RS Vwgh 2013/9/16 2012/12/0054

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Veröffentlicht am 16.09.2013
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §48;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2012/12/0053 E 16. September 2013 2012/12/0056 E 16. September 2013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/09/0118 E 3. September 2002 RS 1

Stammrechtssatz

"Dienstplan" bedeutet die für den Bediensteten vorhersehbare Einteilung seiner Dienstzeit; es handelt sich dabei um eine Dienstanweisung, in der angeordnet wird, während welcher Zeit der Beamte grundsätzlich und generell Dienst zu versehen hat. Der Dienstplan ist von der nach Gegenstand und Sachzusammenhang bestimmten Geschäftseinteilung und von der individuell verfügten Diensteinteilung zu unterscheiden, aus der sich ergibt, welche Angelegenheiten der einzelne Beamte zu erledigen hat (Hinweis E 27. 11. 1996, 95/12/0090).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012120054.X01

Im RIS seit

15.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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