger neuer Anlagen nicht dem § 81 Abs. 2 Z. 5 GewO 1994 unterstellt werden kann, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken.

Die Beschwerdeführerin befindet sich aber auch im Irrtum, wenn sie meint, Voraussetzung der Genehmigungspflicht der von ihr bisher genehmigungslos vorgenommenen Änderungen ihrer Betriebsanlage wäre, dass von den geänderten Teilen der Betriebsanlage erhöhte Gefährdungen oder Belästigungen der Nachbarn tatsächlich ausgehen müssten.

Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Einleitungssatzes des § 74 Abs. 2 GewO 1994 ergibt, begründet schon die (grundsätzliche) Eignung einer Betriebsanlage, die in den Z. 1 bis 5 dieser Gesetzesstelle genannten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen herbeizuführen, die Genehmigungspflicht. Ob solche Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstige nachteilige Einwirkungen im konkreten Einzelfall tatsächlich von der Betriebsanlage ausgehen, ist sodann im Genehmigungsverfahren zu prüfen und, je nach dem Ergebnis dieser Prüfungen - allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen -, die Genehmigung nach § 77 bzw. § 81 Abs. 1 GewO 1994 zu erteilen oder zu versagen (vgl. das zur diesbezüglich unverändert gebliebenen Rechtslage nach der GewO 1973 ergangene hg. Erkenntnis vom 28. November 1995, Zl. 93/04/0049).

Von dieser Rechtslage ausgehend bildet es keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wenn es die belangte Behörde unterlassen hat, das Maß der von der genehmigungslos geänderten Betriebsanlage der Beschwerdeführerin ausgehenden, auf die Nachbarschaft einwirkenden Immissionen zu erheben. Die Annahme der belangten Behörde aber, dass die in Rede stehenden Änderungen der Betriebsanlage grundsätzlich geeignet seien, die im § 74 Abs. 2 Z. 1 bis 5 GewO 1994 genannten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen herbeizuführen, wird von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen und begegnet auch beim Verwaltungsgerichtshof keinen Bedenken.

Unterliegen solcherart die von der Beschwerdeführerin bisher genehmigungslos durchgeführten und den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildenden Änderungen ihrer Betriebsanlage der Genehmigungspflicht nach § 81 Abs. 1 GewO 1994, so ist auch der Verdacht einer Übertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 gegeben, weshalb sich auch die Rechtsansicht der belangten Behörde, es seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 360 Abs. 1 leg. cit. gegeben, als frei von Rechtsirrtum erweist.

Da somit schon das Vorbringen in der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 8. November 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000040157.X00

Im RIS seit

23.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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