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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde 1.) des F G und
2.) der K Gesellschaft m.b.H., beide in S, beide vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 17. Juli 2000, Zl. Zl. 5/02-1320/2-2000, betreffend Verfahren gemäß § 79 c GewO 1994 (mitbeteiligte Parteien: 1.) F und 2.) M, beide in S), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides wurde den Beschwerdeführern mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16. Jänner 1998 die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Betriebsgebäudes mit drei Lkw-Garagen für die Garagierung, Wartung und das Waschen mit einem Dampfstrahlgerät von zwei Entsorgungswagen und einem Kleinlastwagen an einem näher bezeichneten Standort unter bestimmten Auflagen erteilt. Die Auflage Nr. 57 hat folgenden Wortlaut:
"Die Zufahrtsstraße auf dem Betriebsgelände ist mit einer Tiefgründung zu versehen, die bis 20 m unter das Gelände in die bereits erbohrten Bodenschichten (Moräne bzw. Flyschfels) einzubinden ist. Die gesamte Fahrfläche muss auf eine Stahlbetonplatte aufgebaut werden. Diese Gründung ist von einem befugten Geologen oder Bodenmechaniker oder wahlweise von einer akkreditierten Prüfanstalt zu planen und der Behörde erster Instanz darüber ein Ausführungsbericht vorzulegen."
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 17. Juli 2000 wurde im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG das Ansuchen der Beschwerdeführer auf Aufhebung dieser Auflage gemäß § 79 c GewO 1994 abgewiesen. Zur Begründung führte der Landeshauptmann im Wesentlichen aus, die Aufhebung einer nach § 77, § 79 oder § 79 b GewO 1994 vorgeschriebenen Auflage setze gemäß § 79 c leg. cit. eine Änderung des Sachverhaltes voraus. Eine derartige Änderung werde aber von den Antragstellern nicht einmal behauptet, weil sie einerseits geltend machten, es seien die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Auflage niemals vorgelegen und andererseits ihren Antrag auf ein (nicht in Rechtskraft erwachsenes) Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg stützten, in dem der dort beigezogene Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt sei, dass durch den erwarteten Lkw-Verkehr die theoretische Möglichkeit der, wenngleich geringfügigen, Verstärkung der Setzungen am Objekt der mitbeteiligten Parteien nicht ausgeschlossen werden könne. Die Zitierung eines Gutachtens aus einem nicht in Rechtskraft erwachsenen Zivilgerichtsurteil sei allenfalls geeignet, in einem Wiederaufnahmeantrag gewürdigt zu werden, könne jedoch den Beweis für den Wegfall der bisher vorhandenen Voraussetzungen zur Vorschreibung von Auflagen im konkreten Fall nicht erbringen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer in ihren gesetzlichen Rechten, nicht zur Erfüllung einer Auflage verhalten zu werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen, auf richtige Anwendung und Formulierung der Bestimmung des § 79 c GewO 1994 sowie auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes bringen sie vor, entgegen der Ansicht der belangten Behörde bilde ein späteres Gutachten keine Tatsache oder Beweismittel, welche im Sinne der Bestimmung des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG einen Wiederaufnahmegrund bilden könnten. Eine wesentliche Änderung der Tatsachenlage nach Erlassung des Bescheides könne daher nur durch eine neue Antragstellung nach § 79 c GewO 1994 geltend gemacht werden. Das im Rahmen des erwähnten Zivilprozesses eingeholte Sachverständigengutachten beweise, dass die Voraussetzungen für die Vorschreibung der in Rede stehenden Auflage weggefallen seien. Denn der Sachverständige sei zu dem Ergebnis gelangt, dass ein objektiver Beweis "aus geologischen Mitteln" dafür, dass der Lkw-Verkehr in der in Rede stehenden Betriebsanlage kausal sei für mögliche Schäden am Objekt der mitbeteiligten