RS Vwgh 2013/9/16 2010/12/0011

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Veröffentlicht am 16.09.2013
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Index

L24005 Gemeindebedienstete Salzburg
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

GdBG Slbg 1968 §72 Z3;
GdBG Slbg 1968 §72 Z7 idF 2001/023;
GdBG Slbg 1968 §72 Z7 idF 2005/047;
PG 1965 §13a Abs1;

Rechtssatz

Es liegt kein Widerspruch zwischen § 72 Z. 7 Slbg. GdBG 1968 idF LGBl. Nr. 23/2001 (und daher auch idF LGBl. Nr. 47/2005) und § 13a Abs. 1 PG 1965, wonach Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz von diesem einen Beitrag zu leisten haben, vor. Gemäß § 72 Slbg. GdBG 1968 gelten die Bestimmungen des PG 1965 mit den in den in § 72 angeführten Ziffern aufgezählten Abweichungen. Eine dieser Abweichungen ist eben gemäß Z. 7 leg. cit., dass die Bemessungsgrundlage die zustehende Geldleistung in der vollen Höhe ohne Berücksichtigung einer allenfalls gemäß Z. 3 eingetretenen Verminderung umfasst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010120011.X02

Im RIS seit

09.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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