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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Es ist nicht Aufgabe des medizinischen Sachverständigen festzustellen, ob der Beamte tatsächlich gemobbt wurde oder nicht. Es handelt sich hiebei nämlich um keine Frage, deren Klärung des medizinischen Sachverstandes bedürfte, sondern um Tatsachen, die bescheidmäßige Feststellungen durch die Behörde erforderlich machen. Es ist in diesem Zusammenhang daher auch nicht ausreichend, Feststellungen zu treffen, aus denen lediglich ersichtlich ist, dass Konflikte zwischen dem Beamten und seiner Dienststellenleitung vorlagen. Die Dienstbehörde hätte daher Feststellungen zu treffen, die eine Beurteilung zulassen, ob der Beamte tatsächlich gemobbt wurde.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteSachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010120020.X04Im RIS seit
09.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013