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E6JNorm
62008CJ0205 Umweltanwalt Kärnten / Kärntner Landesregierung VORAB;Rechtssatz
UVP-Pflicht nach Z 13 des Anhang 1 zum UVPG 2000 besteht für dem Transport von Öl dienende Rohrleitungen dann, wenn sie einen Innendurchmesser von mindestens 800 mm (bzw 500 mm in schutzwürdigen Gebieten) aufweisen (das Längenkriterium von mindestens 40 km bzw mindestens 20 km ist hinsichtlich des nach § 20 RohrleitungsG genehmigten Vorhabens unstrittig erfüllt). Ausgehend von den Feststellungen der Behörde, mit denen die UVP-Pflicht des Vorhabens verneint wurde, weist die Rohrleitung einen Außendurchmesser von 400 mm auf, sodass die maßgeblichen Grenzwerte von 800 mm bzw 500 mm für den Innendurchmesser nicht erreicht werden. Die Beschwerde behauptet zwar pauschal, das Vorhaben sei sowohl von Z 13 lit a als auch von Z 13 lit b des Anhang 1 zum UVPG 2000 erfasst, weil "zum einen das Längenkriterium und der Kapazitätsfaktor der lit a erreicht werden" und zum anderen ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie C des Anhang 2 vom Vorhaben berührt werde. Damit wird aber nicht konkret in Abrede gestellt, dass die gegenständliche Rohölleitung lediglich einen Außendurchmesser von 16 Zoll (400 mm) aufweist und daher die genannten Grenzwerte nicht erreicht. Damit ist auch nicht auf den Umstand einzugehen, ob das maßgebliche Längenkriterium bei Zugrundelegung der Gesamtlänge des Projekts erreicht wird (vgl dazu das Urteil des EuGH vom 10. Dezember 2009, Umweltanwalt von Kärnten, Rs C-205/08, Slg 2009, I-11525, Rz 45 ff, insbesondere Rz 58).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62008CJ0205 Umweltanwalt Kärnten / Kärntner LandesregierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010030173.X01Im RIS seit
23.10.2013Zuletzt aktualisiert am
15.10.2015