RS Vwgh 2013/9/16 2010/12/0020

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Veröffentlicht am 16.09.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §52;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3 idF 2006/I/090;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Es ist nicht Aufgabe des medizinischen Sachverständigen festzustellen, ob der Beamte tatsächlich gemobbt wurde oder nicht. Es handelt sich hiebei nämlich um keine Frage, deren Klärung des medizinischen Sachverstandes bedürfte, sondern um Tatsachen, die bescheidmäßige Feststellungen durch die Behörde erforderlich machen. Es ist in diesem Zusammenhang daher auch nicht ausreichend, Feststellungen zu treffen, aus denen lediglich ersichtlich ist, dass Konflikte zwischen dem Beamten und seiner Dienststellenleitung vorlagen. Die Dienstbehörde hätte daher Feststellungen zu treffen, die eine Beurteilung zulassen, ob der Beamte tatsächlich gemobbt wurde.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteSachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010120020.X04

Im RIS seit

09.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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