RS Vwgh 2013/9/16 2010/12/0020

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Veröffentlicht am 16.09.2013
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3 idF 2006/I/090;

Rechtssatz

Die Aussagen in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Frage, ob eine Dienstunfähigkeit bewirkende Erkrankung Folge von erlittenem Mobbing war oder nicht, für die Frage der Beurteilung der dauernden Dienstunfähigkeit für sich genommen ohne Bedeutung ist (Hinweis Erkenntnisse vom 17. Oktober 2011, 2010/12/0156 und vom 12. Mai 2010, 2009/12/0072), beziehen sich nur auf jene Fälle, in denen selbst auf einem Arbeitsplatz ohne Mobbing Dienstunfähigkeit vorläge. Gerade dies gilt aber im Beschwerdefall nicht, weil beim Beamten nach dem Gutachten der BVA für den Fall, dass bei ihm Mobbing der einzig krankmachende Faktor gewesen wäre, vom Nichtvorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit auszugehen gewesen wäre, weil das Gutachten davon ausging, dass in absehbarer Zeit Dienstfähigkeit wieder eintreten werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010120020.X01

Im RIS seit

09.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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