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L24005 Gemeindebedienstete SalzburgNorm
GdBG Slbg 1968 §72 Z3;Rechtssatz
Es liegt kein Widerspruch zwischen § 72 Z. 7 Slbg. GdBG 1968 idF LGBl. Nr. 23/2001 (und daher auch idF LGBl. Nr. 47/2005) und § 13a Abs. 1 PG 1965, wonach Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz von diesem einen Beitrag zu leisten haben, vor. Gemäß § 72 Slbg. GdBG 1968 gelten die Bestimmungen des PG 1965 mit den in den in § 72 angeführten Ziffern aufgezählten Abweichungen. Eine dieser Abweichungen ist eben gemäß Z. 7 leg. cit., dass die Bemessungsgrundlage die zustehende Geldleistung in der vollen Höhe ohne Berücksichtigung einer allenfalls gemäß Z. 3 eingetretenen Verminderung umfasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010120011.X02Im RIS seit
09.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013