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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §48;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2012/12/0053 E 16. September 2013 2012/12/0056 E 16. September 2013Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/09/0118 E 3. September 2002 RS 1Stammrechtssatz
"Dienstplan" bedeutet die für den Bediensteten vorhersehbare Einteilung seiner Dienstzeit; es handelt sich dabei um eine Dienstanweisung, in der angeordnet wird, während welcher Zeit der Beamte grundsätzlich und generell Dienst zu versehen hat. Der Dienstplan ist von der nach Gegenstand und Sachzusammenhang bestimmten Geschäftseinteilung und von der individuell verfügten Diensteinteilung zu unterscheiden, aus der sich ergibt, welche Angelegenheiten der einzelne Beamte zu erledigen hat (Hinweis E 27. 11. 1996, 95/12/0090).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120054.X01Im RIS seit
15.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013