RS Vwgh 2013/9/16 2010/12/0020

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Veröffentlicht am 16.09.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/12/0008 E 4. September 2012 RS 5

Stammrechtssatz

Die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann nicht damit begründet werden, dass er dort Mobbing ausgesetzt wäre, welches er auf Grund eines nicht krankheitsbedingten habituellen Charakterzuges nur schlechter verarbeiten könnte als andere (Hinweis Erkenntnisse vom 12. Mai 2010, 2009/12/0072, und vom 17. September 2008, 2007/12/0185). Es ist Sache des Dienstgebers, Mobbing am aktuellen Arbeitsplatz des Beamten hintanzuhalten und in diesem Zusammenhang auch "unbewältigte Konflikte" zu beseitigen (Hinweis E vom 17. Oktober 2011, 2010/12/0156).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010120020.X03

Im RIS seit

09.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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