Parteien, nicht möglich sei. Jede Auflage nach § 77 GewO 1994 müsse sinnvoll und nützlich sein. Das treffe auf die gegenständliche Auflage nicht zu. Sie sei vielmehr derart einschneidend und kostenaufwändig, dass sie in keiner Relation zu den von den mitbeteiligten Parteien behaupteten Auswirkungen stehe. Tatsächlich sei die Wirksamkeit der Auflage bis heute nicht bewiesen. Aus dem nunmehr vorliegenden Gutachten ergebe sich, dass es auch ohne den Lkw-Verkehr in der Betriebsanlage bisher und auch in der Zukunft zu Setzungsschäden und Erschütterungen am Objekt der mitbeteiligten Parteien gekommen sei und kommen werde. Daran werde sich selbst dann nichts ändern, wenn die Beschwerdeführer die in Rede stehende Auflage erfüllten. Erschütterungen und Setzungen wären im gleichen Ausmaß zu erwarten wie bisher. Wenn aber unabhängig vom Lkw-Verkehr von Setzungsschäden an diesem Objekt die Rede sei, so sei es völlig unwirtschaftlich und zudem nach der Gewerbeordnung unzulässig, den Beschwerdeführern eine teure Auflage vorzuschreiben, welche keinerlei Auswirkungen auf die vorliegende Problematik haben werde. Selbst wenn man von dem für die Beschwerdeführer ungünstigsten Fall ausginge, nämlich dass theoretisch mit einer geringfügigen Verstärkung der Erschütterungen gerechnet werden müsste, rechtfertige dies in keiner Weise die auferlegte Maßnahme. Vielmehr müssten die mitbeteiligten Parteien diese geringfügigen Erschütterungen im Hinblick auf die bei weitem massiveren Setzungsschäden an ihrem Objekt, welche durch die Bauweise bzw. den Untergrund schlechthin bedingt seien, tolerieren. Andernfalls wäre eine verfassungsrechtlich bedenkliche Gleichheitswidrigkeit gegeben. Es sei zudem ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Behörde Auflagen nicht vorzuschreiben habe, wenn sie unverhältnismäßig seien; vor allem dann nicht, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg stehe.
Gemäß § 79 c GewO 1994 sind die nach § 77, § 79 oder § 79 b vorgeschriebenen Auflagen auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
Wie die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt hat, stellt diese Regelung nach ihrem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut keine Durchbrechung der Rechtskraft des die fragliche Auflage vorschreibenden Genehmigungsbescheides dar. Sie gibt vielmehr lediglich der Behörde die Möglichkeit, nachträgliche Änderungen des Sachverhaltes in Form des Wegfalles jener Tatsachen, die nach dem Inhalt des Genehmigungsbescheides die Voraussetzungen für die Vorschreibung der Auflage gebildet haben, Rechnung zu tragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. November 1999, Zl. 99/04/0121).
Im vorliegenden Fall wird von den Beschwerdeführern eine derartige Änderung jenes Sachverhaltes, der zur Vorschreibung der in Rede stehenden Auflage geführt hat, nicht einmal behauptet. Sie machen vielmehr geltend, dass durch ein nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens eingeholtes Sachverständigengutachten bewiesen sei, dass die Voraussetzungen zur Erlassung der in Rede stehenden Auflage schon ursprünglich nicht gegeben war und auch heute nicht gegeben seien. Es mag dahingestellt bleiben, ob ein derartiges Vorbringen angesichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 AVG geeignet wäre, einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dieser Gesetzesstelle darzustellen. Jedenfalls wird damit aber kein neuer Sachverhalt im Sinne des § 79 c GewO 1994 behauptet, sodass der Verwaltungsgerichtshof in der Abweisung des Antrages der Beschwerdeführer auf Aufhebung der in Rede stehenden Auflage nach dieser Gesetzesstelle eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erblicken vermag.
Da somit schon das Vorbringen in der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 8. November 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000040154.X00Im RIS seit
23.01.2001