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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §48;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2012/12/0053 E 16. September 2013 2012/12/0056 E 16. September 2013Rechtssatz
Zwar könnte Omnibuslenkern eine erteilte Anordnung, in ihrer zeitlichen Lage näher definierte Fahraufträge auszuführen, dahin gedeutet werden, dass die fahrplanmäßige Fahrzeit zur Ausführung dieser Aufträge als dienstplanmäßige Dienstzeit der Omnibuslenker gewidmet werden sollte. Völlig offen bliebe demgegenüber aber die Frage, ob und welche Zeiten sonstiger - nicht unmittelbar im Lenken des Busses bestehender - tatsächlicher Dienstverrichtungen der Beamten bzw. ob und welche Zeiten, die schon kraft Anordnung der Verordnung BGBl. Nr. 17/1982 als Zeiten der Dienstverrichtung gelten, gleichfalls als Zeiten dienstplanmäßiger Dienstverrichtung (oder aber als Zeiten, in denen eine Mehrdienstleistung erbracht wird) gewidmet werden sollten. Dieses Argument schlägt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes gegen die Qualifikation der hier allein erteilten Fahraufträge als "Dienstplan" der Omnibuslenker aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120054.X02Im RIS seit
15.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013